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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 22. Juli 2014

    AG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2014, Az. 20 C 8948/13
    § 280 Abs. 1 BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass für eine Ausfallzeit eines privaten Internetanschlusses von 12 Tagen Schadensersatz zu leisten ist. Dieser betrage jedoch lediglich den Anteil der monatlichen Gebühr, der auf diesen Zeitraum entfalle, im vorliegenden Fall 21,00 EUR. Einen übersteigenden Betrag könne der Kläger lediglich verlangen, wenn ein solcher für die Herstellung eines anderweitigen Internetzugangs tatsächlich angefallen wäre. Fiktive Kosten seien hingegen nicht zu ersetzen, ebensowenig wie die Kosten eines provisorischen Internetzuganges, der  nicht funktionsfähig gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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