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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. September 2015

    OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015, Az. 6 U 188/14
    § 10 Abs. 1 S. 5 AMG; § 3 S. 1 und 2 Nr. 3a HWG; Art. 62 Humanarzneimittelkodex; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verpackungsgestaltung eines Antiallergikums, welche die Abbildung einer Wiese zeigt, nicht zu untersagen ist. Der Auffassung der Klägerin, dass durch diese Gestaltung suggeriert werde, dass das Arzneimittel pflanzliche Bestandteile enthalte, folge das Gericht nicht. Durch die abgebildete Wiese mit Pollen werde lediglich der Verwendungszweck des Arzneimittels transportiert. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 15. September 2014

    LG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014, Az. 14c O 138/13
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG; Art. 10 Abs. 1 HCVO; § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFBG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine nach der Health-Claims-Verordnung ausdrücklich zugelassene Werbeangabe (z.B. „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“) hinsichtlich der Wirksamkeitsangabe nicht weiter nachgewiesen werden muss. Die Verordnung sei gegenüber dem LFGB, welches eine ausreichende wissenschaftliche Absicherung von Wirksamkeitsaussagen von Lebensmitteln vorschreibe, vorrangig zu prüfen. Vorliegend sei auch keine Irreführung dahingehend anzunehmen, dass der Verbraucher die ausdrücklichen Angaben für z.B. Zink auf andere Inhaltsstoffe übertrage. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Juli 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 15.04.2010, Az. 5 U 106/08
    §§ 11; 16c Abs. 1 PflSchG; §§ 3; 4 Nr. 10; 5 Abs. 1; 11 UWG; § 242 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Pflanzenschutzmittel aus dem Ausland nur dann importiert werden dürfen, wenn feststeht, dass sie im Herkunftsland zugelassen sind. Eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, welches sich auf ein Referenzmittel bezieht, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr hat der Importeur nachzuweisen, dass es sich bei dem von ihm importierten Pflanzenschutzmittel um das Referenzmittel handelt oder aber ein anderes Produkt, für welches die Verkehrszulassung gegeben ist. Die Beklagte hatte unter anderem unter dem Namen „Realchemie Tribenuronmethyl“ ein Produkt auf den Markt gebracht, das mit dem Herbizid POINTER® der Klägerin identisch sein sollte (bzw. sein soll). Auf der Produktverpackung fand sich der Hinweis „chemisch identisch mit POINTER®“ sowie der weitere Hinweis „Zulassungsinhaber: Du Pont de Nemours (Deutschland) GmbH“. Die Klägerin warf der Beklagten vor, sie habe in Deutschland ihr Produkt in einer Zusammensetzung auf den Markt gebracht, welche – entgegen den Angaben auf der Produktverpackung – nicht chemisch identisch mit POINTER® sei.

  • veröffentlicht am 7. August 2009

    Der Lebensmittelindustrie weht der Wind ins Gesicht. Nach den Blenderpackungen mit nur halbem Füllinhalt (vgl. dazu auch Link: FertigVerpackVO), geht es nun den Inhalten der Lebensmittel an den Kragen, also Produkten, die (angeblich) vom Äußeren nicht halten, was sie versprechen. Es ist die Rede von Irreführung des Verbrauchers. Foodwatch hat sich der Futterkuriositäten kritisch angenommen und gibt Alarm. So ist in Bezug auf den „Müsli-Imitat-Riegel“ von Schwartau („Corny Schoko“) zu lesen. „Auf Englisch heißt ‚Corny‘ getreidereich. Ein passender Name also, für einen ‚Müsliriegel‘. Doch Corny, ‚das Beste aus dem Korn‘, hat mit klassischem Müsli wenig, mit Vollkorn noch weniger zu tun. Auch wenn er in manchem Supermarkt im Müsli-Regal steht: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2009, Az. 37 O 74/08
    §§ §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, Art. 8 Abs. 1 „Health Claims – Verordnung“ (HCVO)

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Fall einem Lebensmittelhersteller untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Erfrischungsgetränk „Bionade“ anzugeben, dass dieses Getränk „viel Calcium und Magnesium“ enthalte und / oder „calciumreich“ sei und/oder dieses Getränk (mit Ausnahme des Produkts „Bionade aktiv“) enthalte Calcium und / oder Magnesium. Unberührt blieb die Möglichkeit der Angabe von Zutaten auf den Verpackungen der Produkte der Antragsgegnerin. (mehr …)

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