Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Rechtsmissbrauchs-Rechtsprechung des OLG Hamm / Einzelne Indizienveröffentlicht am 11. Juni 2012
BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10
§ 8 Abs. 4 UWGDer BGH hat die Rechtsprechung des OLG Hamm zur Frage des Rechtsmissbrauchs einer bzw. mehrerer Abmahnungen und zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Vertragsstrafenforderung überprüft. Die Rechtsprechung des Hammer Senats hielt der Überprüfung weitgehend stand. Die interessante Frage, ob eine zweite Abmahnung, die auf der ersten Abmahnung aufbaut, deren missbräuchlichen Charakter teilt, ließ der BGH auf Grund der rechtsstatsächlichen Umstände offen. Die Beklagte hatte argumentiert, da die zweite Abmahnung missbräuchlich gewesen sei, sei auch das nachfolgende Verfahren der einstweiligen Verfügung missbräuchlich gewesen, so dass die Klägerin von der Beklagten auch nicht die Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens habe verlangen können. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - KG Berlin: Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung kann eine vorausgegangene rechtmäßige Abmahnung „infizieren“ / Rechtsmissbrauchveröffentlicht am 23. Mai 2010
KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 5 W 65/10
§ 8 Abs. 4 UWGDas KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung eine vorausgegangene rechtmäßige Abmahnung nachträglich in eine rechtswidrige Abmahnung verwandeln kann. Vorliegend sei die Missbräuchlichkeit nicht nur auf die der zweiten Abmahnung zu Grunde liegenden Beanstandungen bzw. Verstöße beschränkt. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs sei zwar für jeden mit der Klage oder dem Verfügungsantrag geltend gemachten Anspruch selbstständig zu prüfen (Köhler, a.a.O., § 8 Rn. 4.17). Das könne aber, insbesondere bei mehr oder weniger gleichzeitig erhobenen Klagen dazu führen, dass alle Klagen unzulässig seien (Köhler, a_a.0.). Liege dagegen zwischen der Erhebung der Klagen eine gewisse Zeitspanne, so sei aus der Erhebung der späteren Klage nicht unbedingt zu schließen, dass auch bereits die frühere Klage als unzulässig anzusehen sei (vgl. BGH, GRUR 2000, 1089, 1093 – Missbräuchliche mehrfache Verfolgung; Köhler, a.a.O.). (mehr …)