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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 11. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 15.09.2010, Az. 26 W (pat) 97/08
    § 27 Abs.3 MarkenG; § 28 Abs. 6 DPMAV

    Das BPatG hat entschieden, dass die „Aussonderung“ einer Marke aus dem Unternehmensvermögen vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unwirksam und ein Antrag auf Markenummeldung auf Grund eines Abtretungsvertrages zurückzuweisen ist, wenn die Rechtsgrundlage für die Markenanmeldung unklar ist. Allgemein zur Markenumschreibung im Falle der Insolvenz der Markeninhaberin erklärte der Senat dies: „Zum Nachweis eines Rechtsübergangs ist zum einen ein sowohl von dem eingetragenen Markeninhaber bzw. seinem Vertreter und dem Rechtsnachfolger unterschriebener Umschreibungsantrag geeignet. [Ein solcher beidseitiger Antrag liegt hier nicht vor, weil der als Insolvenzverwalter der Markeninhaberin tätige Antragsgegner seine Zustimmung zur Umschreibung nicht erteilt hat.] Für eine Umschreibung kann aber auch ein vom Rechtsnachfolger allein gestellter Umschreibungsantrag genügen, sofern dem Antrag Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie z. B. ein vom eingetragenen Inhaber und dem Rechtsnachfolger unterschriebener Übertragungsvertrag. Bei einem solchen einseitigen Umschreibungsantrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt vor der Vornahme der Umschreibung dem Markeninhaber stets rechtliches Gehör zu gewähren. Ergeben sich, insbesondere auf Grund der Stellungnahme des eingetragenen Markeninhabers oder seines rechtlichen Vertreters, begründete Zweifel an dem Rechtsübergang, so hat das Patentamt dem Antragsteller diese Zweifel mitzuteilen und weitere Nachweise anzufordern (§ 28 Abs. 6 DPMAV). Bestehen auch danach weiterhin begründete Zweifel an dem vom Antragsteller behaupteten Rechtsübergang, so hat das Amt den Umschreibungsantrag ohne weitere Sachaufklärung zurückzuweisen.Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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