Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Werbung mit Herstellergarantie muss nur dann Garantiebedingungen enthalten, wenn es sich um ein rechtsverbindliches Angebot handeltveröffentlicht am 1. Juli 2013
BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az. I ZR 146/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 443 BGB, § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGBDer BGH hat erneut entschieden, dass als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, nur Willenserklärungen gelten, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert (invitatio ad offerendum) und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG München: In der Bestellbestätigung eines Onlineshops liegt noch nicht keine händlerseitige Annahme des Vertragsangebots des Kundenveröffentlicht am 6. August 2010
AG München, Urteil vom 04.02.2010, Az. 281 C 27753/09
§§ 145; 154; 155; 433 BGBDas AG München hat laut einer Presseerklärung noch einmal grundsätzlich zu den rechtlichen Bestandteilen einer Warenbestellung in einem Onlineshop Stellung genommen. Wenig überraschend befand das Amtsgericht, dass „das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops … noch kein Angebot dar[stellt]. Dieses liegt in der Bestellung des Käufers und muss vom Inhaber des Shops noch angenommen werden.“ Interessanter dürfte die Feststellung des Münchener Richters sein, dass die üblicherweise vom Warenwirtschaftssystem automatisch versandte Bestellbestätigung keine Annahme des kundenseitigen Angebots (vulgo: „Bestellung“) sei. Zum Wortlaut der Pressemitteilung: (mehr …)
- OLG Nürnberg: Offensichtlich falsche Preisangaben binden Onlinehändler nichtveröffentlicht am 7. August 2009
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.06.2009, Az. 14 U 622/09
§§ 145, 242 BGB
Das OLG Nürnberg hat in diesem Hinweisbeschluss entschieden, dass ein Onlinehändler an einer offensichtlich falschen Preisangabe nicht festgehalten werden kann, wenn dies gegen Treu und Glauben verstößt. Ausführlich setzte sich der Senat mit der Frage auseinander, wann ein Warenangebot im Internet als Angebot im Sinne von § 145 BGB oder vielmehr als invitatio ad offerendum zu werten sei. Doch selbst wenn man dem Grunde nach einen Vertragsschluss bejahen würde, so die Nürnberger Richter, spräche letztlich der Grundsatz von Treu und Glauben dagegen, dass sich die Beklagte hieran festhalten lassen müsste. (mehr …)