Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BVerfG: Eine Kanzlei mit dem Zusatz „Rechtsanwälte“ muss mindestens zwei Rechtsanwälte auf dem Briefbogen führenveröffentlicht am 28. Mai 2009
BVerfG, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 1 BvR 144/09
§ 10 Abs. 1 BORA, Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, Abs. 1 GGDas BVerfG hat entschieden, dass Rechtsanwälte zwar nach § 9 BORA bei einer beruflichen Zusammenarbeit, etwa bei einer Sozietät, bei einem Anstellungsverhältnis oder bei freier Mitarbeit, eine Kurzbezeichnung führen dürfen, sie dann aber bezüglich der Einzelheiten zur Verwendung einer solchen Kurzbezeichnung auf Briefbögen § 10 Abs. 1 BORA zu beachten haben. Eine Verfassungswidrigkeit von § 10 Abs. 1 BORA wurde abgelehnt. Demnach müssen auf Briefbögen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 enthalten sind. Es muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden. (mehr …)