IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2012

    In der Presse wird verschiedentlich (hier und hier) darauf hingewiesen, dass sich die Facebook-Tochter Instagram (mit mehr als 100 Millionen Nutzern eine der führenden Fotoplattformen im Netz) das Recht nehme, Nutzerfotos zu verkaufen. Hierzu habe man am 17.12.2012 seine Nutzungsbedingungen geändert. CNet zitiert die fraglichen Passagen: „Sie gewähren Instagram eine nichtexklusive, voll bezahlte und gebührenfreie, übertragbare, unterlizenzierbare, weltweite Lizenz für die Inhalte, die Sie auf oder über den Service veröffentlichen“. und weist darauf hin, dass ein Dritter Instagram laut den AGB bezahlen könne, um die Nutzerfotos anzuzeigen, „in Verbindung mit bezahlten oder gesponserten Inhalten oder Werbeaktionen, ohne dass Ihnen dafür irgendwelche Zahlungen zustehen.“ Die neuen Nutzungsbedingungen sollen am 16.01.2013 wirksam werden. Was wir davon halten? Das in dem Instagram-Verhalten sich zeigende, aus den USA nach Europa herüberschwappende Rechtsverständnis, Rechte Dritter könnten per AGB-Erlass vereinnahmt werden, muss nicht kommentiert werden, zumal Instagram eiligst einen Rückzieher angekündigt hat (hier). Ob das Zurückrudern ausreichend sein wird, werden die „neuen alten“ Nutzer-AGB zeigen.

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