Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Köln: Die Beschriftung „Kaufen“ auf einem Bestellbutton genügt nicht für einen wirksamen Vertragsschlussveröffentlicht am 23. September 2014
AG Köln, Urteil vom 28.04.2014, Az. 142 C 354/13
§ 312j Abs. 3 BGBDas AG Köln hat entschieden, dass die Beschriftung eines Bestell-Buttons im Internet mit der Formulierung „Bestellen und Kaufen“ nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und damit kein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt. Das Gesetz sehe vor, dass eine Schaltfläche im Internet, die eine verbindliche Bestellung eines Verbrauchers auslösen soll, mit der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer „entsprechenden eindeutigen Formulierung“ beschriftet sein müsse. Das Wort „Kaufen“ sei jedoch nach Auffassung des AG Köln keine solche eindeutige Formulierung, da dadurch die Verbindlichkeit und Zahlungspflicht nicht eindeutig genug vermittelt werde. Es gebe immerhin Käufe (z.B. Kauf auf Probe), die noch keine Zahlungspflicht auslösen würden. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung durchsetzen wird oder auf den Einzelfall beschränkt bleibt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: „Diplomarbeit kaufen“ im HTML-Quelltext einer Website verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 10. Juni 2011
OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 U 178/10
§§ 3; 5 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass derjenige, der im HTML-Quelltext seiner Internetseite die Wortkombination „Diplomarbeit kaufen“ eingibt, nicht wettbewerbswidrig handelt. Die Wortkombination werde vom Verkehr nicht dahingehend verstanden, dass der betreffende Anbieter auf illegale Art und Weise Diplomarbeiten erstelle und sie Dritten zur Verfügung stelle, damit diese akademische Grade erlangen könnten. Denn der Verkehr erwarte, dass derartige illegale Tätigkeiten nach Möglichkeit vor der Öffentlichkeit verborgen würden. Zudem sei dem Verkehr bekannt, dass Suchergebnisse auch darauf beruhen könnten, dass auf der angegebenen Internetseite lediglich über ein derartiges Angebot berichtet oder zu einem solchen Stellung genommen wird. So wird der Verkehr es für möglich halten, dass die Seite des Beklagten deshalb als Treffer angezeigt wird, weil der Beklagte auf seiner Internetseite darüber aufklärt, dass „Diplomarbeiten kaufen“ nicht möglich sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- EBAY: Ich kauf mir mal eine positive Bewertung?veröffentlicht am 18. November 2009
Angesichts der gesteigerten Bemühungen seitens eBay, die gleichnamige Internethandelsplattform kundensicherer zu machen, mag diese Meldung übel aufstoßen. So soll einer Studie der Universität von Rom Tor Vergata zu dem Ergebnis gekommen sein, dass zahlreiche skrupellose Anbieter sich ihren guten Ruf auf der Auktionsplattform erkauften. In diversen Feldexperimenten hätten die Forscher nachweisen können, dass Verkäufer bestimmte Kontingente qualitätsarmer Produkte zu Niedrigstpreisen zum Sofortkauf anböten, um so möglichst schnell zahlreiche positive Bewertungen zu erhalten. Sobald das Feedback stimme, würden dann gezielt hochpreisige Produkte verkauft. Viele eBay-Verkäufer versuchten überdies auch, große Mengen an virtuellen Gütern an Komplizen zu verkaufen, um damit das positive Feedback nach oben zu treiben (JavaScript-Link: Pressetext).
- Russenlinks: Google bestraft den Einkauf fremder Links mit PageRank-Abwertungveröffentlicht am 28. Januar 2009
Seit mehreren Jahren ist Google bemüht, den Verkauf von Links („Linkbuilding“) dadurch zu bekämpfen, dass der PageRank der verkaufenden Seite herabgesetzt wird. Googles Ziel ist, dass Links, die über die betreffende Domain geschaltet werden, ihren Wert verlieren, der Kauf nicht mehr lohnenswert ist. Dieses Thema wurde mehrfach in einschlägigen Foren behandelt, wie im Blog seo-scene.de zu lesen ist (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: seo-scene), und sollte ernst genommen werden. Negativ aufgefallen sind insbesondere Linkverkäufer aus dem osteuropäischen Raum.