IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Februar 2016

    BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. I ZR 173/14
    § 30 Abs. 1 MarkenG, § 103 Abs. 1 InsO, Art. 23 Abs. 1 S.2 GMV

    Der BGH hat entschieden, dass der Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr in der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses erbracht werden kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 2013 – I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 51 = WRP 2013, 1473 – Baumann). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 25. September 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.09.2015, Az. 6 U 69/15
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit einer 100-jährigen Firmentradition trotz einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Unternehmens nicht zwangsläufig irreführend ist. Sei das Unternehmen über die Zeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden, sei diese Alterswerbung zulässig. Dabei komme es auf das Verkehrsverständnis an. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 7. Januar 2013

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2012, Az. I-6 U 241/11
    § 667 BGB, § 675 BGB, § 47 InsO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmen, das zur Erhebung von persönlichen Nutzerdaten über seine Website einen technischen Dienstleister einsetzt (hier: zum Newsletter-Versand), bei dessen Insolvenz von diesem bzw. dessen Insolvenzverwalter die Aussonderung und Herausgabe der Daten verlangen kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 09.02.2012, Az. 7 O 1906/11
    § 15 Abs. 1 S. 2 PatG, § 15 Abs. 3 PatG, § 103 InsO

    Das LG München I hat entschieden, dass eine patentrechtliche Lizenz unter bestimmten Umständen auch dann nicht erlischt, wenn der betreffende Lizenzgeber Insolvenz anmeldet. Ausgang des Rechtsstreits ist § 103 InsO,  wonach bei einem gegenseitigen Vertrag, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt ist, die Erfüllung vom Insolvenzverwalter abgelehnt werden kann. Bei (Patent-) Lizenzverträgen geht die herrschende Meinung davon aus, dass es sich um ein pachtähnliches Dauerschuldverhältnis handele, was in jedem Falle bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch nicht erfüllt sei, da die Leistungen (Lizenznutzung gegen periodisches Entgelt) fortwährend zu erbringen seien. § 119 InsO bestimmt, dass diese Regelung nicht umgangen werden darf. Gleichwohl hat das LG München I darauf hingewiesen, dass gewissermaßen eine „zulässige Umgehung“ dann vorliegt, wenn es sich um eine unwiderrufliche Lizenzeinräumung handele und die Vergütung entweder in einer unwiderruflich erteilten sog. Kreuzlizenz (wie hier) liege oder aber in einem einmalig zu zahlenden Lizenzbetrag. Auch zu einem weiteren Weg in die Insolvenzfestigkeit der Lizenz nahm die Kammer Stellung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Arnsberg, Urteil vom 21.04.2011, Az. 8 O 104/10
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Arnsberg hat entschieden, dass die Werbung „Wir fertigen unsere Geräte seit 1984 in …“ unlauter und damit wettbewerbswidrig ist, wenn das betreffende Unternehmen aus einer Insolvenz hervorgegangen ist. Der Hinweis auf das Alter eines Unternehmens, so die Kammer, suggeriere Kontinuität. Daher müsse eine wirtschaftliche Fortdauer während der behaupteten Jahre vorliegen. Das gegenwärtige Unternehmen müsse trotz aller im Laufe der Zeit eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden können, damit die Werbung mit dessen Gründungsjahr sachlich gerechtfertigt sei. Erforderlich sei dafür grundsätzlich Geschäftskontinuität, während die bloße Namenskontinuität nicht ausreiche. Die Beklagte sei aber nicht schon im Jahr 1984, sondern erst im Jahr 2001 gegründet worden. Der Geschäftsbetrieb der vormaligen GmbH sei zum 30.04.2004 eingestellt worden. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung sei zwar an die Beklagte verkauft worden. Gleichwohl begründe das keine Geschäftskontinuität. Denn mit der Insolvenz und der anschließenden Liquidation sei der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens beendet worden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Juli 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2011, Az. I-4 U 144/10
    §§ 5, 15 MarkenG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Markenverletzung – obwohl eine Dringlichkeitsvermutung wie im Wettbewerbsrecht hier nicht gesetzlich geregelt ist – per einstweiliger Verfügung untersagt werden kann, wenn der Verletzer den Verletzten in der Sanierungsphase nach einer Insolvenz behindert, indem er den Ruf seiner Marke ausnutzt. Vorliegend nutzte der Antragsgegner ein der Marke des Antragstellers zum Verwechseln ähnliches Kennzeichen, welches er zur Bezeichnung eines Billigladens („Schnäppchenparadies“) nutzte. Dafür habe er insbesondere eine vorherige Werbekampagne des Antragstellers für sich ausgenutzt, so dass eine Rufausbeutung anzunehmen sei. Für den Antragsteller sei es jedoch gerade zur Stabilisierung seines Geschäfts entscheidend, nicht mit anderen, insbesondere mit Billigsortimenten verwechselt zu werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 26 W (pat) 97/08
    § 27 Abs.3 MarkenG; § 28 Abs. 6 DPMAV

    Das BPatG hat entschieden, dass die „Aussonderung“ einer Marke aus dem Unternehmensvermögen vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unwirksam und ein Antrag auf Markenummeldung auf Grund eines Abtretungsvertrages zurückzuweisen ist, wenn die Rechtsgrundlage für die Markenanmeldung unklar ist. Allgemein zur Markenumschreibung im Falle der Insolvenz der Markeninhaberin erklärte der Senat dies: „Zum Nachweis eines Rechtsübergangs ist zum einen ein sowohl von dem eingetragenen Markeninhaber bzw. seinem Vertreter und dem Rechtsnachfolger unterschriebener Umschreibungsantrag geeignet. [Ein solcher beidseitiger Antrag liegt hier nicht vor, weil der als Insolvenzverwalter der Markeninhaberin tätige Antragsgegner seine Zustimmung zur Umschreibung nicht erteilt hat.] Für eine Umschreibung kann aber auch ein vom Rechtsnachfolger allein gestellter Umschreibungsantrag genügen, sofern dem Antrag Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie z. B. ein vom eingetragenen Inhaber und dem Rechtsnachfolger unterschriebener Übertragungsvertrag. Bei einem solchen einseitigen Umschreibungsantrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt vor der Vornahme der Umschreibung dem Markeninhaber stets rechtliches Gehör zu gewähren. Ergeben sich, insbesondere auf Grund der Stellungnahme des eingetragenen Markeninhabers oder seines rechtlichen Vertreters, begründete Zweifel an dem Rechtsübergang, so hat das Patentamt dem Antragsteller diese Zweifel mitzuteilen und weitere Nachweise anzufordern (§ 28 Abs. 6 DPMAV). Bestehen auch danach weiterhin begründete Zweifel an dem vom Antragsteller behaupteten Rechtsübergang, so hat das Amt den Umschreibungsantrag ohne weitere Sachaufklärung zurückzuweisen.Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 26 W (pat) 97/08
    § 27 Abs. 3 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Zurückweisung eines Markenumschreibungsantrags durch das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) rechtmäßig war, weil das Amt Zweifel an dem behaupteten Rechtübergang hatte. Die Markeninhaberin, die zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hatte und deren Geschäfte von einem Insolvenzverwalter geführt wurden, hatte die Marke angeblich an die Antragstellerin per Abtretungsvertrag übertragen. Das Markenamt hatte jedoch begründete Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages und lehnte die Umschreibung ab. Gründe für die Zweifel waren: Der Vertrag datierte auf den 01.08.1998. Das Insolvenzverfahren gegen die Markeninhaberin wurde 1999 eröffnet. Die Antragstellerin legte den Vertrag jedoch erst 2007 mit dem Antrag auf Umschreibung vor. Es wirke so, als ob der Vertrag erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen und lediglich zurückdatiert worden sei. Damit sei eine Übertragung ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters nicht möglich. Die eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer der Markeninhaberin und der Antragstellerin, die übereinstimmend erklärten, dass der Vertrag zu dem angegebenen Datum“ geschlossen worden sei, könne die Zweifel nicht ausräumen, da dies eine Rückdatierung nicht ausschließe. Das BPatG folgte den Ausführungen des DPMA und erklärte die Zurückweisung des Antrags für berechtigt. Zu einer vollen Beweisaufnahme sei das DPMA nicht verpflichtet, da es sich bei der Umschreibung um eine Massenverfahren handele. Die Antragstellerin könne ihren vermeintlichen Anspruch nunmehr im Klagewege geltend machen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 21. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Charlottenburg, Beschluss vom 31.08.2010, Az. 36t IN 3102/10
    §§ 16; 17, 19 InsO

    Das AG Charlottenburg hat über das Vermögen der TGC The Games Company Worldwide GmbH im August 2010 „das Insolvenzverfahren eröffnet, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist“. Mindestens ein Verfahren des vorgenannten Unternehmens wegen Filesharing-Verstoßes vor dem LG Berlin wurde ausgesetzt. Die TGC – The Games Company Worldwide GmbH ließ im Januar 2010 Abmahnschreiben durch Kanzlei Schutt Waetke Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverstößen an dem Computerspiel Everlight – Elfen an die Macht (September 2007) versenden.

  • veröffentlicht am 30. Juli 2010

    LG Köln, Urteil vom 02.06.2010, Az. 28 O 77/06
    §§
    97 Abs. 1, 69 c Nr. 3 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass es dem Insolvenzverwalter eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe nicht erlaubt ist, Software und Softwarelizenzen (hier: eines Warenwirtschafts- programmes) an Nachfolgeunternehmen weiterzugeben, wenn in den AGB des Lizenzvertrages u.a. geregelt ist, „dass ein nicht ausschließliches und nicht seitens des Lizenznehmers auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch eingeräumt werde. Dritte sollen dabei auch diejenige sein, die das Unternehmen des Lizenznehmers im Rahmen einer Gesamtveräußerung oder Teilveräußerung erwerben„. Die Software war darüber hinaus begrenzt mit Festlegung einer bestimmten Nutzungsdauer zur Miete überlassen worden. Der Insolvenzverwalter dürfe über das Vermögen des insolventen Unternehmens lediglich im Rahmen der dem Unternehmen eingeräumten Rechte verfügen, die die Überlassung der Software an Dritte gerade nicht vorsahen. Die angemessene Höhe der zu entrichtenden Lizenzgebühr wurde gutachterlich auf 170.080,00 EUR geschätzt. Dem schloss sich das Gericht an.

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