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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 2. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2011, Az. 12 O 254/11
    § 69 a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bestimmte „Routinearbeiten eines Programmierers“ urheberrechtlich nicht geschützt sind. Streitgegenständlich waren für eine Website in Java programmierte Skripte, die bewirkten, dass wechselnde Werbebanner gezeigt wurden, Produktbilder auf einer „Detailseite“ in bestimmter Weise angezeigt waren oder Hilfsfunktionen enthielten, die für die Steuerung der Standard-Bedienelemente verantwortlich waren bzw. die die Darstellung der Seiten steuerten. Nicht urheberrechtlich geschützt sei Banales, Routinemäßiges und allgemein Verwandtes, was jeder Programmierer auf die gleiche oder ähnliche Weise tun würde. Auch die bloße Übernahme fremder bereits bestehender Programme oder Programmteile, sowie das, was sich aus der Natur der Aufgabe und aus rein funktionalen Erwägungen ergebe, sei urheberrechtlich nicht geschützt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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