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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 30.06.2011, Az. 29 U 1455/11
    §§ 3, 5, 8 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Bewerbung eines Fahrzeugs mit der Formulierung „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer / erste Hand“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn es sich bei dem Vorbesitzer um eine Autovermietung handelte. Aus Sicht des Verbrauchers sei bei einem solchen Wagen nämlich nicht nur lediglich ein Vorbesitzer eingetragen, sondern er verbinde damit auch die Vorstellung, dass das Fahrzeug eben nicht durch viele Hände gegangen sei und sich daher in einem besonders guten Zustand befinde. Dies beruhe auf der langjährigen Praxis von Fahrzeugherstellern, ihren Werksangehörigen einmal jährlich beim Kauf eines Neuwagens erhebliche Rabatte zu gewähren, so dass „Jahreswagen“ in der Regel von Werksangehörigen für ein Jahr nach Erstzulassung genutzt wurden. Ein als Mietwagen genutztes Fahrzeug sei deshalb nach der Verkehrsauffassung schon kein Jahreswagen. Zudem werde die Verwendung als Mietwagen vom Verkehr wegen der zahlreichen tatsächlichen Nutzer, die keine Veranlassung haben, das Fahrzeug in einer auf längeren Werterhalt angelegten Weise sorgsam zu behandeln, als abträglich angesehen und begründe einen merkantilen Minderwert. Die Entscheidung des OLG München steht in Einklang mit ähnlichen Entscheidung des OLG Hamm und des OLG Oldenburg.

  • veröffentlicht am 20. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Oldenburg, Urteil vom 16.09.2010, Az. 1 U 75/10
    §§ 5, 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines gebrauchten Pkw mit dem Ausdruck „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Wagen zuvor als Mietwagen gewerblich genutzt wurde und über 20.000 km Laufleistung aufweist. Der Verbraucher stelle sich bei dieser Form der Bewerbung einen relativ jungen, wenig genutzten Gebrauchtwagen mit einem Vorbesitzer vor, der sich als Alternative zum Kauf eines (unwesentlich teureren) reimportierten Neufahrzeugs darstelle. Er denke nicht ohne weiteres daran und gehe nicht davon aus, ein Fahrzeug zu erwerben, das durch eine Vielzahl von Händen gegangen sei, auch wenn es sich dabei um eine Vielzahl von Mietern gehandelt habe, die das Fahrzeug lediglich für einen beschränkten Zeitraum genutzt haben. Erfahrungsgemäß sei der Pflegezustand und die Abnutzung solcher Fahrzeuge wesentlich schlechter bzw. höher als bei üblichen „Jahreswagen“. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 30.08.2010, Az. I-4 U 101/10
    §§
    3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bewerbung eines Pkw durch eine Kfz-Händlerin über eine Internetplattform mit der Beschreibung „Jahreswagen 1 Vorbesitzer“ und „1. Hand“ irreführend ist, wenn der Pkw zuvor von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden. Es sei irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs „Jahreswagen“ auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde. Der durschnittliche Kaufinteressent verbinde die Beschreibung „Jahreswagen 1 Vorbesitzer“ mit einer bestimmten Vorstellung über die Anzahl der Nutzer und die Einsatzbedingungen. Bei einem Mietwagen sei davon auszugehen, dass der Wagen auf unterschiedlichste Art und Weise und mit schwankender Sorgfalt bewegt worden sei, was Einfluss auf den Zustand des Pkw und somit dessen Preis insgesamt habe.

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