Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG München: Antrag auf Eintragung in ein Internetverzeichnis anfechtbar wegen arglistiger Täuschung / Branchenbuchveröffentlicht am 14. Oktober 2011
AG München, Urteil vom 27.04.2011, Az. 213 C 4124/11
§ 123 Abs. 1 BGB, § 142 Abs. 1 BGB, § 631 BGBDas Amtsgericht München hat entschieden, dass ein kostenpflichtiger Antrag auf Eintragung in ein Internetverzeichnis wegen arglistiger Täuschung anfechtbar ist, wenn das verwendete Formular die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrags nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lässt. Dies sei dann der Fall, wenn ein konkreter Hinweis auf die Entgeltpflicht sich erstmals innerhalb eines klein gedruckten eingerahmten Fließtextes im Bereich des rechten Seitendrittels findet. Für die Annahme der Arglist sei der bedingte Vorsatz ausreichend, dass der Adressat des Formulars einem Irrtum erliege und hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung (Vertragsabschluss) bestimmt werde. Sollte die Klägerin so etwas nicht in Kauf nehmen wollen, hätte sie das Formular grundsätzlich anders gestaltet. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Flensburg: Zur Frage, wann ein Kostenhinweis unzureichend platziert ist / Branchenbuchveröffentlicht am 5. Juli 2011
LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011, Az. 1 S 71/10
§ 305c Abs 1 BGBDas LG Flensburg hat entschieden, dass eine Entgeltklausel in einem Formular für einen Internet-Brancheneintrag unwirksam sein kann, wenn diese Klausel offensichtlich im Formulartext versteckt wurde, um die Entgeltlichkeit der Leistung zu verschleiern. Vorliegend habe es sich bei einem Eintragungspreis von 910,00 EUR pro Jahr um eine objektiv ungewöhnliche Vertragsklausel gehandelt, weil Grundeinträge im Internet, die sich auf die Kontaktdaten des Unternehmens beschränken, weitgehend unentgeltlich angeboten würden. Zudem sei die Klausel auch überraschend, weil sie zwischen anderen Angaben und Regelungen im Vertragstext so versteckt eingefügt worden sei, dass sie – wie vom Verwender offenkundig beabsichtigt – übersehen werden sollte. Durch die Aufmachung des Formulars und die Aufforderung „Prüfen Sie bitte die Angaben auf ihre Richtigkeit“ werde dem Adressaten der Eindruck vermittelt, dass es sich lediglich um ein Bestätigungsformular für bereits aufgenommene Daten handele. Insgesamt sei nach Würdigung dieser Umstände kein Vertrag zu Stande gekommen, so dass der Beklagte das verlangte Entgelt nicht entrichten müsse. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Frankfurt a.M.: Zur Irreführung bei Branchenbucheinträgen mit verschleierten Preisangabenveröffentlicht am 12. August 2009
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.06.2009, Az. 3-08 O 22/09
§§ 3, 5 UWGAuf Betreiben des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) hat das LG Frankfurt am Main in einem neuerlichen Fall entschieden, dass eine Offerte für einen Eintrag in einem Adressen-Sammelverzeichnis rechtswidrig ist, wenn diese wie eine Rechnung aufgemacht ist und darüber hinaus den zu zahlenden Gesamtpreis nicht ausweist. Zwar war das „Angebot“ mit „Eintragungs- und Leistungsofferte“ überschrieben und ein Hinweis „Dies ist keine Rechnung“ enthalten. Doch die Stellung dieser Bestandteile auf der Offerte war nach Ansicht des Gerichts nicht deutlich genug. Die Überschrift befand sich – für das Auge ungewohnt – in der oberen rechten Ecke des Papiers; der Hinweis, dass es sich nicht um eine Rechnung handele, war in einen 8-zeiligen klein gedruckten Fließtext integriert. Zudem bestand das Angebot im unteren Drittel aus einem angefügten Zahlschein, der den Eindruck einer Rechnung noch verstärkte. (mehr …)
- AG Forchheim: Kein Freibrief für Branchenbuch-Betrugs-Opferveröffentlicht am 23. Juni 2009
AG Forchheim, Urteil vom 20.11.2008, Az. 70 C 614/08
§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 305 c, 307 BGBDas AG Forchheim hat mit diesem Urteil entschieden, dass die Rückgängigmachung eines so genannten Branchenbuchvertrags durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen unwirksamer Entgelt-Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung nicht ohne Weiteres möglich ist. Das Gericht gab der Klägerin Recht mit der Auffassung, dass im Geschäftsverkehr erwartet werden könne, dass ein Geschäftsmann Formulare mit der nötigen Aufmerksamkeit durchlese. Wer etwas ungesehen unterzeichne, könne sich nicht auf die Unkenntnis des Inhalts berufen. Auch sei es im AGB-rechtlichen Sinne keine überraschende Klausel, wenn für einen Eintrag in einem Internet-Branchenverzeichnis Kosten verlangt würden. Der Preis mit ausgewiesener Mehrwertsteuer sei im Formular ausgedruckt gewesen, was dem Beklagte bei Durchlesen des Vertragsangebotes aufgefallen wäre. Der geforderte Betrag müsse gezahlt werden. Nach dem AG Mettmann (Link: AG Mettmann) entschied nun also auch das AG Forchheim für die Adressbuch-Branche. Es bleibt nur zu raten, immer alle Dokumente, die unterzeichnet werden, einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, bevor es unfreiwillig teuer wird.