Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Bielefeld: Die Werbung mit einer nicht zugelassenen Indikation eines Arzneimittels ist unzulässigveröffentlicht am 11. Mai 2015
LG Bielefeld, Urteil vom 28.01.2015, Az. 16 O 2/15
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 HWG, § 3a HWGDas LG Bielefeld hat entschieden, dass die Werbung für ein homöopathisches Arzneimittel für Anwendungsgebiete, für welche eine Zulassung nicht gegeben ist, irreführend und daher unzulässig ist. Darunter falle auch die Darstellung, wenn der Anwendungsbereich eines Arzneimittels mit einem Oberbegriff bezeichnet werde, zu dem neben dem Anwendungsgebiet, für welches das Mittel zugelassen sei, auch ein Anwendungsgebiet gehöre, für das es an einer Zulassung fehle. Sei eine Indikation nicht von einer Zulassung erfasst, müsse eindeutig darauf hingewiesen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Werbung für registrierte homöopathische Arzneimittel mit „historischen“ Anwendungsgebieten ist unzulässigveröffentlicht am 7. November 2014
BGH, Beschluss vom 23.10.2014, Az. I ZR 52/14
§ 5 HWG; § 4 Nr. 11 UWGDer BGH hat entschieden, dass eine Werbung für homöopathische Arzneimittel mit „historischen“ Anwendungsgebieten gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt. Ein Arzneimittelhersteller, der das Verbot der Werbung mit Anwendungsgebieten für registrierte Mittel umgehen wollte, hatte seine Arzneimittel mit dem Hinweis auf eine „Arzneimittel-Historie“ versehen und auf Indikationen hingewiesen hatte, mit denen das Arzneimittel bis Februar 2005 im Verkehr gewesen sein solle. Dies sah der BGH und davor das OLG Stuttgart als unzulässig an, da dem Verbraucher suggeriert werde, dass das Mittel auch heute noch für diese Anwendungsgebiete genutzt werden könne, so dass eine Umgehung des Werbeverbots vorliege.