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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 21. Januar 2012

    BPatG, Beschluss vom 18.10.2011, Az. 25 W (pat) 515/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Insel der Kraft und Stärke“ nicht eintragungsfähig ist, da es sich um einen Werbeslogan ohne Unterscheidungskraft handelt. Zwar könnten auch Werbeaussagen eine Marke darstellen, dies jedoch nur, wenn die jeweilige Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehe, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweise, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordere oder einen Denkprozess auslöse. Dies sei bei der angemeldeten Marke jedoch nicht der Fall. Die Wortfolge „Insel der Kraft und Stärke“ suggeriere lediglich, dass der Genuss der beanspruchten Waren eine anregende, die Leistungsfähigkeit und die Kraftreserven fördernde Wirkung habe, die dem Konsumenten zugleich auch zumindest kurzzeitig Entspannung verschaffe. Darin liege eine reine Beschreibung der Ware und kein Herkunftshinweis. Ebenso hat das Gericht im Übrigen für die weiteren von der Anmelderin vorgelegten Wortmarken „Insel des wohltuenden Genusses„, „Insel des Ausgleichs„, „Insel der Balance“ und „Insel der entspannenden Momente“ entschieden. Zum Volltext der Entscheidung:

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