Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Internet-System-Vertrag nicht per se wegen Vorauszahlungspflicht anfechtbarveröffentlicht am 20. Juni 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2012, Az. 9 O 324/10
§ 649 S. 2 BGB, § 123 BGB, § 119 BGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Internet-System-Vertrag, der eine Laufzeit von 48 Monaten und eine jährliche Vorauszahlung der Beiträge vorsieht, nicht ohne Weiteres wegen Täuschung oder Irrtum anfechtbar ist. Soweit sowohl die Monatsbeträge als auch die Pflicht zur jährlichen Vorabzahlung hinreichend deutlich im Vertragsformular erkennbar seien, könne ein Anfechtungsrecht des Kunden nicht angenommen werden. Dies sei sogar dann zweifelhaft, wenn ein Außendienstmitarbeiter ausdrücklich eine monatliche Zahlweise postuliert hätte. Letzteres sei vorliegend jedoch auch nicht hinreichend unter Beweis gestellt worden. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zum Recht des Unternehmers auf Zahlung von 5 % der Vergütung für vereinbarte, aber noch nicht erbrachte Leistungen, wenn der Internet-System-Vertrag vorzeitig gekündigt wirdveröffentlicht am 16. September 2011
BGH, Urteil vom 28.07.2011, Az. VII ZR 45/11
§ 649 S. 3 BGBDer BGH hat bestätigt, dass ein Internet-System-Vertrag bis zur Vollendung des Auftrags („Werkes“) jederzeit gekündigt werden kann. Der Unternehmer sei dann zwar berechtigt, die vereinbarte Vergütung für den erbrachten und 5 % auf auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung von seinem Kunden zu verlangen. Voraussetzung für den Anspruch auf die Pauschale von 5 % sei nach § 649 Satz 3 BGB aber, dass der Unternehmer die auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallende vereinbarte Vergütung darlege. Es reiche nicht, die Gesamtvergütung darzulegen, denn diese sei nicht Grundlage für die Berechnung der Pauschale von 5 %. Vielmehr müsse der Unternehmer darlegen, welche Leistungen er erbracht habe und welche Leistungen nicht erbracht worden seien. Er müsse auf der Grundlage der vertraglichen Vergütungsvereinbarung darlegen, welcher Teil der vereinbarten Vergütung auf die erbrachten und welcher Teil auf die nicht erbrachten Leistungen entfalle. Diese Entscheidung dürfte auch eine ganz erhebliche Auswirkungen auf die zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen von Unternehmen mit der Firma Euroweb GmbH haben, die mit ihren Kunden ebenfalls Internet-System-Verträge abschließt und häufig Streit darüber entsteht, ob die Firma ihre Kunden vor oder bei Vertragsabschluss ausreichend über die Höhe der Kosten informiert hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Freie Kündigung eines Internet-System-Vertrags möglichveröffentlicht am 3. August 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2011, Az. 7 O 311/10
§ 631 Abs. 1 BGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass nach Abschluss eines sog. Internet-System-Vertrags dem Kunden das Recht der freien Kündigung zusteht, da es sich um einen Werkvertrag handelt. Eine pauschale Abrechnung der rechtlichen Vertragslaufzeit zu den vereinbarten monatlichen Kosten sei dem Anbieter damit verwehrt. Die Klägerin hätte zur Durchsetzung ihrer Forderung im Einzelnen ausführen müssen, wie sich die einzelnen Beträge zusammensetzten und welche konkreten Einzelpositionen davon erfasst seien. Wenn die geltend gemachten Beträge im Rahmen der Geschäftsgründung kalkuliert worden seien, so hätte es nahegelegen, entsprechende Aufstellungen vorzulegen. Diesem Erfordernis sei die Klägerin jedoch nicht nachgekommen, so dass, abgesehen von bereits gezahlten Beträgen, keine weiteren Forderungen bestünden. Das LG Düsseldorf verfolgt damit die schon zuvor praktizierte Rechtsprechung (s. hier) weiter. Die Einordnung als Werkvertrag wurde bereits vom BGH bestätigt. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Zur Kündigung eines Internet-System-Vertragsveröffentlicht am 17. Mai 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2011, Az. 20 S 199/09
§§ 346, 812 Abs. 1 BGB
Das LG Düsseldorf hat im Einklang mit dem Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Internet-System-Vertrag als Werkvertrag anzusehen ist und die Pflicht des Kunden, jeweils mit dem Entgelt für ein Vertragsjahr in Vorleistung zu treten, wirksam ist. Weiterhin führte das Gericht aus, dass eine vorzeitige Kündigung eines Vertrages mit 36 Monaten Laufzeit ausdrücklich ausgesprochen werden müsse. Ein erklärter „Rücktritt“ könne nicht ohne Weiteres umgedeutet werden. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht auch keinen Rücktritts- oder Anfechtungsgrund feststellen, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass eine zunächst zugesagte Funktion nicht implementiert worden sei. Eine Rückforderung der bereits gezahlten Entgelte kam deshalb nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung: - AG Düsseldorf: Will der Anbieter eines gekündigten Internet-System-Vertrages einen Ausfallschaden geltend machen, muss er diesen darlegen und beweisenveröffentlicht am 23. April 2011
AG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2010, Az. 36 C 14023/09
§ 649 S. 1, S. 2 BGBDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Internet-System-Vertrag als Werkvertrag nach § 649 S. 1 BGB gekündigt werden kann, der Anbieter in diesem Fall aber einen Vergütungsanspruch nach § 649 S. 2 BGB geltend machen kann. In letzterem Fall habe der Anbeiter allerdings schlüssig vorzutragen und Beweise anzubieten. Zitat des Amtsgerichts Düsseldorf: „Soweit im Schriftsatz vom 7.12.2010 vorgetragen wurde, dass sich die Vertragskosten der Klägerin bereits infolge des Abschlusses des Vertrages auf € 2.152 belaufen, ist dieser Vortrag nicht dazu geeignet, der sekundären Darlegungslast zu genügen. Es ist nicht erkennbar, wie und wofür diese Kosten entstehen. Dem Beklagten ist es nicht möglich, dem Vortrag der Klägerin entgegenzutreten, wenn diese pauschal behauptet, € 1.941 Vertriebskosten zu haben sowie weitere Kosten für die Bonitätsprüfung, EDV-Erfassung und Verwaltung in Höhe von € 211. Welche Tätigkeit von der Klägerin konkret ausgeführt wird und wie die Höhe der behaupteten Aufwendungen zustande kommen, ist nicht nachvollziehbar.“
- BGH: Webhosting-Vertrag als Werkvertrag jederzeit kündbarveröffentlicht am 10. März 2011
BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10
§ 649 S. 1, S. 2 BGBDer BGH hat entschieden, das ein sog. Internet-System-Vertrag, der auf eine Laufzeit von 36 Monaten abgeschlossen wird, als Werkvertrag zu behandeln ist (vgl. bereits hier) und im Übrigen normal gekündigt werden kann. Ein solches „ordentliches Kündigungsrecht“ kann nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters ausgeschlossen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn dem Auftragsgeber (Kunden) das Recht zur außerordentlichen Kündigung vorbehalten bleibt. (Ähnliche Internet-System-Verträge, wie der der hier behandelten Art, schließt auch die Firma Euroweb Internet GmbH ab, wenngleich unklar ist, ob diese Firma auch Klägerin dieses Verfahrens war). Allerdings steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf anteilige Zahlung seiner vertraglichen Kosten zu, wobei der Senat im vorliegenden Fall davon ausging, dass die wesentlichen Kosten des Internet-System-Vertrags zu Anfang des Vertrages zustande kämen, so dass eine lineare Berechnung von Raten verfehlt sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bautzen: Vertragslaufzeit eines Internet-System-Vertrags von 2 Jahren ist nicht zu beanstanden, wenn Vertragspartner Unternehmer ist / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 13. Dezember 2010
LG Bautzen, Urteil vom 06.07.2010, Az. 1 S 22/10 – nicht rechtskräftig
§§ 305c, 307; § 309 Nr. 9; 633; 649 BGBDas LG Bautzen hat entschieden, dass einem Internet-System-Vertrag (u.a. über die Erstellung einer Website) eine Laufzeit von 2 Jahren zu Grunde liegen kann, ohne dass dies gegen geltendes Recht verstößt. Die Begründung der Kammer fällt allerdings erstaunlich kurz aus: Eine durch AGB vereinbarte feste Laufzeit in einem Vertrag zwischen Unternehmen sei erst dann unwirksam, wenn nach den gegebenen Umständen, also der Eigenart des Vertrages, einerseits und der Person der Vertragsbeteiligten andererseits die Dispositionsfreiheit des betroffenen Unternehmers unangemessen eingeschränkt werde. Und weiter: „Bei dem Angebot der Klägerin – dem Gestalten, Veröffentlichen und fortlaufenden Aktualisieren eines Internet-Auftrittes für Unternehmen – erscheint eine vierjährige Laufzeit nicht unangemessen. Die Unangemessenheit ergibt sich auch nicht dann, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin ihr Angebot auch an Kleingewerbetreibende, wie dem Beklagten, richtet. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass die Aufwendungen, die der Beklagte auf den Vertrag zu leisten hat, nicht geringfügig sind; dennoch erscheint eine Vertragslaufzeit von vier Jahren unter Berücksichtigung einer durch einen Gewerbetreibenden, auch einen Kleingewerbetreibenden, anzustellende Planung auch überschaubar. Dabei muss Berücksichtigung finden, dass Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die den reinen Freizeitbereich betreffen – etwa Abschluss von Fitness-Studio-Verträgen – formularmäßig immerhin auf eine Laufzeit von zwei Jahren vereinbart werden können (vgl. § 309 Nr. 9 BGB). Die vereinbarte Laufzeit ist damit – noch – angemessen.„ Es wurde die Revision zugelassen.
(mehr …) - LG Dresden: Vorleistungspflicht in AGB eines Internet-System-Vertrages gegenüber Unternehmer nicht unwirksam / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 10. Dezember 2010
LG Dresden, Urteil vom 20.08.2010, Az. 4 S 26/10
§§ 307, 309 Nr. 9a, 310 BGBDas LG Dresden hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, mit der in einem sog. Internet-System-Vertrag eine Vorleistungspflicht des Auftraggebers vereinbart wird, mit den gesetzlichen Bestimmungen zu vereinbaren ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Düsseldorf: Die komplexe Erstellung einer Internetpräsenz ist als Werkvertrag zu wertenveröffentlicht am 7. Mai 2010
AG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2009, Az. 32 C 5799/09
§§ 535 Abs. 2; 631 BGBDas AG Düsseldorf hatte die Rechtsnatur eines „Internet-System-Vertrags“ zu beurteilen (vgl. hierzu jetzt auch BGH, Urteil vom 04.03.2010, Az. III ZR 79/09). Die Leistungsschuldnerin war verpflichtet, eine Internetseite zu erstellen und hierzu die Recherche nach der Verfügbarkeit der angegebenen Wunschdomain und die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz nebst Hosting, Nutzung des Servers und „Vor Ort Beratung“ durchzuführen. Ferner schuldete sie nach diesem Vertrag die Bereitstellung einer Beratungshotline, bis zu dreimal pro Jahr eine Aktualisierung der Inhalte der Internetseite und eine Suchmaschinenoptimierung ohne zusätzliche Kosten. Der Schwerpunkt des Vertrages lag in der Gestaltung, Programmierung und Aktualisierung der individuellen Internetpräsenz, nicht in der Zurverfügungstellung der fertiggestellten Homepage bzw. der Speicherkapazitäten. Auf den vorliegenden Vertrag sei daher, so das Amtsgericht, Werkvertragsrecht anzuwenden. (mehr …)