Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BayVGH: Zur Unzulässigkeit eines amtlichen „Hygieneprangers“ im Internetveröffentlicht am 4. April 2013
Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.03.2013, Az. 9 CE 12.2755
§ 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB, § 123 VwGO, § 146 VwGODer BayVGH hat entschieden, dass eine auf § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB gestu?tzte Vero?ffentlichung von lebensmittelrechtlichen Versto?ßen auf einer hierfu?r eingerichteten Plattform (www.lgl.bayern.de) unzulässig ist. Der Senat äußerte u.a. erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs.1a Nr. 2 LFGB. Ähnlich auch VGH Mannheim (hier). Vgl. aber auch abweichende Entscheidungen hier, hier, hier, hier und hier. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- VG Gelsenkirchen: Öffentliche Hinweise auf Hygienemängel unter www.lebensmitteltransparenz.nrw.de sind nur dann zulässig, wenn die Mängel Produkte, nicht aber Betriebszustände betreffenveröffentlicht am 28. März 2013
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.02.2013, Az. 19 L 1730/12
§ 40 Abs. 1a LFGBDas VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass Hygienemängel in einem Lebensmittel herstellenden Betrieb nur dann veröffentlicht werden dürfen, wenn die Mängel die Produkte selbst betreffen, nicht aber, wenn die Hygienemängel „lediglich“ betriebsbezogen sind. Vgl. zu diesem Themenkomplex auch diese Gerichtsentscheide (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OVG Lüneburg: Der öffentliche amtliche Hinweis auf Hygienemängel ist zulässig, auch wenn diese bereits abgestellt wurdenveröffentlicht am 25. März 2013
OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.01.2013, Az. 13 ME 267/12
§ 40 Abs. 1a LFGB, § 3 S.1 LMHVDas OVG Lüneburg hat entschieden, dass eine Behörde öffentlich auf Hygienemängel hinweisen darf, und zwar auch dann, wenn diese bereits beseitigt worden sind. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mochte der Senat nicht erkennen. Nach § 40 Abs. 1a LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels sowie unter Nennung des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 Euro zu erwarten ist. Vgl. aber auch VGH Mannheim (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Bayerisches Landesamt für Datenschutz untersagt der Kanzlei U+C Rechtsanwälte die Veröffentlichung eines sog. „Pornoprangers“veröffentlicht am 1. September 2012
Wie wir bereits berichtet haben (hier), plante die Kanzlei U+C (Urmann + Collegen) eine Gegnerliste, die im Internet schnell als sog. „Pornopranger“ bezeichnet wurde, da vor allem Privatpersonen, denen der illegale Download von Pornofilmen vorgewurfen wurde, dort aufgeführt werden sollten. Wie nun Golem (hier, am Ende) berichtet hat die Kanzlei nach eigenem Bekunden nicht nur eine einstweilige Verfügung vom LG Essen (hier), sondern auch Post vom Bayerischen Landesamt für Datenschutz erhalten, welches die Veröffentlichung einer Gegnerliste auf der Kanzlei-Website untersagt hat. Die Kollegen beanstanden: „U+C wurde keinerlei rechtliches Gehör in dem Verfahren gewährt. Das Landesamt hat seine Informationen und Schlussfolgerungen offensichtlich alleinig aus der Presse entnommen. Die Ausführungen der Anordnung teilen wir nicht und halten sie für tatsächlich und rechtlich falsch.“ Dem Vernehmen nach plant U+C gegen die Anordnung Klage beim Bayerischen Vewaltungsgericht zu erheben. Allerdings werde bis zum Abschluss des Verfahrens keine Gegnerliste veröffentlicht.
- LG Essen: Sog. „Pornopranger“ der Rechtsanwaltskanzlei U+C im Internet ist rechtswidrig / Volltextveröffentlicht am 31. August 2012
LG Essen, Beschluss vom 30.08.2012, Az. 4 O 263/12 – nicht rechtskräftig
§ 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 12 Abs. 1 GGDas LG Essen hat entschieden, dass die Rechtsanwaltskanzlei U+C eine abgemahnte Anschlussinhaberin nicht auf ihrem geplanten Pornopranger (von der Kanzlei als „Gegnerliste“ bezeichnet, vgl. unseren Beitrag hier) namentlich aufführen darf. Der Kollege RA Hendrik Peters, Dortmund, hat uns die von ihm erwirkte Entscheidung freundlicherweise im Volltext zur Verfügung gestellt: (mehr …)
- LG Essen: Sog. „Pornopranger“ der Rechtsanwaltskanzlei U+C im Internet ist rechtswidrigveröffentlicht am 31. August 2012
LG Essen, Beschluss vom 30.08.2012, Az. 4 O 263/12 – nicht rechtskräftig
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas LG Essen hat entschieden, dass die Rechtsanwaltskanzlei U+C eine abgemahnte Anschlussinhaberin nicht auf ihrem geplanten Pornopranger (von der Kanzlei als „Gegnerliste“ bezeichnet, vgl. unseren Beitrag hier) namentlich aufführen darf. Im Gegensatz zu der von der Kanzlei U+C zitierten Entscheidung des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06) stünden bei dieser Art von Gegnerliste keine Werbezwecke für die Generierung neuer Mandate im Vordergrund. Die Kanzlei verletze das Recht der Mandantin, selbst über die Veröffentlichung ihres Namens entscheiden zu können. Obwohl die Veröffentlichung der Gegnerliste erst für den morgigen Tag, den 01.09.2012, geplant war, konnte eine einstweilige Verfügung auf Grund der bestehenden Erstbegehungsgefahr erlassen werden. Gegen den Beschluss kann Widerspruch, gegen das sodann ergehende Urteil Berufung zum OLG Hamm eingelegt werden. Große Erfolgsaussichten messen wir Urmann + Collegen in dieser Sache allerdings nicht zu.
- Filesharing: Plant die Rechtsanwaltskanzlei U+C zum 01.09.2012 einen als „Gegnerliste“ aufgemachten öffentlichen „Internetpranger“ für die abgemahnten Anschlussinhaber? / Abwehrmöglichkeitenveröffentlicht am 20. August 2012
Die Kanzlei Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (U+C) hat angekündigt, „voraussichtlich ab dem 01.09.2012“ unter dem Link „http://www.urmann.com/gegnerliste.htm“ eine „Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit“ zu veröffentlichen. Pikant an dieser Mitteilung ist, dass die Kollegen von U+C zahlreiche Rechteinhaber aus dem Erotik- und Pornobereich vertreten und nicht jedem Anschlussinhaber, der wegen des illegalen Downloads eines solchen Films abgemahnt worden ist, daran gelegen ist, nunmehr öffentlich namentlich mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung gebracht zu werden. Was wir davon halten? Eine solche „Gegnerliste“ wäre krass rechtswidrig. Den Kollegen kommt auch nicht die Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06 zu Gute. Im Einzelnen: (mehr …)