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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Februar 2011

    OLG Hamburg, Urteil vom 21.01.2010, Az. 3 U 264/06
    §§ 5 Abs. 2,
    15 Abs. 2, 15 Abs. 4 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „LOOP“ (Abb. s.u.) eine Verwechslungsgefahr mit der Marke „JOOP“ hinsichtlich Lederbekleidung und Handtaschen birgt. Das Gericht führte aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem Gesamtzeichen das Wort „LOOP“ erkennen würden, welches eine klangliche Ähnlichkeit mit „JOOP!“ aufweise. Hierfür spreche , dass durch den vorangestellten Buchstaben „L“ und den nachgestellten Buchstaben „P“ sehr nahe gelegt werde, auch die beiden mittleren Bestandteile als – wenn auch ausgeschmückte – Buchstaben, nämlich zwei „O“s aufzufassen. Darüber hinaus müsse bei ausgefallenen englische Wörter in einem noch erheblichen Umfang von einer Aussprache nach den Regeln der deutschen Sprache ausgegangen werden, so dass überwiegend die Aussprache als „lohp“ erfolgen werde. Eine schriftbildliche und begriffliche Ähnlichkeit sei nicht festzustellen, jedoch bestehe hochgradige Branchennähe, überwiegend sogar Branchenidentität. Daraus folge nach Auffassung des Gerichts, dass bei Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der zumindest durchschnittlichen Unterscheidungskraft der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin, der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen sowie der hohen Branchennähe, z.T sogar Branchenidentität eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin und der Marke der Beklagten gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 3/09
    § 89b HGB; § 30 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass dem Lizenznehmer eines Markenlizenzvertrags bei der Beendigung des Lizenzverhältnisses eine Entschädigung zustehen kann, wenn der Lizenznehmer in die Absatzorganisation des Lizenzgebers eingebunden ist und dem Lizenzgeber seinen Kundenstamm zu übertragen hat. Im vorliegenden Fall wurde ein solcher Ausgleichsanspruch allerdings abgelehnt, da der Lizenzgeber auf dem Gebiet der vom Lizenznehmer vertriebenen Waren selbst nicht tätig war. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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