Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet für von ihm selbst geschaltete Anzeigen für fremde Angebote, die Markenrechte verletzenveröffentlicht am 27. März 2015
BGH, Urteil vom 05.02.2015, Az. I ZR 240/12
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG; § 7 Abs. 2 S. 1 TMG; Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. a GemeinschaftsmarkenverordnungDer BGH hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetmarktplatzes wie z.B. eBay für Anzeigen haftet, die er für von Dritten eingestellte Angebote schaltet, wenn diese Angebote Markenrechte verletzen. Der Betreiber übernehme durch die Schaltung der Anzeigen eine aktive Rolle, die zu weitergehenden Prüfungspflichten führe. Für das Einstellen der markenverletzenden Angebote selbst, welches durch Dritte in einem automatisierten Verfahren erfolge, sei nämlich keine Haftung anzunehmen, da hier die Privilegierung des Diensteanbieters greife. Zum Volltext der Entscheidung: