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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2010

    BGH, Urteil vom 16.12.2010, Az. I ZR 149/08
    § 5 Abs. 1 GlüStV

    Der BGH hat entschieden, dass es Lottogesellschaften nicht grundsätzlich verboten ist, hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen anzukündigen. Streitgegenständlich war eine Werbung für Jackpotausspielungen in der Weise, dass Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. € hervorgehoben und unter Abbildung jubelnder Menschen angekündigt wurden. Da es sich bei der Jackpotlotterie um ein legales Glücksspiel handele, sei die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise erlaubt. Zudem müsse die Information über den Höchstgewinn nach den Richtlinien im Anhang des Glücksspielstaatsvertrags mit einer Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden. Dadurch werde die Anlockwirkung des Höchstgewinns begrenzt. (mehr …)

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