Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Nürnberg: Taxi-Genossenschaft darf ihren Mitgliedern nicht verbieten, ihre Positionsdaten an Taxi-App zu übermitteln oder für diese zu werbenveröffentlicht am 19. Februar 2016
OLG Nürnberg, Endurteil vom 22.01.2016, Az. 1 U 907/14
§ 1 GWB, § 2 GWB, § 17 GWB, § 19 GWB, § 33 Abs. 1 GWBDas OLG Nürnberg hat Bestimmungen einer Taxigenossenschaft-Satzung für wettbewerbswidrig erklärt, nach denen die Mitglieder während eines von der Genossenschaft vermittelten Fahrauftrags keine Werbung für die Betreiberin einer Taxi-App betreiben oder ihre Positionsdaten an diese übertragen dürfen. Hierin liege eine unzulässige Behinderung der Betreiberin der Taxi-App. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Branchenverband der Grossisten verfügt rechtmäßig über zentrales Verhandlungsmandat für Grosse-Kondition von Printerzeugnissenveröffentlicht am 25. Januar 2016
BGH, Urteil vom 06.10.2015, Az. KZR 17/14
§ 30 Abs. 2a GWB, Art. 106 Abs. 2 AEUVDer BGH hat entschieden, dass seitens einzelner Verlagsvertriebsgesellschaften kein Anrecht besteht, die Vertragskonditionen für den Vertrieb bestimmter Printpublikationen individuell mit den einzelnen Grossisten zu verhandeln. Deren Branchenverband habe vielmehr ein rechtlich nicht angreifbares zentrales Verhandlungsmandat und dürfe demgemäß einheitliche Grosso-Konditionen (insbesondere Handelsspannen und Laufzeiten) mit bzw. gegenüber den Verlagen/Vertriebsgesellschaften/Nationalvertrieben verhandeln sowie Pressegrossisten auffordern, individuelle Verhandlungen über Grosso-Konditionen zu verweigern. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Hersteller darf Vertrieb von Markenprodukten über Amazon vertraglich untersagenveröffentlicht am 5. Januar 2016
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.12.2015, Az. 11 U 84/14 (Kart)
§ 1 GWB, § 2 Abs. 2 S. 1 GWB, § 33 GWBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Hersteller von Marken-Rucksäcken im Vertriebsvertrag mit einem Händler den Verkauf über Internetverkaufsplattformen wie Amazon wirksam untersagen kann. Allerdings könne der Hersteller nicht untersagen, dass die Marken-Rucksäcke über Preisvergleichsportale beworben würden. Ein Hersteller von Markenprodukten dürfe grundsätzlich in einem sog. selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weitervertrieben werden. Bei dem Verbot des Vertriebs über die Internetplattform Amazon überwiege das Interesse des Herstellers an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke. Im Gegensatz zu den Preissuchmaschinen erscheine bei Amazon auch bei Händlershops das Produktangebot als ein solches von Amazon und nicht als ein solches des Fachhändlers. Dem Hersteller werde damit ein Händler „untergeschoben“, mit dem der Hersteller keine Vertragsbeziehung unterhalte und auf dessen Geschäftsgebaren er keinen Einfluss habe. Zur Pressemitteilung des Oberlandesgerichts vom 22.12.2015: (mehr …)
- BKartellA: Kartellrechtswidriges Verhalten von SodaStream durch „indirekte Abschreckung“veröffentlicht am 26. Januar 2015
Das Bundeskartellamt hat gegen die SodaStream GmbH, Limburg an der Lahn, ein Bußgeld in Höhe von 225.000,00 EUR wegen missbräuchlichen Verhaltens verhängt. Zur Pressemitteilung vom 22.01.2015: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Bestpreis-Klausel zwischen HRS und Vertragshotels ist kartellrechtswidrigveröffentlicht am 13. Januar 2015
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2015, Az. VI – Kart. 1/14 (V)
§ 1 GWBDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die zwischen der HRS-Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH (HRS) und Vertragshotels vereinbarte sog. „Bestpreis-Klausel“ gegen das geltende Kartellrecht verstößt, da diese eine Einschränkung des Wettbewerbs u. a. zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern bewirke. Zur Pressemitteilung Nr. 2/2015 vom 09.01.2015: (mehr …)
- EuGH: Die gegen Telefónica und Telefónica de España verhängte Geldbuße von ca. 152 Mio. EUR wegen Missbrauch des spanischen Marktes für Breitband- Internetzugang bleibt bestehenveröffentlicht am 17. Oktober 2014
EuGH, Urteil vom 10.07.2014, Az. C-295/12 P
Art. 102 AEUV, Art. 261 AEUV, Art. 263 AEUVDer EuGH hat entschieden, dass eine gegen die spanischen Telekommunikationsanbieter Telefónica und Telefónica de España verhängte Geldstrafe in Höhe von fast 152 Mio. EUR aufrecht erhalten bleibt. Aus der Pressemitteilung 95/14 des EuGH vom 10.07.2014: „Auf eine Beschwerde hin entschied die Kommission am 04.07.20071, dass Telefónica und Telefónica de España (…: Telefónica) in der Zeit von September 2001 bis Dezember 2006 ihre beherrschende Stellung missbraucht hätten, indem sie von ihren Wettbewerbern unfaire Preise im Sinne einer Kosten-Preis-Schere zwischen den Preisen für einen Breitbandzugang auf dem spanischen „Massenmarkt“ und den Preisen für den Großkunden-Breitbandzugang auf regionaler und nationaler Ebene verlangt hätten. Die Kommission war der Auffassung, es handele sich um einen eindeutigen Missbrauch durch ein Unternehmen, das ein faktisches Monopol innehabe, und stufte diesen Missbrauch als „besonders schwer“ ein. Gegen Telefónica wurde daher eine Geldbuße von 151.875.000 Euro verhängt, für deren Berechnung ein Ausgangsbetrag von 90 Mio. Euro zugrunde gelegt worden war.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Verkaufsverbot für eBay kann kartellrechtlich unzulässig seinveröffentlicht am 24. September 2014
KG Berlin, Urteil vom 19.09.2013, Az. 2 U 8/09 Kart
§§ 33 Abs. 1, 1, 21 Abs. 2 GWBDas KG Berlin hat entschieden, dass ein Schulranzen-Hersteller einem Onlinehändler nicht untersagen darf, die gelieferte Ware über eine Internethandelsplattform wie eBay zu vertreiben. Die Revision wurde zugelassen. Zur Pressemitteilung 39/13 des Senats vom 19.09.2013 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Bundesverband darf in Deutschland mit Verlagen nicht einheitliche Vertriebskonditionen (Grosso-Konditionen) vereinbaren, die einzelne Pressegrossisten bei individuellen Vereinbarungen mit den Verlagen behindern / Europäisches Kartellrechtveröffentlicht am 3. März 2014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2014, Az. VI – U (Kart) 7/12
Art. 101 Abs. 1 AEUV, Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AUEVDas OLG Düsseldorf hat dem Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e. V. untersagt, für Großhändler von Presseerzeugnissen (Grossisten) in Deutschland einheitliche Preisvereinbarungen (sog. Grosso-Konditionen) u. a. mit Verlagen zu vereinbaren. Dem Verband ist es darüber hinaus untersagt, den Grossisten nahezulegen, von diesen Grosso-Konditionen nicht durch individuelle Vereinbarungen mit nachgeordneten Vertriebsmittlern abzuweichen. Der Kartellrechtssenat sah hierin einen Verstoß gegen europäisches Kartellrecht. Zur entsprechenden Pressemitteilung des Senats vom 26.02.2014: (mehr …)
- LG Kiel: Ein Verkaufsverbot für Amazon und eBay ist kartellrechtswidrigveröffentlicht am 19. November 2013
LG Kiel, Urteil vom 08.11.2013, Az. 14 O 44/13.Kart
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2, 1 GWB, Art. 101 AEUVDas LG Kiel hat entschieden, dass es kartellrechtswidrig ist, im geschäftlichen Verkehr in Händlerverträgen mit Einzelhändlern für das Sortiment an bestimmten Produkten (hier: Digitalkameras) zu bestimmen, dass deren Verkauf über Internetplattformen Dritter, wie z. B. eBay oder Amazon Marketplace, ohne Einschränkungen oder Ausnahmen nicht gestattet ist, insbesondere durch eine Vertragsbestimmung mit dem Wortlaut:„Der Verkauf über so genannte „Internet Auktionsplattformen“ (z. B. eBay), „Internetmarktplätze“ (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Hersteller von Schulränzen darf Onlinehändler nicht den Verkauf der Produkte über eBay & Co. verbietenveröffentlicht am 23. September 2013
KG Berlin, Urteil vom 19.09.2013, Az. 2 U 8/09 Kart – nicht rechtskräftig
§ 1 GWB, § 2 Abs. 2 S. 1 GWB, § 19 GWB, § 20 GWB, § 33 GWB, EG-GVO 2790/1999Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Schulranzen-Hersteller einem Onlinehändler nicht untersagen darf, die gelieferte Ware über eine Internethandelsplattform wie eBay zu vertreiben. Die Revision wurde zugelassen. Zur Pressemitteilung 39/13 des Senats vom 19.09.2013: (mehr …)