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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Saarlouis, Beschluss vom 03.02.2011, Az. 3 A 270/10
    § 40 LFGB; § 2 Satz 1 Nr. 2 a, § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG

    Das OVG Saarlouis hat entschieden, dass das Landesamt für Gesundheit ohne vorherigen Antrag Verstöße gegen Hygienevorschriften des LFGB (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch) im Internet zur Information von Verbrauchern veröffentlichen darf. Der Veröffentlichung kürzlich festgestellter erheblicher Verstöße stehe insbesondere nicht entgegen, dass die festgestellten Mängel zwischenzeitlich beseitigt wurden, denn auch Informationen über Mängel aus der jüngeren Vergangenheit seien geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen. Ebenso sei nicht erforderlich, dass von Lebensmitteln, welche in einem nicht den Hygienevorschriften entsprechenden Betrieb hergestellt würden, bereits eine Gesundheitsgefährdung ausgehe. Es reiche aus, wenn durch die Hygieneverstöße die Herstellung und Inverkehrbringung einwandfreier Lebensmittel nicht mehr gewährleistet sei. Im vorgelegten Fall ging es konkret um eine Bäckerei, in der unter anderem verdreckte Arbeitsflächen und schimmlige Tapeten, neben vielen anderen Verstößen, festgestellt wurden. Zum Volltext der Entscheidung:

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