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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Oktober 2012

    LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.08.2012, Az. 2-03 O 556/09
    § 890 Abs. 1 ZPO

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass das weitere Betreiben einer Abo-Falle im Internet trotz Untersagung durch Urteil ein empfindliches Ordnungsgeld nach sich zieht. Vorliegend hatte die Beklagte die AGB-Klausel „Die geschuldete Vergütung ist dem Nutzer für die Dauer von zwölf Monaten im Voraus zu berechnen“ trotz entgegenstehendem Urteil weiter auf ihrer Internetseite verwendet. Zudem wurden in 6 Fällen Zahlungsaufforderungen an Vertragspartner verschickt, welche unter der Berufung auf die genannte AGB-Klausel zur Zahlung des Jahresbeitrags im Voraus für die Nutzung einer Datenbank aufgefordert wurden, obwohl hierauf kein Anspruch bestand. Das Gericht bescheinigte dem Geschäftsführer der Beklagten grobe Fahrlässigkeit – der Nachweis des Vorsatzes gelang nicht – und setzte 5.000 EUR Ordnungsgeld für die weiter im Internet abrufbaren AGB und jeweils 1.500 EUR für jede Zahlungsaufforderung fest. Zum Volltext der Entscheidung:

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