IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAb dem 01.04.2010 ist für Spielesoftware eine neue USK-Kennzeichnung zu verwenden, welche die jeweilige Altersfreigabe bekundet. Auf die Altersfreigabe ist auf dem Bildträger und der Hülle des Spiels mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 12 cm2 und dem Datenträger auf einer Fläche von mindestens 2,5 cm2 anzubringen. Bereits zum 01.06.2008 hergestellte und verpackte Spiele mit alten Kennzeichen, die noch nicht an Endkunden ausgeliefert wurden, müssen für einen Vertrieb ab dem 01.04.2010 nachträglich mit einem Aufkleber über die Alterskennzeichnung in der neuen Kennzeichengröße versehen werden. Das Versäumnis, die neuen Kennzeichen zu verwenden, kann zu einer kostenpflichtigen Abmahnung, aber auch zur Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von bis zu 50.000 EUR führen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008, Az. 5 U 81/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das öffentliche Angebot eines indizierten Computerspiels (hier: „50 Cent Bulletproof“) gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG verstößt und damit einen abmahnungsfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Vorschriften zum Schutze der Jugend stellten Marktverhaltensregelungen zum Schutze des Verbrauchers dar (BGH WRP 2007, 1173, 1177 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Darüber hinaus fanden die Hanseatischen Richter keine Beanstandung an dem zu Grunde gelegten Streitwert. Eine Wertfestsetzung in dem Bereich von rund  25.000,00 bis 30.000,00 EUR entspreche der Rechtsprechung des Senats. Die Wertfestsetzung orientiere sich in Fällen von Verstößen gegen das JuSchG nicht in erster Linie an den gefährdeten Umsatzinteressen des Klägers, sondern an der Gefährlichkeit der angegriffenen Handlung und damit an dem Angriffsfaktor. Denn ein (auch nur kurzzeitiger) Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Nr. 6 könne gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
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  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2006, Az. 6 U 114/05
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 UWG, 12, 1004, 823 BGB

    Das OLG Brandenburg hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass der Betreiber einer Internethandelsplattform nicht für Verstöße seiner Mitglieder gegen das Jugendschutzgesetz verantwortlich ist. Nach dem Willen der Verfügungsklägerin soll es der Verfügungsbeklagten sinngemäß untersagt werden, ihre Internet-Plattform in der Art eines Auktionshauses mit der Möglichkeit des Bezuges von Bildmaterial zu betreiben, ohne in geeigneter Weise sicher zu stellen, dass indiziertes, insbesondere Altersbeschränkungen unterworfenes Bildmateri­al ausschließlich von berechtigten, nicht gesetzlichen Altersbeschränkungen (z. B. nach dem Jugendschutzgesetz) unterworfenen Personen erworben und bezogen werden kann. Dem erteilte das Oberlandesgericht eine Absage. Solange der Betreiber der Plattform keine keine Kenntnis von rechtswidrigen Angeboten habe, verstoße er nicht gegen geltendes Recht. Eine Pflicht zur Vorabprüfung bestehe nicht. Einem Diensteanbieter sei es nicht zuzumuten, je­des in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot dar­auf zu prüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt seien. Erlange der Diensteanbieter allerdings Kenntnis von Verletzungs­handlungen, so sei er verpflichtet, die entsprechenden Angebote unverzüglich zu sper­ren. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber der Plattform nach Kenntnis von den Angeboten jugendgefährdenden Inhaltes diese Angebote aus dem Netz entfernen lassen. Dies reiche, so das OLG Brandenburg, auch aus.
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  • veröffentlicht am 3. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2005, Az. 7 U 52/05
    §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 309 Nr. 12 b BGB, §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2, 5, 6 TDDSG


    Das OLG Brandenburg hat in vorliegendem Urteil eine Monopolstellung der Firma eBay verneint und folgende AGB-Klauseln für unbedenklich gehalten:
    – „Ich … erkläre, dass ich volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig bin“;
    – „Ich willige in die Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der vorstehenden Datenschutzerklärung ein“;
    – „Ich willige ein, dass e. meine personenbezogenen Daten für e.-Marketing-Maßnahmen wie z. B. zur Versendung von e-mails mit allgemeinen Informationen oder werbendem Charakter (Newsletter) verarbeitet und nutzt“ und
    – „Ich bin damit einverstanden, dass e. meine personenbezogenen Daten auch verarbeitet und nutzt, um mir auf persönliche Interessen zugeschnittene Angebote in „mein e.“ zu präsentieren“.

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  • veröffentlicht am 3. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Koblenz, Beschluss vom 13.08.2007, Az. 4 HK O 120/07
    §§ 1 Abs. 4, 9, 10, 12 Abs. 3 Nr. 2; 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das LG Koblenz ist der Rechtsauffassung, dass ein Onlinehändler, der über das Internet Tabak oder Waren aus Tabak verkauft, ohne Vorkehrungen für eine Altersverifikation vorzuhalten, nicht gegen geltendes Jugendschutzrecht verstößt. Insbesondere sei der Versandhandel nicht als Vertrieb „sonst in der Öffentlichkeit“ im Sinne von § 10 Abs. 1 JuSchG anzusehen. § 10 Abs. Abs. 1 JuSchG lautet: „In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.“ In der Folge haben u.a. Gaststättenbesitzer und Betreiber von Zigarettenautomaten, teils technisch sehr aufwändig, dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht an Tabakwaren gelangen, während Onlinehändler insoweit „freigestellt“ werden. Diese nicht nachzuvollziehende Lücke hat nach Ansicht des Landgerichts dann aber der Gesetzgeber zu schließen.
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