Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Deutsches Gericht ist für eine Persönlichkeitsverletzung auf niederländischer Website und in niederländischer Sprache nicht zuständigveröffentlicht am 24. Juni 2013
LG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2013, Az. 12 O 184/12
§ 32 ZPO, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB analog, § 186 StGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auf einer niederländischen Website in niederländischer Sprache grundsätzlich nicht gegeben ist. Der maßgebliche deutliche Inlandsbezug lasse sich vorliegend nicht schon daraus herleiten, dass die Kläger ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Deutschland hätten und wie die Beklagte in Deutschland auf dem Immobilienmarkt tätig seien. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zu der Zuständigkeit deutscher Gerichte für im Internet begangene Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Auslandveröffentlicht am 12. Mai 2011
BGH, Urteil vom 29.03.2011, Az. VI ZR 111/10
§ 32 ZPODer BGH hat entschieden, dass ein deutsches Gericht für im Ausland begangene Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht bereits dadurch zuständig ist, dass der Verletzte den fraglichen Bericht an seinem deutschen Wohnsitz abrufen konnte und der Bericht einzelnen Geschäftspartnern des Verletzten bekannt geworden ist. Vielmehr sei auch zu berücksichtigen, in welcher Sprache und Schrift (hier: Kyrillisch) der Artikel gehalten sei. Letzteres könnte gegen einen Inlandsbezug sprechen. Zum Volltext der Entscheidung:
- Frankreich: Missbrauchsgebühr von 8.000,00 EUR wegen missbräuchlichem Forum-Shopping / Zur Zuständigkeit internationaler Gerichte bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtsveröffentlicht am 8. März 2011
Tribunal de Grande Instance de Paris, Urteil vom 03.03.2011, Az. 0718523043
Das Tribunal de Grande Instance de Paris hat entschieden (Urteil), dass eine Buchkritik, die sich nicht in der persönlichen Anfeindung gegen den Autor ergeht, zulässig ist. Ferner hat das Gericht entschieden, dass ein französisches Gericht jedenfalls dann nicht zuständig ist, wenn die Webseite auf einem Server in den USA gehostet wird, die das gerichtliche Verfahren initiierende Autorin in Israel wohnt und der Verlag des Traktats aus den Niederlanden heraus tätig ist. In diesem Zusammenhang von Interesse ist übrigens die Entscheidung des BGH, Urteil vom 02.03.2010, Az. VI ZR 23/09 (von uns kommentiert in GRUR 2010, S. 891 ff.). Was war geschehen? (mehr …)
- Bundestag: Neue Gesetze vereinfachen die Erlangung eines internationalen Designschutzesveröffentlicht am 23. Juni 2009
Der deutsche Bundestag hat am 18.06.2009 zwei neue Gesetze entworfen, mit dem die internationale Registrierung von Geschmacksmustern, welche das Design eines Produktes schützen, vereinfacht werden (Pressemitteilung). Mit den Gesetzen werden auch die Voraussetzungen für die Ratifikation der Genfer Akte geschaffen. Die Genfer Akte modernisiert das Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. Das Haager Abkommen wiederum schafft die Möglichkeit, über eine einzige Anmeldung bei der WIPO Schutz für Geschmacksmuster in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu erlangen. Deutschland hat bereits das Haager Abkommen von 1925 und die – das Haager Abkommen revidierenden und neben diesem geltenden – Londoner und Haager Fassungen von 1934 und 1960 (Londoner und Haager Akte) – ratifiziert. Die Genfer Akte enthält eine weitere Revision. (mehr …)
- BGH: Gerichtszuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten mit Bezug zum Internetveröffentlicht am 12. November 2008
BGH, Beschluss vom 17.09.2008, Az. III ZR 71/08
Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, 15 Abs. 1 lit. c EuGVVODer BGH hatte in diesem Beschluss zu entscheiden, ob eine bestimmte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet war. Die Zugänglichkeit „einer nur passiven Website als solche und der Umstand, dass sich der Verbraucher des Angebots einer Dienstleistung oder der Möglichkeit, Waren zu kaufen, durch eine solche in seinem Mitgliedstaat zugängliche Website bewusst wird“ sei nicht ausreichend, um vorgenannten Tatbestand zu erfüllen. In einer gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission heiße es insoweit ausdrücklich: „… In diesem Zusammenhang betonen der Rat und die Kommission, dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Art. 15 zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch zum Vertragsschluss im Fernabsatz auffordert, und dass tatsächlich ein Vertragsschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer …“. Im zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte keine eigene Website unterhalten. Vielmehr wurde seine Kontaktadresse lediglich durch Dritte auf deren Homepage als Serviceleistung für die eigenen Kunden bzw. Staatsangehörigen mitgeteilt. Auch wenn der Beklagte auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen als deutschsprachiger, im Amtsbezirk der Botschaft niedergelassener Rechtsanwalt verzeichnet sei, und auf der Internetseite des „immobilien-k. “ sowie auf der Homepage von drei deutschen Rechtsschutzversicherern aufgeführt sei, und überdies die Vermutung nahe liege, dass seine Erwähnung auf der Homepage der deutschen Botschaft nicht ohne seine Kenntnis und Zustimmung erfolgt sei, bleibe ein solcher Sachverhalt noch hinter der des Unterhaltens einer eigenen passiven Website zurück.