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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Juni 2015

    OVG Münster, Urteil vom 06.05.2015, Az. 8 A 1943/13
    § 6 S.1 lit. a IFG NRW

    Das OVG Münster hat die Klage eines Rechtsanwalts auf Herausgabe der Telefondurchwahlnummern aller Richter zurückgewiesen. Es fehle an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) sei insoweit nicht ausreichend. Das Antragsziel, die gerichtsintern vorgesehenen Arbeitsabläufe durch Anrufe direkt bei Richtern zu umgehen, könne zu einer nachhaltigen Störung der richterlichen Arbeit führen. Zur Pressemitteilung des Senats vom 06.50.2015: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juli 2013

    VG Köln, Urteil vom 04.07.2013, Az 13 K 7107/11
    § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 JSchG, § 24 Abs. 5 JSchG, § 3 Nr. 2 IFG

    Das VG Köln hat entschieden, dass auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kein Anspruch gegen die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) auf Übersendung der aktuellen Liste jugendgefährdender Medien (Teile C und D) besteht. Gemäß § 3 Nr. 2 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Angesichts der Tatsache, dass die geltende Rechtsordnung in § 18 Abs. 2 Nm. 3 und 4 JSchG normiere, dass die Teile C und D der Liste jugendgefährdender Medien, in die der Kläger Einsichtnahme begehre, nichtöffentlich zu führen seien, würde diese verletzt, wenn die BPjM gegen die genannten Regelungen verstieße, indem sie dem Kläger die bewussten Listenteile zugänglich und damit öffentlich mache. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, dessen Tätigkeitsschwerpunkt u.a. im Jugendschutzrecht lag. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG NRW, Urteil vom 09.02.2012, Az. 5 A 166/10
    §§ 2, 4 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) NRW

    Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden, dass der Westdeutsche Rundfunk (WDR) gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz auch Auskünfte an einen konkurrierenden Pressejournalisten über vergebene Aufträge geben muss. Das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sei jedenfalls insoweit anwendbar, als dass es nicht um Informationen aus dem journalistisch-redaktionellen Bereich gehe. Der 5. Senat führte aus, dass der WDR zwar nach dem Pressegesetz des Landes nicht gegenüber der Presse auskunftspflichtig sei, dies aber für Informationen, die keine Rückschlüsse auf das Redaktionsgeheimnis und den Programmauftrag zuließen, nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht gelte. Die Rundfunkfreiheit werde dadurch nicht beeinträchtigt.

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