Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Celle: Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Internet-Goldankäufer und Goldankäufer mit Ladengeschäftveröffentlicht am 26. März 2012
OLG Celle, Urteil vom 08.03.2012, Az. 13 U 174/11
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass ein Goldankäufer, der ausschließlich über das Internet tätig ist, mit einem Goldankäufer, der ausschließlich über ein Ladengeschäft (in W. / Niedersachsen) tätig ist, kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Es sei nicht dargelegt und praxisfremd, dass Kunden aus W. und Umgebung, die beabsichtigten, Gold zu verkaufen, zunächst auf den Internetauftritt der Klägerin aufmerksam würden und sich dann auch tatsächlich dazu entschlössen, von diesem Verkaufsweg Gebrauch zu machen. Es sei schon nicht erkennbar, dass potentielle Interessenten aus W. und Umgebung überhaupt auf die Internetseite der Klägerin gelangten. Der Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass der Internetauftritt der Klägerin bei einer Sucheingabe bei der Suchmaschine „g.“ jedenfalls nicht auf den ersten drei Trefferseiten erscheine. Dann aber sei schon nicht ersichtlich, wie potentielle Goldverkäufer aus W. und Umgebung überhaupt auf die Internetseite der Klägerin stoßen sollten. Selbst wenn Derartiges aber geschehen würde, würden die wenigsten potentiellen Goldverkäufer aus W. und Umgebung dann auch tatsächlich in Erwägung ziehen, ihr Gold auf dem Postweg an die Klägerin zu versenden. Wie dem Senat aus eigenem Wissen bekannt sei, gebe es heutzutage stationäre Goldankaufstellen in jeder Stadt in größerer Anzahl. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BVerfG: Händler von teurem Schmuck muss blankziehen – und Preis im Schaufenster angeben / Teurer Modeschmuck ist keine Antiquitätveröffentlicht am 9. April 2010
BVerfG, Beschluss vom 15.03.2010, Az. 1 BvR 476/10
§§ 9, 4 PAngV, Art. 3 GGDas Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass teurer Schmuck nicht gleichzusetzen ist mit Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten. Letztere müssen bei der Ausstellung in einem Schaufenster gemäß einer Ausnahmevorschrift der Preisangabenverordnung nicht mit einem Preis ausgezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin war der Auffassung, dass hochpreisiger Schmuck ebenfalls in diese Kategorie einzuordnen sei und deshalb im Sinne der Gleichbehandlung nicht mit einer Preisangabe versehen werden müsse. Darüber hinaus seien die Interessen von Juwelieren, die ohnehin einem erhöhten Diebstahl- und Raubüberfallrisiko ausgesetzt seien, zu berücksichtigen. Eine Preisauszeichnung könne deren Versicherungsschutz gefährden. Das Gericht teilte diese Rechtsansicht jedoch nicht. Der Schmuckhandel weise so gravierende Unterschiede zu den genannten Ausnahmen auf, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei.
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