Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Frankfurt a.M.: „Immer Netz hat der Netzer“ ist keine irreführende Werbung für einen Mobilfunktarifveröffentlicht am 18. November 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.09.2014, Az. 6 U 111/14
§ 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Werbeslogan in einem Fernsehspot „Immer Netz hat der Netzer“ für einen Mobilfunktarif nicht irreführend ist. Der Verbraucher ziehe daraus nicht die Schlussfolgerung, dass eine lückenlose Netzabdeckung gewährleistet sei. Werde seitens des Werbenden die bestmögliche Verbindungsqualität zur Verfügung gestellt, genüge dies. Der Verbraucher wisse, dass eine hundertprozentig ungestörte Verbindungsqualität nicht erreichbar sei und interpretiere die Werbung entsprechend. Zum Volltext der Entscheidung: