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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2011, Az. 3 U 2521/10
    §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Nr. 1, 4 Nr. 10, 4 Nr. 3, 6 Abs. 2 Nr. 5, 5 Abs. 1 Satz 2 UWG

    Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass eine von einer Brauerei gewählte „Bierkönigin“ als „Oberpfälzer Bierkönigin“ bezeichnet werden darf, auch wenn sie nur besagte Brauerei repräsentiert. Es liege keine unlautere Werbung vor, auch wenn die Vorstellung des Verbrauchers durch die regionale Bezeichnung fehlgeleitet werden könne. Dies allein reiche jedoch nicht aus, um die angegriffene geschäftliche Handlung der Beklagten unzulässig zu machen. Es gebe keine Grundlage für eine fehlende Lauterkeit: Es handele sich nicht um eine Werbung mit einem Gütezeichen o.ä., welche eine Genehmigung erfordere; eine Behinderungabsicht oder ein unsachlicher Einfluss könne nicht festgestellt werden; eine Irreführung über das Unternehmen des Werbenden liege ebenfalls nicht vor, ebensowenig wie eine herabsetzende vergleichende Werbung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. April 2011

    Generalanwalt beim EuGH Jääskinen
    Art. 5 Abs. 1 lit. a EU-RL 89/104; Art. 9 Abs. 1 lit. a EU-VO Nr. 40/94

    Der Generalanwalt bei EuGH Jääskinen hat zum Thema „Werbung anhand von Schlüsselwörtern (‚keyword advertising‘), die der Marke eines Mitbewerbers des Werbenden entsprechen“ ausgeführt und damit Stellung genommen zum Missbrauch der Google AdWord-Werbung durch Trittbrettfahrer mehr oder minder bekannter Marken. Der EuGH ist nicht gezwungen, der Ansicht des Generalanwalts zu folgen und hat in diversen Entscheidungen auch abweichende Urteile erlassen. Zunächst wies er auf die in der Verwendung von AdWords liegende markenmäßige Benutzung hin: „Ein mit einer Marke identisches Zeichen wird „für Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne dieser Vorschriften benutzt, wenn es als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers gewählt wurde und das Erscheinen von Anzeigen auf der Grundlage des Schlüsselworts erfolgt. Dem Inhaber einer Marke ist es gestattet, ein solches Verhalten unter den oben genannten Umständen zu verbieten, wenn ein durchschnittlicher Internetnutzer auf der Grundlage dieser Anzeige nicht oder nur mit Schwierigkeiten feststellen kann, ob die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anzeige bezieht, vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder von einem Dritten stammen. Ein Irrtum in Bezug auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen entsteht, wenn die Anzeige des Mitbewerbers bei einigen Mitgliedern des Publikums dazu führen kann, dass sie fälschlich glauben, der Mitbewerber gehöre dem Vertriebsnetz des Markeninhabers an. Daraus ergibt sich, dass der Markeninhaber das Recht hat, die Benutzung des Schlüsselworts durch den fraglichen Mitbewerber in der Werbung zu verbieten. Weiter (Unterstreichung durch den Verfasser): (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Januar 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.07.2010, Az. 6 U 11/10
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine auf Täuschung angelegte Werbung auch dann gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wenn nur ein geringer Teil der Adressaten durch die Werbung zu einem Irrtum veranlasst wird. Vorliegend handelte es sich um Angebote zur Eintragung in einem Internet-Branchenverzeichnis. Die Klägerin (Herausgeberin der „Gelben Seiten“) bemängelte an den Angeboten der Beklagten, dass der Adressat über den wahren Charakter der Aussendung getäuscht werde, da er nach dessen Gesamtaufmachung davon ausgehen könne, es handele sich nur um den Korrekturabzug im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses und nicht um das Angebot zu einem Vertragsabschluss zu monatlichen Gebühren von 89,00 EUR bei zweijähriger Vertragsdauer. Das Gericht folgte dieser Auffassung. Auch wenn man davon ausgehe, dass nur ein geringer Teil der angesprochenen Werbeadressaten diesem Irrtum tatsächlich unterliege, sei eine Irreführungsgefahr zu bejahen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Dezember 2010

    LG Köln, Urteil vom 30.11.2010, Az. 18 O 150/10
    § 433 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Käufer, der bei eBay einen neuen 6-Personen-Whirlpool zum Sofort-Kauf-Preis von 1,00 EUR erwirbt, bei Anfechtung des Verkäufers keinen Anspruch auf Erfüllung dieses Kaufvertrags hat. Der Verkäufer gab an, dass die Einstellung unter der Rubrik „Sofort-Kaufen“ auf einem Mitarbeiterversehen beruhte. Das Gericht folgte dieser Darstellung. Bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes sei ohne weiteres anzunehmen, dass der Beklagte einen neuen Whirlpool, welcher unstreitig eine Wert von 8.000,00 EUR habe, nicht über die Option „Sofort-Kaufen“ für einen Betrag von 1,00 angeboten haben würde. Durch die „Sofort-Kaufen“ Option erhalte der Verkäufer die Möglichkeit, ein Artikel sogleich zu verkaufen, ohne das Ergebnis einer Versteigerung abwarten zu müssen. Diese Wahl der Option mache daher für ihn nur dann Sinn, wenn er einen Verkaufpreis wähle, der letztlich demjenigen Betrag entspricht, den er für angemessen ansehe und für den er bereit sei, den angebotenen Artikel auf jeden Fall zu verkaufen. Auf das Urteil hingewiesen hat der Kollege Andreas Gerstel.

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  • veröffentlicht am 12. Juli 2010

    AG Gummersbach, Urteil vom 28.06.2010, Az. 10 C 25/10
    §§ 119, 145, 280, 281, 433 BGB

    Das AG Gummersbach hat entschieden, dass ein Onlinehändler eine eBay-Auktion nicht nur nach den von eBay vorgegebenen Möglichkeiten vorzeitig abbrechen kann, sondern auch nach den allgemeinen zivilrechtlichen Voraussetzungen der Anfechtung einer Willenserklärung. Zugleich stellte das Gericht aber Fest, dass „Probleme mit PayPal“ einen Anfechtungsgrund nicht enthalten würden, da nachträgliche Probleme mit PayPal weder einen Irrtum in der Erklärungshandlung noch einen Irrtum über den Erklärungsinhalt oder einen Eigenschaftsirrtum darstellten. Insbesondere seien die Probleme mit PayPal nicht ursächlich für die Erklärung des Beklagten gewesen, die Felgen in der Auktion zum Verkauf anzubieten. Vgl. auch AG Stollberg (Urteil vom 30.03.2006, Az. 3 C 0535/05).

  • veröffentlicht am 23. Februar 2010

    OLG München, Beschluss vom 24.11.2009, Az. 28 U 4325/09
    §§ 119; 123; 308 Nr. 7 a, 649 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 10 % bei grundloser vorzeitiger Kündigung des Werkauftrags über ein Fertighaus vertragsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Hierin liege keine unangemessene Benachteiligung der Erwerber und auch kein Verstoß gegen § 308 Nr. 7 a BGB. Damit schließt sich das Oberlandesgericht der Rechtsprechung des BGH (IBR 2006, 382) an. Interessant: Die Käufer hatten zuvor ein Musterhaus besichtigt, das von dem späteren Haus baulich abwich. Darin sahen die Richter allerdings keine Täuschung, weil der Vertrag die Abweichungen habe erkennen lassen. Die Entscheidung dürfte ohne Weiteres auf Softwareprojekte anzuwenden sein. Auch dort werden Prototypen vor Vertragsschluss vorgestellt, die in der Regel nicht 1:1 umgesetzt werden.

  • veröffentlicht am 24. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Fürth, Urteile vom 11.08.2009, Az. 310 C 2349/08 und 360 C 2779/08
    §§ 433, 119 ff BGB

    Wir berichteten vor kurzem, dass eine offensichtlich falsche (zu niedrige) Preisauszeichnung im Onlineshop nicht zu einem bindenden Vertrag des Händlers mit dem schnell zugreifenden Kunden führt (Link: AG Frankfurt). Nicht so in diesem Fall: Das AG Fürth war in 2 Fällen der Auffassung, dass Quelle-Kunden, die einen Flachbildschirm zum Preis von 199,- EUR statt 1.999,- EUR erworben hatten, diesen behalten dürften. Grund war die langsame Reaktionszeit des großen Versandhändlers. Obwohl noch am Tag der Onlinestellung beim Händler bekannt war, dass es bei der Preisauszeichnung zu einer Panne gekommen war, wurde der Bestellablauf nicht gestoppt. Die Kunden wurden zunächst noch zu einer Anzahlung aufgefordert und erst 2 Wochen nach Bestellung schrieb Quelle die Kunden an und erklärte die Anfechtung des Vertrages. Dies war nach Ansicht des Gerichts zu spät. Das Versandhaus wäre ja schließlich nicht handlungsunfähig gewesen, man hätte den automatisierten Bestellablauf jederzeit unterbrechen können. Auf Grund des besonderen Sachverhalts können diese Urteile jedoch nicht als allgemeingültig für den Umgang mit Preisirrtümern angesehen werden. Die Quelle-Kunden haben wohl einfach Glück gehabt…

  • veröffentlicht am 21. August 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2009, Az. 30 C 3125/08-47
    §§ 433, 199 ff, 145 ff BGB

    Das Amtsgericht Frankfurt hat einer Schnäppchenjägerin ein gutes Geschäft aberkannt. Die Klägerin hatte in einem Onlineshop DVD-Player im Angebot entdeckt – zum sagenhaften Preis von 1 Cent pro Stück. Sie witterte ein gutes Geschäft und bestellte 10 Stück online durch Einlegen in den Warenkorb. Diese Bestellung wurde ihr per E-Mail bestätigt. Des Weiteren fragte die Klägerin beim Betreiber des Onlineshops an, ob weitere 30 Player verfügbar seien. Dies wurde bejaht. Ausgeliefert wurde jedoch keines der Geräte, da dem Shopbetreiber der Fehler bei der Preisauszeichnung zwischenzeitlich aufgefallen war. Die Klägerin pochte nun auf Einhaltung eines Kaufvertrages. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass kein Kaufvertrag zu Stande gekommen sei: Durch eine kundenseitige Bestellung und durch eine Bestätigung, dass die gewünschten Gegenstände lieferbar seien, sei noch kein gegenseitiger Vertrag geschlossen worden.

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  • veröffentlicht am 8. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer weit verbreitete Glaube, mit Marketing- und Werbeaktivitäten über soziale Netwerke könne man erhebliche Kosten einsparen und gleichzeitig eine große Kundenzahl auf das eigene Unternehmen aufmerksam machen, stößt auf massive Kritik. Im Themenblog  findet sich der Hinweis: „Ein Unternehmensaccount, wie z.B. eine Facebook-Fanpage oder ein Twitter-Account, ’nährt‘ sich nicht von alleine. Es braucht Fans, Enthusiasten, die mitmachen. Wer bei Twitter beispielsweise nur Werbebotschaften und Newsletter-Inhalte abfeuert, hat in der Community bereits verloren. Ein ausgeprägterer Dialog-Charakter ist wichtig auf allen Kanälen des Social Webs.“ (JavaScript-Link: Kritik).

  • veröffentlicht am 17. Juni 2009

    LG Fulda, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 1 S 177/08
    §§ 142, 123, 124 BGB

    Das LG Fulda hat entschieden, dass bei einem so genannten Adressbuchschwindel auch dann eine Anfechtung wegen Täuschung möglich ist, wenn der „Angeschwindelte“ selbst mitverantwortlich für seinen Reinfall ist. Nach Angaben des Beklagten, der zur Zahlung einer Jahresgebühr von ca. 1.500,00 EUR für einen Anzeigenvertrag aufgefordert worden war, habe ein Mitarbeiter der Klägerin ihn angerufen und ihm vorgegaukelt, es würde sich um eine Anzeige im Gemeindeblatt für 210,00 EUR handeln. Ein Vertreter der Klägerin, der den Beklagten persönlich aufsuchte, habe dasselbe behauptet. Inhaltlich wurde jedoch ein Vertrag für eine Anzeige in einer anderen, überregional erscheinenden Broschüre abgeschlossen, an der der Beklagte in dieser Form kein Interesse hatte und die zudem einen vielfach höheren Preis als angenommen verursachte. Das mit „Widerspruch“ betitelte Schreiben des Beklagten akzeptierte das Gericht als Anfechtung. Zwar bestritt die Klägerin die angeblich telefonisch und vor Ort gemachten Aussagen der Mitarbeiter. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass ein einfaches Bestreiten nicht ausreichend war und seitens der Klägerin nähere Angaben zur Sachverhaltsaufklärung hätten getätigt werden müssen. Aus diesem Grund ging das Gericht von einer Täuschung aus. Die Sorglosigkeit der Beklagten selbst, die den Hinweis auf der Vertragsurkunde, dass die Broschüre nicht in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen oder Behörden herausgegeben werde, nicht beachtet habe, hebe das Anfechtungsrecht wegen Täuschung nicht auf. Die Ursächlichkeit der arglistigen Täuschung für eine Entscheidung werde nicht negiert, wenn die andere Partei die Täuschung erleichtere.

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