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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Jena / Thüringer OLG, Urteil vom 09.05.2012, Az. 2 U 61/12
    § 11 S.2 UrhG, § 32 UrhG , § 32a UrhG

    Das OLG Jena (Thüringer OLG) hat entschieden, dass die Honorarbedingungen der Suhler Verlagsgesellschaft für freie Journalisten/Honorare jedenfalls teilweise rechtswidrig sind. Der Senat beanstandete insbesondere, dass die Abgeltungsklausel der Suhler Verlagsgesellschaft, nach welcher freie Journalisten alle Rechte an die Gesellschaft abtreten sollten, zu weitgehend sei. Da mit dem Honorar Drittverwertungsrechte und Anpassungen mit abgegolten sein sollten, liege ein Verzicht vor, welcher mit der ratio legis der §§ 11 S. 2, 32, 32a UrhG nicht zu vereinbaren sei. Das OLG Jena befindet sich mit dieser Entscheidung auf gleicher Linie mit dem OLG Hamburg (Urteil vom 01.06.2011, Az. 5 U 113/09, hier) und dem OLG München (Urteil vom 21.04.2011, Az. 6 U 4127/10, hier). Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.

  • veröffentlicht am 24. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2011, Az. 6 W 51/11
    § 3 ZPO, § 32 Abs. 2 RVG,
    § 50 GKG, § 53 Abs. 1 GKG, § 68 Abs. 1 S.1 GKG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine von der Antragstellerin (einer einstweiligen Verfügung) eingelegte Streitwertbeschwerde, die eine Heraufsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes zum Ziel hat, mangels Beschwer unzulässig ist. Die Antragstellerin könne, weil sich aus der Wertfestsetzung die Höhe der dem Gericht und ihren Verfahrensbevollmächtigten geschuldete Vergütung bemesse, nur durch eine zu hohe Streitwertfestsetzung beschwert sein. Hier werde demgegenüber mit dem Rechtsmittel geltend gemacht, die Streitwertfestsetzung sei zu niedrig. Im Falle des Erfolgs dieser Beschwerde würde die Antragstellerin sowohl dem Gericht als auch ihren Verfahrensbevollmächtigten höhere Gebühren schulden. Für eine mit diesem Ziel eingelegte Beschwerde besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung könnten allenfalls die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beschwert sein, weil sie dazu führen würde, dass ihre Vergütung zu niedrig ausfallen würde. Die Verfahrensbevollmächtigten wären auch berechtigt, dies in eigenem Namen geltend zu machen. Sie hätten jedoch das Rechtsmittel nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Antragstellerin eingelegt, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass in der Rechtsmittelschrift immer nur von der „Beschwerdeführerin“ die Rede sei , womit allein die Antragstellerin gemeint sein konnte. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 6. Oktober 2011

    OLG Thüringen, Urteil vom 20.07.2011, Az. 2 U 211/11
    § 4 Nr. 11UWG, § 3 UWG; § 3 S. 2 Nr. 1 HWG; § 4 Abs. 2 Nr. 1 MPG

    Das OLG Thüringen in Jena hat entschieden, dass die Bewerbung einer Massagematte mit bestimmten therapeutischen Wirkungen (Ganzkörperdurchblutung, Ganzkörperregeneration u.a.) unzulässig ist, wenn diese Wirkungen nicht nachgewiesen sind. Eine wissenschaftliche Absicherung müsse vom Werbenden belegt werden, wenn diese umstritten sei. Werbeaussagen seien im Übrigen auch dann irreführend, wenn sie übertrieben seien, wobei das Ausmaß der Übertreibung unklar bliebe. Eine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zu den behaupteten Wirkungen konnte der Antragsgegner nicht vorlegen.

  • veröffentlicht am 4. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Jena, Beschluss vom 20.07.2011, Az. 2 W 320/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 a UWG

    Das OLG Jena hat entschieden, dass die Angabe von nicht korrekten Rechtsvorschriften in der Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig ist, wenn die Belehrung ansonsten inhaltlich korrekt (hinsichtlich u.a. Beginn und Dauer des Widerrufsrechts) erfolgt. Zwar sei die Widerrufsbelehrung durch die Nennung der falschen Paragrafen nicht eindeutig, allerdings sei eine Absicht, wettbewerbswidrig zu handeln, ausgeschlossen, wenn der Händler die Widerrufsbelehrung sofort nach Hinweis korrigiere. Die Angabe der nicht korrekten Vorschriften sei lediglich auf Grund einer zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung geschehen, was dem Händler wegen der komplexen Gesetzesmaterie nicht vorgehalten werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Mai 2011

    OLG Jena, Urteil vom 06.04.2011, Az. 2 U 783/10
    §§
    3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG; § 23 Abs. 1 S. 4 VO EG Nr. 1008/2008

    Das OLG Jena hat entschieden, dass eine Fluglinie wettbewerbswidrig handelt, wenn sie Kunden unaufgefordert in einer Eingabemaske die Buchung einer bestimmten Versicherungsleistung als sog. Default-Einstellung ankreuzt. Die Möglichkeit des Fluggastes, die jeweilige Versicherungsleistung wegklicken zu können, reichte dem Senat nicht aus, von einem Wettbewerbsverstoß abzusehen. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole Damm

    OLG Jena, Urteil vom 15.09.2010, Az. 2 U 386/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Jena hat sich beachtlich umfassend zu der Frage erklärt, wann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist. Entscheidungserheblich waren demnach 1) eine hohe Anzahl von Abmahnungen, 2) abmahnende Tätigkeit auf einem Feld, in dem sich vermeintliche Wettbewerbsverstöße ohne Schwierigkeiten und ohne großen Aufwand in großer Zahl auffinden lassen, 3) Missverhältnis zwischen nicht Umsatz und Prozesskostenrisiko der Abmahnungen, sondern Netto-Gewinn und Prozesskostenrisiko der Abmahnungen, 4) Kostenfreistellung durch den Prozessbevollmächtigten der abmahnenden Kanzlei, 5) weit überhöhter Streitwert, 6) Aufgabe des zunächst gewählten Gerichtsorts Leipzig, nachdem dort Fragen der Rechtsmissbräuchlichkeit problematisiert wurden und 7) Verlust der Übersicht über die ausgesprochenen Abmahnungen. Der relevante Entscheidungstext im Volltext (Hervorhebungen durch uns): (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juni 2010

    OLG Jena, Urteil vom 08.07.2009, Az. 2 U 983/08
    §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Jena hat entschieden, dass die Angabe eines falschen Datums für das Gründungsjahr eines Betriebes irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Die Vorstellung des Verbrauchers werde durch Angabe eines Gründungsjahres beeinflusst, da dieser sich entsprechend der angegebenen Jahreszahl ein Bild über die Tradition und die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens mache. Die Beklagte, eine Porzellanmanufaktur, warb mit der Bezeichnung „Aelteste … Porzellanmanufaktur“ und der Jahreszahl 1762. Die Änderung der Jahreszahl auf 1760 – dem Jahr, in dem die fürstliche Privilegierung zur Porzellanherstellung verliehen wurde – sah die konkurrierende Klägerin als irreführend an. Das Gericht stimmte dem zu, da die Gründung der Manufaktur auf Grund historischer Quellen erst 1762 nachweisbar sei. Die Angabe des Jahres 1760 sei gerade in Verbindung mit der Werbung als „Aelteste“ irreführend. Knapp ein Jahr zuvor hatte das OLG Jena bereits gegenüber derselben Beklagten entschieden, dass als Gründungsdatum einer Manufaktur das Jahr angegeben werden müsse, in dem nachweisbar tatsächlich mit der Produktion begonnen wurde.

  • veröffentlicht am 8. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Thüringen, Beschluss vom 01.12.2009, Az. 1 Ws 445/09
    §§ 126, 127, 151 MarkenG

    Das OLG Thüringen in Jena hat entschieden, dass eine geografische Herkunftsangabe an einem Produkt, die nicht mit der tatsächlichen Herkunft übereinstimmt, mit einem erklärenden Zusatz versehen werden muss. Die Betroffene war Inhaberin der Wort-/Bildmarke „Lausitzer Früchte“, unter der sie ihre Produkte vertrieb. Dabei stammten die Produkte zu einem Teil aus dem Ausland, z.B. Gewürzgurken aus der Türkei. Das Gericht sah darin eine mögliche Gefahr der Irreführung von Verbrauchern, da sich auf dem Etikett kein Hinweis fand, dass die Ware tatsächlich aus der Türkei stammt. Zwar verwende die Betroffene die Bezeichnung „Lausitzer Früchte“ nicht als Herkunftsangabe, sondern als Marke, was sie auch durch das Zeichen

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    ® verdeutliche. Jedoch könne die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft des Produkts hervorrufen, wobei auf die berechtigten Erwartungen eines verständigen Verbrauchers abzustellen sei. Dabei setze der Begriff der geografischen Herkunftsangabe nicht voraus, dass der Verkehr mit dem angegebenen oder suggerierten Herkunftsort regionale Besonderheiten verbinde, die für die Qualität der Ware oder die Art ihrer Produktion bedeutsam sein könnten. Zum Schutz vor Irreführung verlangte das Gericht, dass die Betroffene entlokalisierende Zusätze oder Ergänzungen (etwa die Angabe des Produktionsortes, hier: Türkei) in ihre Etiketten aufnimmt.

  • veröffentlicht am 10. März 2010

    OLG Jena, Urteil vom 17.02.2010, Az. 7 U 95/09
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog

    Das OLG Thüringen hat entschieden, dass ein Schmerzensgeld wegen Ehrverletzung dann nicht zu zahlen ist, wenn sich die Ehrverletzung nicht gegen die persönliche, sondern „nur“ deren berufliche Sphäre richtet. Konkret ging es darum, dass der Beklagte über die Klägerin – eine Ärztin – behauptet hatte, dass diese „über keine nennenswerten Erfahrungen im Bereich der plastischen Mammachirurgie“ verfüge. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juli 2009

    OLG Jena, Urteil vom 02.04.2008, Az. 2 U 906/07
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Jena hat entschieden, dass ein Unternehmen nicht mit einem Gründungsjahr werben darf, wenn es zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit der Warenproduktion begonnen hat. Die Parteien waren Wettbewerber auf dem Gebiet der Porzellanmanufaktur. Die Verfügungsbeklagte verwendete Werbematerialien und ein Signet (Bodenmarke), im Rahmen derer zusammen mit einem Bildzeichen und der Firma „Aelteste Volkstedter“ auf das Jahr 1760 Bezug genommen wurde. 1760 hatte Georg Macheleid nach seiner (Wieder-)Entdeckung des Porzellans ein Privileg durch den Fürsten Johann Friedrich von Schwarzburg-Rudolstadt erhalten. Noch bis zu einem Zeitpunkt im Jahre 2006 verwendete die Verfügungsbeklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger werbemäßig die Jahresangabe 1762. Diese setzte sie sodann auf 1760 zurück, worin die Verfügungsklägerin eine Irreführung der Verbraucher sah. (mehr …)

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