IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. November 2012

    Die Unterföhringer Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH hat ein Herz für „Unternehmen mit Publikumsverkehr“. Darunter ist vor allem der Hotelier und der Gastronom und der Starbucker zu verstehen. Diesen wird ein Hotspot angeboten, über den die jeweiligen Kunden „kostenloses Internet“ genießen können sollen (hier). Da dies aber zuweil zu Ärger führt (hier), will man die zukünftigen Kunden rechtlich absichern. Hierzu findet man folgende Anpreisung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 12.01.2012, Az. 17 HK O 1398/11
    § 5 UWG, 3 UWG; § 111 TKG, § 95 TKG, § 96 TKG, § 113a TKG, § 113 TKG, § 109 TKG, § 113b TKG, § 112 TKG; § 101 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass Betreiber von kostenlosen WLAN-Hotspots nicht zur Erhebung und Speicherung von Nutzerdaten verpflichtet sind. Demzufolge können Nutzer sich in diese Hotspots z.B. in Hotels oder an Flughäfen ohne Angabe von identifizierenden Daten einwählen. Die Klägerin vertrat die Ansicht, es bestünde eine Pflicht von Hotspot-Betreibern zur Erhebung von Bestandsdaten, da nur auf diese Weise etwaige Auskunftspflichten z.B. nach dem UrhG erfüllt werden könnten. Das LG München kam jedoch nach Prüfung aller denkbaren Rechtsgrundlagen zu dem Ergebnis, dass eine Pflicht zur Datenerhebung nicht besteht. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juli 2009

    OLG Köln, Urteil vom 05.06.2009, Az. 6 U 223/08
    §§ 3, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass sich die Vermietung eines DSL-Flat-Internetanschlusses an Dritte insgesamt als wettbewerbswidrig darstellt, weil sie bei Abwägung aller Umstände unlauter und geeignet ist, die Interessen der Klägerin als Mitbewerberin, aber auch anderer Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Das Geschäftsmodell sah wie folgt aus: Die Beklagten (eine weltweit operierende Gesellschaft britischen Rechts und ihre deutsche Tochtergesellschaft) warben dafür, sich als registriertes Mitglied einer Gemeinschaft von Internetnutzern anzuschließen und in diesem Rahmen seinen Breitband-Internetzugang mit anderen Mitgliedern zu teilen. Zu diesem Zweck stellten sie Mitgliedern mit eigenem, von der Klägerin oder anderen Providern zur Verfügung gestellten Internetzugang einen WLAN-Router nebst Software (in der Regel entgeltlich) zur Verfügung, über den sie ihren Internetzugang rund um die Uhr für die Nutzung durch andere, von der Beklagten vermittelte Nutzer (in Funkreichweite via WLAN) öffneten; der Zugang wurde so zu einer Einwahlstation für die anderen Mitglieder („… Hotspot“). Die Beklagten unterschieden drei Typen von Mitgliedern: Ein „Linus“ stellte seinen Internetzugang kostenlos zur Verfügung und erhielt im Gegenzug kostenfreien Zugang zu den anderen „… Hotspots“. Ein „Bill“ erhielt einen Teil des Erlöses aus dem Verkauf von Tagestickets. Diese Tickets mussten die „Aliens“ genannten Mitglieder ohne „Linus“-Status für die Nutzung von Zugangspunkten (nämlich der von den „Linusses“ oder „Bills“ eröffneten „G Hotspots“) bei den Beklagten erwerben. (mehr …)

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