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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Januar 2013

    OLG Hamburg, Urteil vom 17.10.2012, Az. 5 U 166/11
    §§ 97 Abs. 1 UrhG, § 16 UrhG, § 17 UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass keine Verletzung des Urheberrechts vorliegt, wenn Idee und Thema einer bestehenden Fotocollage einer Werbeagentur für die Erstellung einer neuen Collage übernommen werden. Bei ausreichendem Abstand zum Originalwerk sei von einer freien Benutzung auszugehen. Nach den Umständen des Einzelfalls ist hier von einer verletzenden Werksübernahme abzugrenzen. Zitat aus den Gründen:

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  • veröffentlicht am 16. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 19.04.2011, Az. 224 C 33358/10
    § 631 BGB, § 632 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass ein beauftragtes Kunstwerk nicht abgelehnt werden kann, weil sich der erhoffte „Wow-Effekt“ nicht eingestellt hätte. Vorliegend war die Verschönerung eines Treppenhauses durch ein Hinterglasbild beauftragt worden, welches sich an anderen, durch Katalog bekannten Werken des Künstlers orientieren, aber eine Neuschöpfung sein sollte. Nach Einbau der Kunstinstallation war die Kundin jedoch nicht zufrieden und wollte das Werk nicht bezahlen bzw. den bereits verauslagten Vorschuss zurück erhalten. Dies gestand ihr das Gericht nicht zu. Das Werk sei auftragsgemäß erstellt worden. Dazu reiche aus, dass der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden sei, da die Auftraggeberin mit den Eigenarten des Künstlers vertraut war bzw. sich damit hätte vertraut machen müssen. Abreden, die die Gestaltungsfreiheit einschränkten, seien nicht getroffen worden. Das Risiko, dass das vollendete Werk schlussendlich doch nicht gefalle, trage die Auftraggeberin. Hier finden Sie die Pressemitteilung.

  • veröffentlicht am 14. Februar 2012

    Das Londoner Patentgericht hat in dieser Entscheidung einen Fotografen wegen Verletzung des Urheberrechts verurteilt. Dabei sah das Foto des Beklagten dem Foto des Klägers nicht gerade ähnlich, lediglich die zugrunde liegende Idee war dieselbe: Die Bilder zeigten jeweils einen roten Doppeldeckerbus vor der schwarz-weiß gefärbten Kulisse des Big Ben. Die Perspektive jedoch war völlig unterschiedlich. Das Gericht entschied zu Gunsten des Kläger, weil eine Reproduktion wesentlicher Elemente vorliege, in diesem Fall des roten Busses vor dem schwarz-weißen Hintergrund. Eine Übertragbarkeit auf deutsches Urheberrecht sollte in diesem Fall jedoch nicht gegeben sein, da Motive und Ideen grundsätzlich nicht geschützt sind.

  • veröffentlicht am 14. Januar 2010

    Grob geht es zuweilen in der Werbebranche zu und hart sind die Wettbewerbsbedingungen. Im vorliegenden Fall beklagt die Münchener Werbeagentur Xynias, dass der Wellness- und Fitness-Park Pfitzenmeier „seit einigen Tagen“ mit einem TV-Spot wirbt, welcher der – wie wollen sagen „knackigen“ – Xynias-Produktion für Leo’s Sports Club in München ähneln soll. „So etwas habe ich in meiner 20-jährigen Laufbahn noch nicht erlebt. Das ist zu 100 Prozent geklaut. Wie kann man einen so erfolgreichen Spot einfach kopieren? Das verstößt gegen jeden Berufsethos.“ war von Andreas Kaufmann zu hören, geschäftsführender Gesellschafter des Leo‘s Sports Club in München (JavaScript-Link: WuV). Dies wirft die Frage auf, inwieweit eine Idee geschützt werden kann. Urheberrechtlich sieht es bescheiden aus. Ideen, Lehren und Theorien, auch wenn sie in geschützten Werken enthalten sind, sind urheberrechtlich nicht geschützt. „Sie müssen frei sein und frei bleiben, wenn die geistige Auseinandersetzung nicht unmöglich gemacht werden soll. … nur die Form, in die sie ihr Schöpfer gegossen hat, ist für ihn urheberrechtlich geschützt“ (A. Nordemann: in Fromm/Nordemann, UrhR, 10. Aufl. [2008], §§ 23/24, Rn. 34). Unter bestimmten Umständen gibt das Wettbewerbsrecht etwas her und zwar über §§ 3, 4 Nr. 9 UWG – zumindest aus Sicht der beraubten Werbeagentur. Was wir davon halten? Die richtig harten Nüsse haben wir Rechtsanwälte in unserer Kanzlei noch nie mit dem Allerwertesten geknackt.

  • veröffentlicht am 17. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 28.08.2009, Az. 6 U 225/08
    §§ 2; 24; 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 9 a) und b) UWG

    Das OLG Köln vertritt die Rechtsauffassung, dass ein Urheberrechtsschutz nur hinsichtlich einer konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Werks (hier: einer elektronischen Lernhilfe) in Anspruch genommen werden kann. Für die Lernhilfen der Klägerin wurde ein urheberrechtlicher Schutz als Werke der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG oder als Darstellungen wissenschaftlicher Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 abgelehnt. Im konkreten Fall stellten sich die angegriffenen Kontrollgeräte als freie Benutzung (§ 24 UrhG) dar. Die Funktionsweise der Geräte, welche die Beklagte für ihre Geräte übernommen habe, sei dagegen nicht schutzfähig. Im Übrigen wurde auch ein wettbewerbsrechtlicher Schutz wegen Nachahmung abgelehnt. (mehr …)

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