Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OVG Lüneburg: Wer polizeiliche Einsätze filmt und solche Aufnahmen in der Vergangenheit veröffentlicht hat, hat sich auf Anforderung der Polizei auszuweisenveröffentlicht am 27. Juni 2013
OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 11 LA 1/13
§ 22 KUG, § 23 KUG, § 33 KUG, § 13 Abs. 1 Nr 1 SOG NDDas OVG Lüneburg hat entschieden, dass bei denjenigem, der polizeiliche Einsätze filmt und dabei Polizeibeamte in Nahaufnahmen erfasst, die Identität festgestellt werden darf. Es handele sich um einen Verstoß gegen das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG oder KunstUrhG). Es handele sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, da die beteiligten Polizeibeamten „im maßgeblichen Zeitpunkt der von ihnen getroffenen Maßnahme von der Gefahr der Begehung von Straftaten nach §§ 22, 23 KunstUrhG i.V.m. § 33 KunstUrhG durch den Kläger“ hätten ausgehen dürfen. Es sei zwar nicht verboten, Polizeieinsätze zu filmen, wohl aber, die Aufnahmen dann der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Im vorliegenden Fall hätte das Vorverhalten des Klägers eine solche unerlaubte Zugänglichmachung vermuten lassen, so dass dessen Identität habe festgestellt werden dürfen. Einen feinen Kommentar zu dieser Entscheidung finden Sie beim Kollegen RA Thomas Stadler (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)