Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Stuttgart: Versender von medizinischen Hilfsmitteln darf nicht mit dem Slogan „Zuzahlung zahlen Sie übrigens bei uns nicht, das übernehmen wir für Sie!“ werben.veröffentlicht am 17. Juli 2015
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2015, Az. 2 U 83/14
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 43b Abs. 1 SGB V, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a HWGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Händler von Heilmitteln (hier: für Diabetiker) es zu unterlassen hat, damit zu werben, dass Zuzahlungen vom Händler getragen werden, soweit es sich nicht um eine geringfügige Zuzahlung handelt, die nicht höher als 1,00 EUR liegt. Der Senat urteilte zwar, dass es sich bei den Zuzahlungsvorschriften des Sozialen Gesetzbuches V nicht um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handele; gleichwohl sei die Werbung zu unterlassen, da sie zugleich gegen § 7 HWG verstoße. Der Zuzahlungsverzicht sei in den Augen des Verbrauchers „ein Geschenk“ des Anbieters, der ab einer Summe von 1,00 EUR auch nicht mehr geringfügig sei. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a HWG half dem Anbieter übrigens nicht: Dieser erfasse nicht Erstattungen von Zuzahlungen nach dem SGB V: Was im SGB V verboten sei, könne nicht über das HWG erlaubt sein (sog. „Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsordnung“).
- LG Düsseldorf: Zur Erinnerungswerbung (ohne Pflichtangaben) nach dem HWGveröffentlicht am 8. August 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2014, Az. 12 O 3/13 U
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 4 Abs. 3 S.1 HWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Werbung für ein Arzneimittel, die das Anwendungsgebiet (hier: „Bei Sodbrennen und saurem Aufstoßen“) beinhaltet, auch alle übrigen Pflichtangaben nach dem HWG enthalten sein müssen. Es handele sich nicht um eine bloße Erinnerungswerbung, bei der diese Angaben entbehrlich wären, denn eine solche dürfe lediglich die Bezeichnung des Arzneimittels oder zusätzlich den Namen der Firma oder der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder den Hinweis auf den Wirkstoff aufführen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Bielefeld: Apotheke darf keinen 5-EUR-Rabatt für Teilnahme an „Marktforschungsumfrage“ einräumenveröffentlicht am 5. Juli 2013
LG Bielefeld, Urteil vom 11.01.2013, Az. 15 O 173/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 7 Abs. 1 HWGDas LG Bielefeld hat einer Apotheke verboten, mit dem Hinweis „Wir wollen Sie noch besser bedienen – bitte beantworten Sie uns dazu drei kurze Fragen, 5,00 EUR Marktforschungs-Rabatt für Ihre Antworten!“ zu werben. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um einen Bar-Rabatt, der mit 5,00 EUR nicht mehr geringwertig ist und somit nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a HWG bei europarechtlicher Auslegung verboten ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Werbung mit bestimmter Wirkung eines Arzneimittels auch bei Vorliegen einer Studie irreführend, wenn Studie nicht den Anforderungen eines wissenschaftlichen Belegs entsprichtveröffentlicht am 25. April 2013
BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. I ZR 62/11
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 3 HWGDer BGH hat entschieden, dass eine Werbung für ein Arzneimittel irreführend ist, wenn sie sich zwar auf eine Studie stützt, diese aber nicht den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg entspricht oder die Studie auch abweichende, einschränkende Studienergebnisse nennt, auf welche in der Werbung nicht hingewiesen wird.
- Nach Änderungen im Heilmittelwerbegesetz (HWG) darf für Arzneimittel und Medizinprodukte offensiver geworben werden / Werbung mit Ärzten in Berufskleidung ist nunmehr zulässig („Weißkittel-Werbung“)veröffentlicht am 14. März 2013
Im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29.10.2012 (hier) ist auch der für die Bewerbung von Arzneimittel- und Medizinprodukte wichtige § 11 HWG geändert worden. Durch ersatzlose Streichungen von § 11 Nr. 1 und Nr. 4 HWG ist es beispielsweise in der Öffentlichkeitswerbung nunmehr möglich außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf zu werben (früher: § 11 Nr. 1 HWG a.F.). Auch darf mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels geworben werden („Weißkittel-Werbung“, früher: § 11 Nr. 4 HWG a.F.).
- OLG Düsseldorf: Werbung mit Kundenbewertungen auf dem Bewertungsportal www.ekomi.de kann irreführend seinveröffentlicht am 5. März 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013, Az. I-20 U 55/12 – nicht rechtskräftig
§ 11 Abs. 1 Nr. 11 HWGDas OLG Düsseldorf hat einer Dentalhandelsgesellschaft verboten, mit positiven Kundenbewertungen auf der Bewertungsplattform eKomi zu werben, wenn dort nicht auch alle negativen und neutralen Kundenbewertungen aufgeführt werden. Die Wettbewerbszentrale hatte beanstandet, dass Bewertungen und Kommentare der Kunden zu den Produkten der Dentalhandelsgesellschaft nur dann sofort veröffentlicht werden, wenn sie vier oder fünf Sterne aufweisen und solche mit weniger als drei Sternen frühestens nach fünf Tagen eingestellt wurden und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass das bewertete Unternehmen nicht zuvor die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gewünscht hatte. Das Senat sah unter diesen Umständen in der Werbung mit Kundenmeinungen eine irreführende Werbung mit Kundenäußerungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG. Das OLG Düsseldorf wies darauf hin, dass ganz allgemein die Existenz eines Schlichtungsverfahrens unzufriedene, konfliktscheue Kunden davon abhalten könne, dem betreffenden Unternehmen überhaupt eine negative Bewertung zu geben. Zusammen mit der Praxis des Plattformbetreibers, Bewertungen mit „rechtswidrigen Inhalten“ zu löschen, führe dies zu einer Verfälschung der Bewertungsergebnisse.
- OLG Köln: Zur Irreführung durch die Werbung „Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel XYZ“veröffentlicht am 16. August 2011
OLG Köln, Urteil vom 01.04.2011, Az. 6 U 214/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG; Art. 90 lit. f EU-RL 2001/83/EGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung „Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel XYZ“ unlauter ist, da die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel von Gesetzes wegen keine Elemente enthalten dürfe, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen oder von Personen bezögen, die weder Wissenschaftler noch im Gesundheitswesen tätige Personen seien, die aber aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen könnten. Auch die Werbung „XYZ wirkt so stark wie die chemischen Wirkstoffe ASS und Paracetamol…“ wurde verboten, da außerhalb von Fachkreisen für Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen nicht mit Angaben geworben werden dürfe, die nahelegten, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspreche oder überlegen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Stade: Akkupressurarmbänder verhindern nicht Reise- und Seekrankheitveröffentlicht am 5. April 2011
LG Stade, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 8 O 40/11
§§ 3; 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG; § 3 Nr. 1 HWGDas LG Stade hat im Wege der einstweiligen Verfügung einem Onlinehändler untersagt, im geschäftlichen Verkehr für ein „Akkupressurarmband“ zu werben mit den Versprechen 1) „gegen Seekrankheit“, 2) „verhindert Reise- und Seekrankheit“, 3) „Der Druck im Handgelenkbereich wirkt auf das Nervensystem und hat den Effekt, dass bei anfälligen Personene die Seekrankheit nicht mehr auftritt.“ Der Streitwert wurde auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Auch gemäß § 3 HWG ist eine irreführende Werbung unzulässig. Eine Irreführung liegt nach diesem Gesetz insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.
- OLG Köln: Medikamentenwerbung mit Erfolgsgarantie ist irreführendveröffentlicht am 17. Juli 2010
OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2010, Az. 6 W 42/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 3 S.1 i.V.m. S.2 Nr. 2 a HWGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine Werbung, nach welcher nach Einnahme eines bestimmten Medikaments kein Arztbesuch für die jeweiligen Beschwerden erforderlich sei, irreführend sei und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Die beanstandete Werbung enthalte nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, zu denen auch der Senat gehöre, das Versprechen, dass ein Erfolg, nämlich die Beseitigung der Beschwerden, mit Sicherheit erwartet werden könne. Dabei bedürfe es nicht des ausdrücklichen Versprechens eines Erfolges oder einer „Erfolgsgarantie“. Vielmehr komme es darauf an, ob nach der subjektiven Wirkung, welche die fragliche Werbemaßnahme in den angesprochenen Verkehrskreisen erziele, der Eindruck oder auch nur Anschein eines sicheren Erfolges erweckt werde (OLG KÖln, GRUR 2000, 156, 157 mwN). (mehr …)
- OLG Köln: Zur notwendigen Platzierung eines Links auf die gesetzlichen Pflichtangabenveröffentlicht am 19. April 2010
OLG Köln, Urteil vom 18.09.2009, Az. 6 U 49/09
§ 4 Abs. 4 HWGDas OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass ein Link, unter welchem die gesetzlichen Pflichtangaben aufgerufen werden können – hier zum Heilmittelwerbegesetz – nicht in einem Pulk weiterer Links (etwa Impressum, Datenschutz) platziert werden darf. Der Kläger hatte einen Verstoß gegen eine frühere strafbewehrte Unterlassungserklärung gesehen, da die Verlinkung zu den Pflichtangaben nicht hinreichend deutlich platziert worden sei; die Beklagte verteidigte sie sich insbesondere damit, dass der Link ohne Scrollen erkennbar gewesen sei und dass die Positionierung zwischen den anderen Links die Deutlichkeit des Hinweises nicht mindere. (mehr …)