IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. November 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 30.10.2013, Az. 26 O 211/13
    § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 305 c Abs. 1 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass die von der Deutschen Telekom AG angekündigte und praktizierte Änderung ihrer AGB, wonach die Übertragungsraten für Internetverbindungen ab einem bestimmten Datenvolumen erheblich gedrosselt werden sollten, unwirksam ist. Die Telekom hatte zum 02.05.2013 ihre Leistungsbeschreibung für neue Verträge als ersten Schritt im Rahmen der Einführung neuer Tarife geändert, die technische Umsetzung der Begrenzung der Internetbandbreite aber für frühestens 2016 angekündigt. Ein Verbraucherschutzverein hatte die Unterlassung dieser Vertragspraxis gefordert. Die Telekom modifiziere Hauptleistungsversprechen (Internet-Flatrate) derart, dass eine zweckmäßige Nutzung des Intemets nicht mehr möglich sei, welches zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB führe. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Juni 2012

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat nach eigenen Angaben (hier) den Spielehersteller Blizzard abgemahnt, da dessen Neuerscheinung „Diablo III“  sowohl Informations- als auch technische Mängel aufweist. Auf der Spieleverpackung sei kein ausreichend deutlicher Hinweis erfolgt, dass für die Nutzung des Spiels eine dauerhafte Internetverbindung aktiv sein müsse. Diese werde nicht nur einmalig zur Registrierung benötigt, sondern müsse immer aktiv sein, wenn das Spiel aktiviert werde, ebenso wie der Spieler sich jedes Mal in seinen Battlenet-Account einloggen müsse, auch wenn er keine Multiplayer-Funktion nutzen wolle. Darüber hinaus seien die technischen Gegebenheiten alles andere als zumutbar. Viele Spieler könnten sich über einen längeren Zeitraum gar nicht in ihren Spieleraccount einloggen, so dass das Spielen unmöglich sei. Blizzard hat bis Mitte Juli Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

  • veröffentlicht am 28. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011, Az. 6 W 5/11
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden dass die Auskunft über Anschlussinhaber über deren IP-Adressen in Filesharing-Fällen unzulässig ist, wenn Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung der IP-Adressen bestehen. Sei dies der Fall, bestünden erhebliche Zweifel an der Offensichtlichkeit der Rechtverletzung. Im vorliegenden Fall sei die korrekte Ermittlung nicht sichergestellt, da demselben Anschlussinhaber mehrmals dieselbe IP-Adresse zugeordnet wurde, obwohl Zeiträume von mehr als 24 Stunden dazwischen lagen und während eines solchen Zeitraums immer eine Zwangstrennung und Neuvergabe einer IP-Adresse liege. Die Wahrscheinlichkeit, dass demselben Anschlussinhaber 2 oder 3 mal wieder dieselbe dynamische IP-Adresse zugeordnet werde, sei verschwindend gering. Höher sei die Wahrscheinlichkeit einer fehlerhaften Ermittlung. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 22. Juni 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.06.2010, Az. 13 U 105/07
    – Entscheidung wurde durch BGH,
    Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10 aufgehoben –
    § 97 TKG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Telekom-Kunde keinen Anspruch gegenüber der Telekom auf unverzügliche Löschung vergebener IP-Adressen hat. Nach Abschluss eines Internet-Zugangsvertrag hatte der Kläger von der Telekom verlangt, dass die – für jede Internetverbindung neu zugewiesenen – dynamischen IP-Adressen jeweils sofort nach Abbruch der Verbindung gelöscht werden sollten. Zu der Zeit wurden die IP-Adressen noch für 80 Tage nach Rechnungsversand gespeichert. Zwischenzeitlich wurde diese Speicherzeit, sowohl für den Kläger als auch allgemein, auf 7 Tage reduziert. Für einen Anspruch auf sofortige Löschung sah das OLG jedoch keinen Raum. Die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen durch Diensteanbieter sei vom Bundesverfassungsgericht nie bezweifelt worden. Darüber hinaus sei die Telekom auf die Daten für die Erstellung einer Abrechnung angewiesen. Bei Löschung direkt nach Verbindungsabbruch sei eine Abrechnung nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich. Auch für die Behebung von Störungen und Fehlern sei die Speicherung der Daten notwendig.

I