Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Lebensmittel-Discounter und Kaffee-Fachgeschäftveröffentlicht am 10. April 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2008, Az. 14c O 223/08
§ 20 Abs. 4 GWB
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betreiber eines stationären „Espresso-Shops“, der neben Espresso-Maschinen und Accessoires auch Konditoreiprodukte und Kaffeeprodukte anbietet, keinen kartellrechtlichen Anspruch gegen einen Lebensmitteldiscounter auf den Verkauf bestimmter Kaffeprodukte zu einem bestimmten Bruttopreis hat. Die beiden Parteien seien nicht auf demselben sachlich relevanten Markt tätig und somit keine Wettbewerber. Die Verfügungsbeklagten böten als Lebensmitteldiscounter auf den Anbietermärkten das Lebensmittelvollsortiment inkl. Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel an; die Verfügungsklägerin sei demgegenüber nicht auf demselben Anbietermarkt tätig. Es sei nicht ersichtlich, dass der am Kauf von Espresso-Kaffee interessierte Verbraucher auf dem räumlich auf Düsseldorf abzugrenzenden Markt gerade auch dieses Angebotssegment der Verfügungsklägerin in hinreichender Weise wahrnehmen werde. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Zweibrücken: Werbeaussage „Röstung über offenem Feuer“ für Kaffee irreführend, wenn ein Trommelröster verwendet wirdveröffentlicht am 24. September 2011
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.04.2011, Az. 4 U 173/10
§ 5 UWGDas OLG Zweibrücken hat nach einem Bericht der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Werbeaussage „Röstung über offenem Feuer“ für eine hochpreisige Kaffeesorte irreführend ist, wenn die Röstung tatsächlich in einem Trommelröster, der Gas als Wärmequelle verwendet, stattfindet. Auch wenn es sich bei diesem Verfahren um eine besonders schonende Röstung handele, erwarte der Verbraucher nach der genannten Beschreibung, dass die Röstung mittels einer offenen Flamme erfolge und nicht durch eine Wärmequelle in einer abgeschlossenen Vorrichtung. Die Werbeanpreisung suggeriere eine besonders hohe Qualität und sei deshalb irreführend. Der Beschluss ist durch Abschlusserklärung rechtskräftig.