IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. August 2014

    VG Hamburg, Urteil vom 21.08.2013, Az. 9 K 507/11
    § 37 Abs. 5 RdFunkStVtr HA vom 01.09.2008, § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStVtr, § 444 ZPO

    Das VG Hamburg hat entschieden, dass der Begriff des „Anbieters von Telemedien“ im Sinne des Jugendmedienschutzstaatsvertrages weit auszulegen ist. Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft sei, ob der Betroffene Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Internetseite habe. Dabei genüge die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Inhalt des Angebots; nicht erforderlich sei dagegen, dass sämtliche Teile des Angebots vom Anbieter auch selbst gestaltet worden wären. Unter diesen weiten Anbieterbegriff fielen auch Domaininhaber. Denn ein Domaininhaber habe sowohl eine rechtliche als auch eine tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des unter seiner Domain betriebenen Internetangebots. Zum anderen seien auch die im Impressum einer Internetseite genannten Personen als Anbieter anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBayVGH, Beschluss vom 25.10.2011, Az. 7 CS 11.1070
    §?20 Abs.?4 JMStV, §?80 Abs. 2 Satz?1 Nr.?4 VwGO

    Der BayVGH hat entschieden, dass die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) für Aufsichtsmaßnahmen nach §?20 Abs.?4 JMStV auch in Bezug auf die etwaige Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §?80 Abs. 2 Satz?1 Nr.?4 VwGO zuständig ist und eine Landesmedienanstalt (hier: Bayerische Landeszentrale für Neue Medien) nicht ihrerseits in diesem Bereich Anordnungen mit sofortiger Vollziehbarkeit aussprechen kann. Den Erlass des angefochtenen Bescheids beanstandete der BayVGH ausdrücklich nicht. Die KJM hatte zuvor in einer Anordnung als Aufsichtsbehörde die Rechtsansicht vertreten, dass die frei zugängliche Verbreitung des Erotik-Teletext-Angebots der Antragstellerin in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstoße. Das Erotik-Teletext-Angebot umfasste ca. 300 Seiten. Es sei geeignet, Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sozial-ethisch zu desorientieren und somit in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen. Insbesondere Darstellungen, die aus der Erwachsenenperspektive erfolgten und einen breiten sexuellen Erfahrungsfundus voraussetzten, würden nicht dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen entsprechen und könnten von ihnen nicht eingeordnet werden. Der sexualisierte, aufdringliche Charakter sei trotz Begriffsverfremdungen oder Verfremdungen durch Zeichen noch gegeben und der verwendete Wortschatz als anzüglich einzustufen. Das Angebot präsentiere sich als einseitiges, funktionalistisches Bild von Sexualität und diene ausschließlich dem Ziel der sexuellen Stimulation sowie der Animation erwachsener Nutzer, die beworbenen Dienste in Anspruch zu nehmen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. August 2011

    Gemäß § 5 Abs. 1 JMStV haben Anbieter „Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, … dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.“ Der jeweilige Anbieter kann dieser Pflicht u.a. dadurch entsprechen, dass er durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV). Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 dadurch genügen, dass „Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein als geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm programmiert werden oder dass es ihnen vorgeschaltet wird“ (§ 11 Abs. 1 JMStV). (mehr …)

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