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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Juni 2013

    LG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2013, Az. 12 O 184/12
    § 32 ZPO, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB analog, § 186 StGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auf einer niederländischen Website in niederländischer Sprache grundsätzlich nicht gegeben ist. Der maßgebliche deutliche Inlandsbezug lasse sich vorliegend nicht schon daraus herleiten, dass die Kläger ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Deutschland hätten und wie die Beklagte in Deutschland auf dem Immobilienmarkt tätig seien. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 29.03.2011, Az. VI ZR 111/10
    § 32 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass ein deutsches Gericht für im Ausland begangene Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht bereits dadurch zuständig ist, dass der Verletzte den fraglichen Bericht an seinem deutschen Wohnsitz abrufen konnte und der Bericht einzelnen Geschäftspartnern des Verletzten bekannt geworden ist. Vielmehr sei auch zu berücksichtigen, in welcher Sprache und Schrift (hier: Kyrillisch) der Artikel gehalten sei. Letzteres könnte gegen einen Inlandsbezug sprechen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammTribunal de Grande Instance de Paris, Urteil vom 03.03.2011, Az. 0718523043

    Das Tribunal de Grande Instance de Paris hat entschieden (Urteil), dass eine Buchkritik, die sich nicht in der persönlichen Anfeindung gegen den Autor ergeht, zulässig ist. Ferner hat das Gericht entschieden, dass ein französisches Gericht jedenfalls dann nicht zuständig ist, wenn die Webseite auf einem Server in den USA gehostet wird, die das gerichtliche Verfahren initiierende Autorin in Israel wohnt und der Verlag des Traktats aus den Niederlanden heraus tätig ist. In diesem Zusammenhang von Interesse ist übrigens die Entscheidung des BGH, Urteil vom 02.03.2010, Az. VI ZR 23/09 (von uns kommentiert in GRUR 2010, S. 891 ff.). Was war geschehen? (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Juni 2009

    Der deutsche Bundestag hat am 18.06.2009 zwei neue Gesetze entworfen, mit dem die internationale Registrierung von Geschmacksmustern, welche das Design eines Produktes schützen, vereinfacht werden (Pressemitteilung). Mit den Ge­set­zen wer­den auch die Vor­aus­set­zun­gen für die Ra­ti­fi­ka­ti­on der Gen­fer Akte geschaf­fen. Die Gen­fer Akte mo­der­ni­siert das Haa­ger Ab­kom­men über die in­ter­na­tio­na­le Ein­tra­gung ge­werb­li­cher Mus­ter und Mo­del­le. Das Haa­ger Ab­kom­men wiederum schafft die Mög­lich­keit, über eine ein­zi­ge An­mel­dung bei der WIPO Schutz für Ge­schmacks­mus­ter in einem oder meh­re­ren Mit­glied­staa­ten zu erlangen. Deutsch­land hat be­reits das Haa­ger Ab­kom­men von 1925 und die – das Haa­ger Ab­kom­men re­vi­die­ren­den und neben die­sem gel­ten­den – Lon­do­ner und Haa­ger Fas­sun­gen von 1934 und 1960 (Lon­do­ner und Haa­ger Akte) – ra­ti­fi­ziert. Die Gen­fer Akte ent­hält eine wei­te­re Re­vi­si­on. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 17.09.2008, Az. III ZR 71/08
    Art.
    13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO

    Der BGH hatte in diesem Beschluss zu entscheiden, ob eine bestimmte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet war. Die Zugänglichkeit „einer nur passiven Website als solche und der Umstand, dass sich der Verbraucher des Angebots einer Dienstleistung oder der Möglichkeit, Waren zu kaufen, durch eine solche in seinem Mitgliedstaat zugängliche Website bewusst wird“ sei nicht ausreichend, um vorgenannten Tatbestand zu erfüllen. In einer gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission heiße es insoweit ausdrücklich: „… In diesem Zusammenhang betonen der Rat und die Kommission, dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Art. 15 zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch zum Vertragsschluss im Fernabsatz auffordert, und dass tatsächlich ein Vertragsschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer …“. Im zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte keine eigene Website unterhalten. Vielmehr wurde seine Kontaktadresse lediglich durch Dritte auf deren Homepage als Serviceleistung für die eigenen Kunden bzw. Staatsangehörigen mitgeteilt. Auch wenn der Beklagte auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen als deutschsprachiger, im Amtsbezirk der Botschaft niedergelassener Rechtsanwalt verzeichnet sei, und auf der Internetseite des „immobilien-k. “ sowie auf der Homepage von drei deutschen Rechtsschutzversicherern aufgeführt sei, und überdies die Vermutung nahe liege, dass seine Erwähnung auf der Homepage der deutschen Botschaft nicht ohne seine Kenntnis und Zustimmung erfolgt sei, bleibe ein solcher Sachverhalt noch hinter der des Unterhaltens einer eigenen passiven Website zurück.

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