Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Naumburg: „Ich freu mich auf E-Mails“ ist kein ausreichender Hinweis auf „Adresse der elektronischen Post“ nach § 5 TMGveröffentlicht am 26. September 2010
OLG Naumburg, Urteil vom 13.08.2010, Az. 1 U 28/10
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMGDas OLG Naumburg hat entschieden, dass der Hinweis „Ich freu mich auf E-Mails“ nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Mitteilung der „Adresse der elektronischen Post“ entspricht. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, so der Senat, dass dem Transparenzgebot u.U. auch bei Verwendung eines Links genügt werden könne. Im zu entscheidenden Fall sei dieser Link aber mit „Kontakt“ und „Impressum“ bezeichnet gewesen, worunter der durchschnittlichen Nutzer Angaben der Anbieterkennzeichnung vermute. Dem Hinweis „Ich freue mich auf E-Mails“ könne hingegen nicht derselbe Erklärungsinhalt wie den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ beigemessen werden. Das Gericht sah hierin einen erheblichen Wettbewerbsverstoß, setzte aber zugleich den Streitwert von 10.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR herab, da die wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin gering sei. Was wir davon halten? (mehr …)