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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. September 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2012, Az. I-4 U 193/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3b LFGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bezeichnung „Bio-Oil“ für ein Kosmetikprodukt irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn es nicht überwiegend, das heißt zu mehr als 50 %, aus natürlichen / pflanzlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt ist. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Vorinstanz habe dies nach Ansicht des Antragstellers verkannt, da die entscheidende Kammer ausschließlich aus Männern bestanden habe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 28. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.08.2012, Az. 6 U 67/11 – nicht rechtskräftig
    Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 EGV 1924/2006

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnungen „Präbiotik“ und „Probiotik“ für Babynahrung keine gesundheitsbezogenen Angaben darstellen, die gegen die Health-Claims-Verordnung verstoßen könnten. Die Bezeichnungen würden vom angesprochenen Verkehr so verstanden, dass in dem angebotenen Lebensmittel Bestandteile enthalten seien, die sich als probiotisch und präbiotisch qualifizieren ließen. Es handele sich aus der Sicht des Verbrauchers demnach um Oberbegriffe für bestimmte enthaltene Inhaltsstoffe, also um Angaben zur Beschaffenheit des Lebensmittels. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme bestimmter gesundheitlicher Wirkungen ergebe sich aus den streitgegenständlichen Angaben nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 04.06.2012, Az. 6 W 81/12
    § 19a UrhG, § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das OLG Köln vertritt weiterhin eine interessante Auffassung zum notwendigen Inhalt einer Abmahnung, die (etwa wegen Urheberrechtsverletzung, wie im vorliegenden Filesharing-Fall) gegenüber einem Verbraucher ausgesprochen wird. Streitig war, ob die Klägerinnen außergerichtlich die Aktivlegitimation zu den jeweils abgemahnten Musiktiteln deutlich genug gemacht hatten: „Nach Auffassung des Senats (vgl. GRUR-RR 2011, 336) können diese Grundsätze [der Abmahnung gegenüber einem Unternehmer] allerdings auf Abmahnungen, die gegenüber einem nicht geschäftlich handelnden Rechtsverletzer ausgesprochen werden, nicht uneingeschränkt angewandt werden.“ und weiter: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Lübeck, Urteil vom 17.01.2012, Az. 11 O 69/11 – nicht rechtskräftig
    § 5 UWG

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband weist auf ein Urteil des LG Lübeck hin (hier), nach welchem es einem Marmeladen- / Konfitürenhersteller verboten wird, auf einem Obstgetränk mit der Abbildung von Kirschen und roten Trauben zu werben, wenn diese Zutaten nur 25% des Inhalts ausmachten. Dem Verbraucher werde suggeriert, dass das Getränk zum größten Teil aus diesen Zutaten bestehe, was auch durch einen unzureichenden Sternchenhinweis nicht berichtigt werde. Zudem sei der Hinweis „mit knackigen Fruchtstückchen“ unzulässig, wenn damit nicht Kirschen und/oder rote Trauben gemeint seien, sondern das Getränk stattdessen Birnenstückchen enthalte.

  • veröffentlicht am 25. November 2011

    OLG Hamburg, Urteil vom 03.11.2011, Az. 3 U 177/10
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Einwand, man sei für den Inhalt auf einer bestimmten Website nicht verantwortlich, nicht durchgreift, wenn auf die fragliche Website in den Geschäftsunterlagen Bezug genommen wird. Konkret hatte ein Unternehmen, dass für eine Website ohne Anbieterkennzeichnung abgemahnt worden war, behauptet, die Website sei von einem Dritten erstellt und ihm angeboten, dann aber nicht übernommen worden. Dies wertete der Senat als Schutzbehauptung, da das Unternehmen u.a. im Geschäftslokal eine Angebots- und Preisliste ausgehängt hatte, das auf die streitgegenständliche Internetseite verwies. Das Oberlandesgericht nahm vor diesem Hintergrund an, dass sich das Unternehmen die Website und ihre Unterseiten wie auch die dortige Werbung für ihr Geschäft und ihr Dienstleistungsangebot zu Eigen gemacht habe. Auf das Urteil hingewiesen hat RA Andreas Schwartmann (hier).

  • veröffentlicht am 4. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Jena, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 2 W 320/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 a UWG

    Das OLG Jena hat entschieden, dass die Angabe von nicht korrekten Rechtsvorschriften in der Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig ist, wenn die Belehrung ansonsten inhaltlich korrekt (hinsichtlich u.a. Beginn und Dauer des Widerrufsrechts) erfolgt. Zwar sei die Widerrufsbelehrung durch die Nennung der falschen Paragrafen nicht eindeutig, allerdings sei eine Absicht, wettbewerbswidrig zu handeln, ausgeschlossen, wenn der Händler die Widerrufsbelehrung sofort nach Hinweis korrigiere. Die Angabe der nicht korrekten Vorschriften sei lediglich auf Grund einer zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung geschehen, was dem Händler wegen der komplexen Gesetzesmaterie nicht vorgehalten werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.05.2011, Az. 11 W 15/11
    §§ 5; 9 BuchPrG, § 91a ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz die entstandene Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes jedenfalls dann nicht ausgeräumt wird, wenn die Unterlassungserklärung auf den konkreten Buchtitel beschränkt wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Juni 2011

    BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 133/09
    §§ 4 Nr. 11 UWG; 477 Abs. 1 BGB;
    Richtlinie 1999/44/EG Art. 6 Abs. 1 und 2

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Werbung mit Garantien die durch § 477 Abs. 1 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits getätigt werden müssen. Dies sei erst mit der zum Abschluss eines Kaufvertrages führenden Willenserklärung erforderlich. Damit sei die Angabe „3 Jahre Garantie“ auf einer Internetseite, die beispielsweise Druckerpatronen zum Verkauf anbietet, ausreichend. Gebe der Kunde auf diese Werbung ein Kaufangebot ab, welches des Verkäufer annehmen wolle, könne dann immer noch die Garantieerklärung mit allen gesetzlich geforderten Angaben überreicht werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Januar 2011

    BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZR 161/09 – Flappe
    § 3 Abs. 1, 2 und 3, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, § 4 Nr. 3, § 4 Nr. 11 UWG; § 10 PresseG NRW

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer mehrseitigen Zeitungsanzeige in Form eines Vorblattes der Titelseite in Verbindung mit der Rückseite des Heftes keine verbotene getarnte Werbung vorliegt, wenn der Werbecharakter eindeutig erkennbar sei. Dies sei zwar erst der Fall, wenn die Rückseite des Heftes zur Kenntnis genommen werde, wo sich Werbender und Anzeigecharakter deutlich offenbaren. Nehme man nur das Vorblatt auf der Vorderseite zur Kenntnis, sei die Werbung als solche nicht erkennbar. Dies sei jedoch im speziellen Fall nicht schädlich, da nur bei Kenntnisnahme der ersten Seite noch gar keine Verkaufsförderung vorliege. Denn dieser Teil des Blattes lasse für sich genommen noch nicht erkennen, für welches Unternehmen oder Produkt geworben werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Januar 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2010, Az. 312 O 469/10
    § 93 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Schreiben, welches eine Markenverletzung rügt und bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung „weitere Schritte, auch juristische“ ankündigt, nicht als Abmahnung zu bewerten ist. Die „weiteren Schritte“ beinhalteten keine ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte, welche bei einer Abmahnung aber zwingend erforderlich sei. Zwar könne sich der Wille zum gerichtlichen Vorgehen auch aus den Umständen ergeben, wie z.B. bei einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt. Vorliegend erfolgte die Abmahnung jedoch durch den Antragsteller persönlich und war zudem als „Rechnung“ überschrieben. Damit unterlag der Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren zwar hinsichtlich des (tatsächlich gegebenen) Unterlassungsanspruchs, die Kosten des Verfahrens wurden jedoch dem Antragsteller auferlegt, da vorher keine formell ordnungsgemäße Abmahnung erfolgte. Zum Volltext der von den Strömer Rechtsanwälten zur Verfügung gestellten Entscheidung:
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