Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Düsseldorf: Ratenzahlungsklauseln in AGB von Versicherungen müssen effektiven Jahreszinssatz angebenveröffentlicht am 19. Dezember 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2011, Az. 12 O 193/10
§ 6 Abs. 1 PAngV, § 1 Abs. 1 PAngVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die AGB-Klausel eines Versicherungsunternehmens „Nach Vereinbarung können sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen (Ratenzahlungen); hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.„ unwirksam und deren Verwendung zu unterlassen ist. Es fehle die nach der Preisangabenverordnung zwingend erforderliche Angabe des effektiven Jahreszinses, da die Einräumung der Ratenzahlungsmöglichkeit einen Kredit im Sinne der Vorschrift darstelle. Der Zahlungsaufschub sei entgeltlich, wofür jede Art von Gegenleistung, auch eine nur geringfügige, insbesondere Zinsen, Teilzahlungszuschlag oder Kosten, genüge. Zum Volltext der Entscheidung: