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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 05.12.2012, Az. I ZR 146/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 443 BGB, § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB

    Der BGH hat erneut entschieden, dass als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, nur Willenserklärungen gelten, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert (invitatio ad offerendum) und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 04.02.2010, Az. 281 C 27753/09
    §§ 145; 154; 155; 433 BGB

    Das AG München hat laut einer Presseerklärung noch einmal grundsätzlich zu den rechtlichen Bestandteilen einer Warenbestellung in einem Onlineshop Stellung genommen. Wenig überraschend befand das Amtsgericht, dass „das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops … noch kein Angebot dar[stellt]. Dieses liegt in der Bestellung des Käufers und muss vom Inhaber des Shops noch angenommen werden.“ Interessanter dürfte die Feststellung des Münchener Richters sein, dass die üblicherweise vom Warenwirtschaftssystem automatisch versandte Bestellbestätigung keine Annahme des kundenseitigen Angebots (vulgo: „Bestellung“) sei. Zum Wortlaut der Pressemitteilung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. August 2009

    OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.06.2009, Az. 14 U 622/09
    §§ 145, 242 BGB

    Das OLG Nürnberg hat in diesem Hinweisbeschluss entschieden, dass ein Onlinehändler an einer offensichtlich falschen Preisangabe nicht festgehalten werden kann, wenn dies gegen Treu und Glauben verstößt. Ausführlich setzte sich der Senat mit der Frage auseinander, wann ein Warenangebot im Internet als Angebot im Sinne von § 145 BGB oder vielmehr als invitatio ad offerendum zu werten sei. Doch selbst wenn man dem Grunde nach einen Vertragsschluss bejahen würde, so die Nürnberger Richter, spräche letztlich der Grundsatz von Treu und Glauben dagegen, dass sich die Beklagte hieran festhalten lassen müsste. (mehr …)

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