Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Auch Inkassounternehmen dürfen offene Forderungen an die SCHUFA meldenveröffentlicht am 21. September 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2015, Az. I-16 U 41/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 28 a BDSG, § 35 Abs.2 S.2 BDSG analog, § 43 Abs. 1 BDSGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass auch ein Inkassounternehmen die Schufa über eine nicht beglichene Forderung informieren darf, also nicht nur der direkte Gläubiger der betreffenden Forderung. Eine solche Meldung ist jedenfalls ab Erteilung eines Vollstreckungsbescheides nebst anschließender Zwangsvollstreckung zulässig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Aufforderung an Banken, Konten von Abofallen-Inkassounternehmen zu kündigen, ist nicht zulässigveröffentlicht am 17. April 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.03.2013, Az. 6 U 184/12 – nicht rechtskräftig
§ 823 BGB, § 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Aufforderung an eine Bank durch einen Verbraucherschutzverband, das Konto eines für Abofallen-Betreiber tätigen Inkassounternehmens zu kündigen, einen unzulässigen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Unternehmens darstellt. Zwar war das Gericht der Auffassung, dass die Beitreibung von Forderungen, die aus sog. Abofallen resultierten, auch durch entsprechend über den Sachverhalt aufgeklärte Inkassounternehmen unlauter sei – insbesondere, wenn der Schuldner den angeblichen Vertrag angefochten habe -, jedoch stünden einem Verbraucherverband andere Mittel zur Bekämpfung solcher Machenschaften zur Verfügung. Insbesondere habe der Verband zunächst versuchen müssen, ein gerichtliches Verbot des Geschäftsgebahrens zu erwirken. Etwas anders hat das OLG München entschieden (hier), dort ging es allerdings um einen Aufruf an die Verbraucher, Banken zur Kündigung von Konten der Abofallen-Betreiber selbst aufzufordern. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Rechnungsstellung und Mahnungen der GWE Wirtschaftsinformationsges. mbH verstoßen gegen das Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 14. Januar 2013
LG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2012, Az. 38 O 37/12 – nicht rechtskräftig
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 1 UWGDas LG Düsseldorf hat nach Mitteilung des Deutschen Schutzverbands gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW, hier) entschieden, dass die GWE Wirtschaftsinformationsges. mbH nach der Versendung von Angebotsformularen die Adressaten, die die Formulare unterzeichnet haben, nicht mit Folgeschreiben wie „Rechnung“, „Mahnung“ oder „Inkasso“ zur Zahlung auffordern darf. Es sei rechtlich unlauter, so das Landgericht, die getäuschten Kunden („Vertragsfalle“) durch die vorgenannten Schreiben zur Zahlung aufzufordern. Der Umstand, dass die Adressaten für den Fall der abgelehnten Zahlung mit Inaussichtstellung rechtlicher Schritte unter Druck gesetzt würden, würde diese im Übrigen davon abhalten, gegen das Bestehen des Vertrages (etwa durch Anfechtung) rechtlich vorzugehen. Vgl. auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf (hier).
- Debcon GmbH treibt Filesharing-Forderungen ein / Androhung von SCHUFA-Eintrag / Was ist zu beachten?veröffentlicht am 1. Februar 2012
Die Kanzlei Urmann + Collegen hatte Rechtsanwaltsgebühren aus Filesharing-Abmahnungen im Wert von ca. 90 Mio. EUR versteigert (hier). Die Auktion scheint erfolgreich verlaufen zu sein. In den letzten Tagen erreichten unsere Mandanten erste Schreiben der Debcon GmbH (Debitorenmanagement und Consulting) aus Witten, in welchen diese zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren auffordert. Was wir davon halten? Es sind dreierlei Dinge anzumerken: (mehr …)
- AG Meldorf: Anbieter von Telefondienstleistungen dürfen Forderungen nicht an Inkassounternehmen abtretenveröffentlicht am 12. Dezember 2011
AG Meldorf, Urteil vom 21.07.2011, Az. 81 C 241/11
§ 88 TKG, § 134 BGBDas AG Meldorf hat entschieden, dass Zahlungsforderungen aus Telefondienstleistungen nicht an Inkassounternehmen abgetreten werden können. Im vorliegenden Fall habe der Betreiber mit der Abtretung an die Klägerin, ein Inkassounternehmen, gegen § 88 Abs. 3 S. 2 TKG verstoßen, denn sie habe ihre dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Kenntnisse über das Telekommunikationsverhältnis mit dem Anschlussinhaber für einen anderen Zweck als die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme verwendet. Eine gesetzliche Vorschrift, die eine Abtretung vorsehe und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge beziehe (vgl. § 88 Abs. 3 S. 3 TKG), bestehe nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- VG Berlin: Inkassounternehmen darf trotz mehrfacher Beschwerden weiterhin Forderungen für Abo-Falle einziehen / Forderungen der Abo-Fallen damit aber noch nicht rechtmäßigveröffentlicht am 5. September 2011
VG Berlin, Urteil vom 25.08.2011, Az. VG 1 K 5.10 – nicht rechtskräftig
Das VG Berlin hat laut Pressemitteilung vom 25.08.2011 (Nr. 38/2011) entschieden, dass der durch die Präsidentin des Kammergerichts erfolgte Widerruf der Zulassung / Registrierung einer Inkassogesellschaft mit Sitz in Berlin rechtswidrig erfolgte. Die Entziehung der Zulassung erfolgte, da der Bestand der eingezogenen Forderungen nicht geprüft worden sei, obwohl zumindest in bestimmten Einzelfällen hierzu Anlass bestanden hätte. Das Verwaltungsgericht sah dies anders, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das (nicht rechtskräftige) Urteil des VG Berlin keinesfalls zugleich bedeutet, dass das Wirken der Abofallen rechtmäßig ist: „Es sei nicht dauerhaft zu unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs gekommen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestehe keine Verpflichtung, vor jeder Einleitung von Inkassomaßnahmen, etwa dem Versand eines Mahnschreibens, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob die jeweilige Forderung auch bestehe. (mehr …)
- OVG Nordrhein-Westfalen: Missbraucht ein Unternehmen ein Telefonnetz für Werbeanrufe, kann seinem Verbindungsnetzbetreiber verboten werden, für dieses Unternehmen Rechnungen zu stellen und das Inkasso zu betreibenveröffentlicht am 1. Juli 2011
OVG NRW, Urteil vom 25.05.2011, Az. 13 B 339/11
§ 7 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 2 UWG; §§ 67 Abs. 1 S.1; 102 Abs. 2 TKGDas OVG NRW hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur rechtmäßigerweise einer sog. Verbindungsnetzbetreiberin – in deren Netz Diensteanbieter (hier: die Antragstellerin), die zumindest zum Teil im Ausland ansässig sind, ihre Rufnummern schalten lassen – die Rechnungslegung und Inkassierung von abgerechneten Telekommunikationsentgelten untersagen kann. Die Antragstellerin hatte die Rufnummern rechtswidrig benutzt, indem sie – bei unterdrückter Telefonnummer – unzulässig Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 UWG betrieben hatte. Zum Volltext der Entscheidung:
- OVG Lüneburg: Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Inkassoverhaltens von Rechtsanwalt Olaf Tank / Verweigerung der Kontoeröffnung rechtensveröffentlicht am 23. Juni 2010
OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.06.2010, Az. 10 ME 77/10
§ 4 Abs. 1 Satz 1 NSpGDas OVG Lüneburg hat entschieden, dass eine niedersächsische Sparkasse dem für ein massenhaftes und zugleich zweifelhaftes Inkassoverhalten bekannten Rechtsanwalt Olaf Tank die Eröffnung eines Bankkontos verweigern durfte. Der Rechtsanwalt sei nicht ungerechtfertigt ungleich gegenüber anderen Personen behandelt worden. Ein sachlicher Grund für die Verweigerung der Kontoeröffnung sei der (vorliegend gegebene) begründete ernste Verdacht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden solle, so z.B. um unberechtigte Forderungen einzuziehen. Zu den Entscheidungsgründen im Volltext: (mehr …)
- AG Frankfurt a.M.: Bei unberechtigtem Mahnschreiben Anspruch auf Unterlassungveröffentlicht am 3. November 2008
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2008, Az.: 380 C 1732/08 (14)
§§ 823 Abs. 1 BGB, 263 Abs. 2 StGBDas AG Frankfurt a.M. vertritt die Rechtsansicht, dass gegen ein Inkassounternehmen, das Mahnschreiben nicht-existenter Kunden über nicht-existente Forderungen versendet, Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Nach Ansicht des Amtsgerichts dienten die fraglichen Mahnschreiben dem Inkassounternehmen allein dazu, „den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen“.
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