IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Januar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.11.2012, Az. 2-03 O 84/12
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG, § 6 UWG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine vergleichende Werbung, welche den Eindruck erweckt, das beworbene Produkt sei eine Imitation eines etablierten Produkts, unlauter und damit wettbewerbswidrig ist. Werbeaussagen wie „Das von Y entwickelte Implantatsystem A ist aufgrund seiner Innen-Achtkant-Verbindung vergleichbar mit dem X Implantat.“ oder „Das A System ist kompatibel mit dem X Implantatsystem.“ seien irreführend und zu unterlassen. Bei der Bewerbung eines Systems als hochwertige Kopie eines bis auf den Preis nicht mehr verbesserbaren bewährten Produkts könne der angesprochene Verkehr nur das (vorliegend falsche) Verständnis entwickeln, dass der Rest des bewährten Produkts eben unverändert übernommen worden sei. Auch die beworbene Kompatibilität, dass Teile des Systems A mit Teilen des Systems X kombiniert werden könnten, sei tatsächlich nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.09.2010, Az. 6 U 62/09
    §§ 4 Nr. 9 lit a.), lit. b); 4 Nr. 10;  6 Abs 2 Nr. 6; 9 UWG; § 242 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Vertrieb eines Parfums (hier: „one 2 be„), das einen ähnlichen Namen und eine hinsichtlich des Flakons und der Verpackung ähnliche Aufmachung wie ein anderes, bekanntes Parfum (hier: „ck one“ von Calvin Klein“) aufweist, immer noch wettbewerbswidrig sein kann, und zwar selbst dann, wenn die Gesamtaufmachung markenrechtlich noch keinen Verstoß darstellt. Bereits durch die Wahl des Namensteils „One“, so der Senat, weiter durch die Verwendung von Flaschen in „geeister“ Optik, grauen Schriftzügen auf den Flaschen und Aluminiumschraubverschlüssen sowie durch den ungewöhnlichen Umstand, dass der Zerstäuber lose in der Verpackung mitgeliefert werde, könne von einer Imitationswerbung ausgegangen werden. Der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften stehe ein Vorrang des Markenrechts nicht entgegen, denn dem markenrechtlichen Schutz komme gegenüber dem harmonisierten Recht der vergleichenden Werbung grundsätzlich kein Vorrang zu. Die Klägerin hatte den Vorwurf der unlauteren Herkunftstäuschung, der rufausbeuterischen Nachahmung, der gezielten Behinderung sowie der Imitationswerbung erhoben. Was wir davon halten? Diese Entscheidung kann man so fällen, allein man muss es nicht. Der Verwechselungsgefahr / Imitationswirkung entgegen stehende differenzierende Merkmale wurden offensichtlich überhaupt nicht berücksichtigt. Auch die starke Bewertung des Umstandes, dass der Zerstäuber lose mitgeliefert werde, nimmt auf ein ungewöhnliches Verbraucherbild Bezug, nämlich das desjenigen Verbrauchers, der täglich seine Flasche „ck one“ verbraucht und bereits soweit konditioniert ist, dass er die Montage des Zerstäubers mit dem Parfum gleichsetzt. Ob ein solcher Verbraucher dann aber überhaupt noch durch die oben verlinkte Gestaltung des Parfums „one 2 be“ in die Irre geführt werden kann, halten wir für sehr fraglich. Zum Volltext der Entscheidung:

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