Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BayVGH: Zur Unzulässigkeit eines amtlichen „Hygieneprangers“ im Internetveröffentlicht am 4. April 2013
Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.03.2013, Az. 9 CE 12.2755
§ 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB, § 123 VwGO, § 146 VwGODer BayVGH hat entschieden, dass eine auf § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB gestu?tzte Vero?ffentlichung von lebensmittelrechtlichen Versto?ßen auf einer hierfu?r eingerichteten Plattform (www.lgl.bayern.de) unzulässig ist. Der Senat äußerte u.a. erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs.1a Nr. 2 LFGB. Ähnlich auch VGH Mannheim (hier). Vgl. aber auch abweichende Entscheidungen hier, hier, hier, hier und hier. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- VG Gelsenkirchen: Öffentliche Hinweise auf Hygienemängel unter www.lebensmitteltransparenz.nrw.de sind nur dann zulässig, wenn die Mängel Produkte, nicht aber Betriebszustände betreffenveröffentlicht am 28. März 2013
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.02.2013, Az. 19 L 1730/12
§ 40 Abs. 1a LFGBDas VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass Hygienemängel in einem Lebensmittel herstellenden Betrieb nur dann veröffentlicht werden dürfen, wenn die Mängel die Produkte selbst betreffen, nicht aber, wenn die Hygienemängel „lediglich“ betriebsbezogen sind. Vgl. zu diesem Themenkomplex auch diese Gerichtsentscheide (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- VG Saarlouis: Amtlicher Hinweis auf Hygienemängel gemäß § 40 LFGB nur bei „konkretem Lebensmittelbezug“ / Die blitzsaubere Rostwurst vom fettverdreckten Grillveröffentlicht am 27. März 2013
VG Saarlouis, Beschluss vom 25.01.2013, Az. 3 L 76/13
§ 40 Abs. 1 LFGBDas Verwaltungsgericht Saarlouis hat entschieden, dass ein öffentlicher Hinweis auf Hygienemängel nach § 40 Abs. 1 LFGB nicht schon dann zulässig ist, wenn bei einer Betriebskontrolle Mängel der Betriebshygiene und Reinigungsmängel festgestellt werden, diese aber keinen konkreten Lebensmittelbezug aufweisen. Soweit ein konkreter Lebensmittelbezug vorliege, könne indessen der Hinweis auch dann veröffentlicht werden, wenn die entsprechenden Mängel bereits beseitigt worden seien, soweit hierauf klarstellend hingewiesen werde. Vgl. mit entgegengesetzten Ergebnissen VG Sigmaringen (hier) und OVG Lüneburg (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OVG Lüneburg: Der öffentliche amtliche Hinweis auf Hygienemängel ist zulässig, auch wenn diese bereits abgestellt wurdenveröffentlicht am 25. März 2013
OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.01.2013, Az. 13 ME 267/12
§ 40 Abs. 1a LFGB, § 3 S.1 LMHVDas OVG Lüneburg hat entschieden, dass eine Behörde öffentlich auf Hygienemängel hinweisen darf, und zwar auch dann, wenn diese bereits beseitigt worden sind. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mochte der Senat nicht erkennen. Nach § 40 Abs. 1a LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels sowie unter Nennung des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 Euro zu erwarten ist. Vgl. aber auch VGH Mannheim (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Zur Zulässigkeit von heimlichen Filmaufnahmen in nicht-öffentlichen Räumen (hier Großbäckerei zum Beleg von groben Hygienemängeln)veröffentlicht am 8. März 2012
KG Berlin, Urteil vom 22.09.2011, Az. 10 U 131/10
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 2 Abs. 1 GGDas KG Berlin hat entschieden, dass heimlich in den Arbeitsstätten einer Großbäckerei aufgenommenes Filmmaterial nicht ohne vorherige Einwilligung des betreffenden Unternehmens öffentlich ausgestrahlt werden darf. Vorliegend wurde vom Senat vor allem bemängelt, dass das Filmmaterial nicht geeignet war, die behaupteten Hygienemängel innerhalb der Bäckerei zu belegen. Zum Volltext der Entscheidung: