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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Wuppertal, Urteil vom 22.08.2006, Az. 14 O 87/06
    §§ 312 c Abs. 1 BGB a.F., 1 Abs. 1 Nr. 10 InfoV a.F.

    Das LG Wuppertal hat in diesem etwas älteren Urteil zum nicht mehr gültigen Muster der Widerrufsbelehrung entschieden, dass die Weglassung des Passus „Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“ keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn es sich um den Verkauf von Kosmetikartikeln handelt. Interessant ist die Begründung: Eine Belehrung über die Folgen einer Ingebrauchnahme gelieferter Sachen (Wertersatz) und Möglichkeiten, diese Folgen zu vermeiden, sei bei Kosmetika überhaupt entbehrlich, da für das Warenangebot schon von der Begrifflichkeit her eine Ingebrauchnahme gar nicht in Frage kommte. Kosmetik- und Hautpflegeartikel würden nicht wie eine Sache in Gebrauch genommen, sondern sie seien nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung überhaupt nicht mehr vorhanden. Dies sei die typische Folge eines Verbrauchs. Mit dem Öffnen jedes Behältnisses, in dem sich Kosmetika oder Hautpflegemittel befänden, beginne deren Verbrauch; im geschäftlichen Verkehr seien sie nach einem solchen Öffnungsvorgang nicht mehr marktfähig und wie nicht mehr vorhanden (untergegangen) anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Juni 2009

    AG Rotenburg, Urteil vom 26.11.2007, Az. 5 C 350/07

    Das AG Rotenburg Wümme hat entschieden, dass Ware, die der Händler nach einem Widerruf von einem Kunden zurück erhält, immer noch als neu verkauft werden darf. Im entschiedenen Fall handelte es sich um ein Mobiltelefon, in welches der erste Käufer vor Ausübung seines Widerrufsrechts bereits Daten eingegeben hatte. Der Händler verkaufte dieses Telefon als „neu“ an einen zweiten Käufer, der daraufhin einen Preisnachlass forderte, da das Gerät seiner Ansicht nach eben nicht „neu“ gewesen sei. Das Gericht gab jedoch dem Händler recht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. DammLG Dortmund, Beschluss vom 19.07.2007, Az. 10 O 113/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV; 355 Abs. 1 und 2 BGB

    Das Landgericht schloss sich in diesem Beschluss der bereits vom LG Berlin (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: LG Berlin) vertretenen Rechtsauffassung bezüglich der Wertersatzklausel in Widerrufsbelehrungen bei eBay an. Es verneinte eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme von Waren. Um eine solche Pflicht konstatieren zu können, sei erforderlich, dass dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung bereits vor Vertragsschluss in Textform zugeleitet werde. Gerade dies sei bei eBay aber nicht möglich. Die Wiedergabe der Belehrung in der Artikelbeschreibung wird nach vorherrschender Auffassung der Gerichte nicht als Erfüllung des Textformerfordernisses angesehen; bei Versendung der Bestätigungs-E-Mail nach dem Kauf sei der Vertrag bereits geschlossen. Aus demselben Grund müsse die Widerrufsfrist bei eBay einen Monat betragen.

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