LG Düsseldorf: Kein Namensschutz für Städte-Domains mit dem Zusatz “-info”
Montag, 2. April 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-RechtLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2012, Az. 34 O 16/01
§ 12 S. 2 BGB
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Registrierung einer Domain “www.namederstadt-info.de” nicht gegen die Namensrechte der genannten Stadt verstößt. Durch den Gebrauch des Stadtnamens in Verbindung mit dem Zusatz “-info” entstehe keine Zuordnungsverwirrung bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Aus der genannten Adresse ergebe sich weder, dass die Seite von der Klägerin selbst betrieben werde, noch dass die Stadt dem Gebrauch ihres Namens durch die Beklagte zugestimmt habe. Zwar genieße auch eine Stadt Schutz ihrer Namensrechts, im Gegensatz zum Namensrecht natürlicher Personen sei dieses jedoch eingeschränkt auszulegen. Es sei nicht ersichtlich, warum gerade der Zusatz “info” in Verbindung mit dem Stadtnamen so verstanden werden muss, dass die gesamte Domain der Stadt zuzuordnen sei. Zum Volltext der Entscheidung:


