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- BGH: Lotteriegesellschaften ist es nicht schlechthin verboten, hohe Gewinne anzukündigen / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 28. Dezember 2010
BGH, Urteil vom 16.12.2010, Az. I ZR 149/08
§ 5 Abs. 1 GlüStVDer BGH hat entschieden, dass es Lottogesellschaften nicht grundsätzlich verboten ist, hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen anzukündigen. Streitgegenständlich war eine Werbung für Jackpotausspielungen in der Weise, dass Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. € hervorgehoben und unter Abbildung jubelnder Menschen angekündigt wurden. Da es sich bei der Jackpotlotterie um ein legales Glücksspiel handele, sei die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise erlaubt. Zudem müsse die Information über den Höchstgewinn nach den Richtlinien im Anhang des Glücksspielstaatsvertrags mit einer Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden. Dadurch werde die Anlockwirkung des Höchstgewinns begrenzt. (mehr …)