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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. September 2015

    BGH, Urteil vom 22.01.2014, Az. I ZR 218/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine unlautere Werbung vorliegt, wenn eine Krankenkasse im Rahmen einer Job-Messe ein Gewinnspiel durchführt und dabei von den – größtenteils jugendlichen – Teilnehmern umfangreiche personenbezogene Daten erhebt und damit eine Einwilligung für zukünftige Werbung verbindet. Damit werde die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen ausgenutzt. Durch die Verbindung mit dem Gewinnspiel werde den Jugendlichen die Tragweite der Datenangaben nicht ausreichend bewusst. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 22.03.2012, Az. 244 C 25788/11
    – nicht rechtskräftig

    Das AG München hat entschieden, dass es zulässig ist, für die Prüfung, ob Lotto-Annahmestellen Minderjährige und gesperrte Personen von der Teilnahme an Lotterien und Wetten ausschließen, Jugendliche für die Durchführung von Testkäufen einzusetzen. Bei Verstößen dürften Abmahnungen erteilt, eine Vertragsstrafe in Höhe einer durchschnittlichen Wochenprovision einbehalten und die Verpflichtung zu einer kostenpflichtigen Nachschulung ausgesprochen werden. Der Testkauf, bei der ein Minderjähriger die Kundenkarte seines Vaters vorgelegt habe, und dies von der betroffenen Angestellten nicht erkannt worden sei, sei auch ordnungsgemäß durchgeführt worden.

  • veröffentlicht am 27. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 02.09.2010, Az. 416 O 78/10
    §§ 2 Abs. 1; 3 Abs. 1, 8 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG; § 9 Abs. 1 JuSchG

    Das LG Hamburg hat auf Antrag des Vereins pro Verbraucherschutz e.V. – entgegen dem LG Hanau – eine einstweilige Verfügung erlassen, der zu Folge es einer Tankstelle verboten wurde, „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken geschäftlichen Handelns das branntweinhaltige Getränk „W…“ (Whisky) an Jugendliche unter 18 Jahren abzugeben“. Es sei nicht zu beanstanden, so die Kammer, dass durch die Testkäufe Jugendliche Alkohol bekämen, zumal sie diesen nicht behalten dürften. Es sei auch nicht vom Gesetzeszweck des § 28 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4 JuSchG umfasst, wenn Testkäufe so organisiert werden, dass erworbene Produkte nicht behalten und konsumiert würden. Es handele sich nicht um eine Verletzung des geschützten Rechtsgutes. Zwar ist es auf legalem Wege nicht möglich, die – verabredete und damit vertraglich vereinbarte – Herausgabe des Getränks von Jugendlichen unmittelbar zu erzwingen. Ein solcher Fall, in welchem die Jugendlichen sich dem begleitenden Erwachsenen entzögen und den erworbenen Alkohol behielten und konsumierten, erscheine aber konstruiert und fernliegend. Er sei hier auch nicht relevant geworden. Die Entscheidung kann zwischenzeitlich mit Rechtsmitteln angegangen worden sein. Zum Volltext der von Rolf Schälike zur Verfügung gestellten Entscheidung: (mehr …)

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