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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. März 2011

    LG Berlin, Urteil vom 22.02.2011, Az. 15 O 276/10
    §§ 3; 5 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Vermittlungsportal für vakante Hotelzimmer neben dem obligaten Hinweisen nach der Preisangabenverordnung auch auf Vermittlungsgebühren hinweisen muss, wenn diese bei einer Buchung des Zimmers über das betreffende Portal dem jeweiligen Nutzer in Rechnung gestellt werden. Hier wurde der Kunde (Nutzer) erst auf einer Unterseite in der Buchungszwangsführung auf den Umstand hingewiesen, dass eine derartige Provision anfalle. Dies erachtete die Kammer als unzureichend, da die Preisangaben dem Kunden bei der Entscheidung behilflich sein sollten, ob dieser sich überhaupt mit den Angebot näher befassen (und somit die einzelnen Buchungsschritte unternehmen) wolle oder nicht.

  • veröffentlicht am 7. Februar 2011

    LG München I, Beschluss vom 26.03.2010, Az. 33 O 5678/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 537 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das LG München hat entschieden, dass Hotels bei Stornoregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersparte Aufwendungen zu Gunsten des Hotelgastes zu berücksichtigen haben. Die Wettbewerbszentrale war gegen entsprechende Klauseln namhafter Hotelketten wie Steigenberger, ACCOR, InterContinental u.a. vorgegangen. In den streitgegenständlichen Buchungsbedingungen war vorgesehen, dass bei erfolgender Stornierung keine Rückerstattung des vorausbezahlten Übernachtungspreises erfolgte. § 537 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt: „(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.“ Aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale: „Der Hotelier soll durch die persönliche Verhinderung des Gastes keinen Vorteil genießen. Die ersparten Aufwendungen müssen daher angerechnet werden. Diese betragen nach Empfehlung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes für den Fall der Übernachtung mit und ohne Frühstück 10 % des vereinbarten Übernachtungspreises.

  • veröffentlicht am 13. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Tübingen, Urteil vom 12.5.2010, Az. 5 O 309/09
    § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 5 der Anlage zum UWG

    Das LG Tübingen hat entschieden, dass ein Hotel für ein Doppelzimmer werben darf, und zwar ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es (für den angebotenen Zeitraum) das letzte seiner Art ist. Nach den überzeugenden Ausführungen vom Bornkamm in Hefermehl u.a., UWG, 27. Aufl. Rn 8.19 sei gerade bei so individuellen Gütern wie Hotelzimmern in einem bestimmten Hotel die gesetzliche Regelung über die notwendige Bevorratung – die auf den Warenhandel zugeschnitten sei – nicht ohne weiteres anwendbar; dies gelte nicht nur für die Beweislastregel. Für die streitgegenständliche Werbung sei ergänzend zu berücksichtigen, dass der Verbraucher bei der Internetwerbung weit weniger in die Kaufentscheidung beeinflussende Situationen gelange als bei der Anlockung von Interessenten in eine Verkaufsstätte, was eine eher restriktive Auslegung nahe lege. Entscheidend sei, dass solche Angebote immer nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stünden und dies jedem (verständigen) Verbraucher klar sei oder es ihm bei auch nur kurzem Nachdenken sein müsse. Nicht zuletzt dränge ein derartiger, in vielen Internetanzeigen zu findender Hinweis den Interessenten zu sofortigem Handeln und erscheine deshalb aus der Sicht des Verbrauchers ambivalent. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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