Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Zur Verwechslungsgefahr von Wortmarken mit vertauschten Buchstabenveröffentlicht am 8. September 2015
BGH, Urteil vom 05.03.2015, Az. I ZR 161/13
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass zwei Wortmarken, die aus denselben Buchstaben in unterschiedlicher Reihenfolge gebildet sind (hier: IPS und ISP), mit hoher Wahrscheinlichkeit einen klanglich ähnlichen und daher verwechslungsfähigen Gesamteindruck bilden. Dies sei vor allem der Fall, wenn bei Aussprache der einzelnen Buchstaben dieselbe Vokalfolge auftritt („i-pe-ess“ und „i-ess-pe“). Zum Volltext der Entscheidung: