Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Schleswig: Gleitsichtbrillen aus dem Internet dürfen als „hochwertig“ und „individuell“ angepriesen werdenveröffentlicht am 16. Oktober 2014
OLG Schleswig, Urteil vom 29.09.2014, Az. 6 U 2/14
§ 5 UWG; § 4 MPGDas OLG Schleswig hat entschieden, dass die Werbung eines Internet-Anbieters für nach Daten aus dem Brillenpass hergestellte Gleitsichtbrillen mit den Begriffen „hochwertig“ und „individuell“ zulässig ist und insbesondere nicht gegen das Medizinproduktegesetz verstößt. Bei einer Gleitsichtbrille bestehe nicht der Verdacht, dass sie „die Sicherheit und Gesundheit ihrer Anwender bei sachgemäßer Anwendung gefährden“ würde. Eine Irreführung liege hinsichtlich der verwendeten Begriffe ebenfalls nicht vor. Zur Pressemitteilung Nr. 14/2014 vom 10.10.2014:
- BGH: Bei einem Wertgutschein muss kein Listenpreis des rabattierbaren Produktes angegeben werdenveröffentlicht am 13. Februar 2012
BGH, Urteil vom 21.07.2011, AZ. I ZR 192/09
§ 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWGDer BGH hat entschieden, dass bei der Werbung mit einem „Wertgutschein“ im Nennwert von 500,00 EUR die Bedingungen für die Verkaufsförderungsmaßnahme auch dann klar und eindeutig angegeben sind, wenn in der Werbung der Listenpreis der betreffenden Produkte nicht angegeben wird. Zweck der Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG sei es, der nicht unerheblichen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die aus der hohen Attraktivität von Verkaufsförderungsmaßnahmen für den Kunden folge, wenn durch eine solche Werbung die Kaufentscheidung beeinflusst werde, jedoch hohe Hürden für die Inanspruchnahme des ausgelobten Vorteils aufgestellt würden. Deshalb sollten Verkaufsförderungsmaßnahmen nur zulässig sein, wenn die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben seien. So müsse sich der Verbraucher über zeitliche Befristungen der Aktion, eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, Mindest- oder Maximalabnahmemengen sowie mögliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme wie etwa die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren und Warengruppen informieren können. Die Angaben dürften ihn nicht im Unklaren darüber lassen, welche Bedingungen im Einzelfall gälten. Das sei bei der angegriffenen Werbung der Beklagten auch nicht der Fall. Die Informationspflicht umfasse grundsätzlich nicht die Notwendigkeit, den Preis der beworbenen Ware oder Dienstleistung anzugeben, um die Höhe des Rabatts nachvollziehbar zu machen. Bei einem Preisnachlass in Form eines „Wertgutscheins“ müsse der Werbende lediglich angeben, welchen Einlösewert der Gutschein hat, auf welche Waren- und Dienstleistungskäufe er sich bezieht und in welchem Zeitraum der Gutschein eingelöst werden müsse. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG München: Vertrag über individuelle Softwareentwicklung ist ein „Werkvertrag“ im Sinne von § 651 BGBveröffentlicht am 29. August 2010
OLG München, Urteil vom 23.12.2009, Az. 20 U 3515/09
§§ 631; 651 BGBDas OLG München hat entschieden, dass ein Vertrag zur Erstellung von sog. Individualsoftware grundsätzlich als Werkvertrag gemäß § 631 BGB einzustufen ist. Im Hinblick auf den entscheidenden § 651 BGB führte der Senat aus: „Ein Kaufvertrag liegt nicht vor. Der Begriff des Kaufvertrages ist autonom, im Einklang mit Art. 15 Abs. 1 lit. a EuGVVO, zu bestimmen. Darunter fallen alle Verträge über die Lieferung und Übereignung beweglicher Sachen (nicht Rechte) gegen Zahlung eines Entgeltes (Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, Rz. 9 zu Art. 5 EuGVVO). Im konkreten Fall soll unstreitig eine Individualsoftware hergestellt werden. Es liegt ein sog. Software-Entwicklungsvertrag vor. Hierbei handelt es sich nach einhelliger Auffassung um einen Werkvertrag. Dies gilt auch dann, wenn ein Standardprogramm den individuellen Bedürfnissen des Anwenders angepasst wird (Bursche in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 631 Rz. 254 m.w.N.). Dem steht auch die Regelung des § 651 BGB nicht entgegen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem Softwareprogramm um eine bewegliche Sache (Datenträger) handelt, besteht die eigentliche Leistung in der geistigen Schöpfung des Programms, und nicht in der Lieferung der herzustellenden beweglichen Sache. Darüber hinaus wurde die Individualsoftware per Datenfernübertragung übertragen, so dass auch von einer beweglichen Sache nicht ausgegangen werden kann.“ Was wir davon halten? (mehr …)