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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 10.07.2012, Az. 11 S 339/11
    Art. 5 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die negative Bewertung eines eBay-Verkäufers mit „VORSICHT Nepperei! Lieferte nur 30% der Beilagen! Keine Einsicht! Strafanzeige!“ rechtmäßig ist. Der Verkäufer einer Micky-Maus-Hefte Sammlung aus 1995 hatte den Jahrgang als „fast kompl. Sammlung BEILAGEN“ beworben, allerdings von den ursprünglich 24 nur 7 geliefert und Nachlieferungen ausgeschlossen. Die Vorinstanz hatte noch geurteilt, dass die Wortwahl „Nepperei“ für den Sachverhalt grundlos übertrieben sei; das LG sah das Grundrecht der Meinungsfreiheit jedoch als stärker an. Eine Schmähkritik liege nicht vor und durch die unrichtigen Angaben des Verkäufers liege die Annahme eines Betruges nahe. Somit sei die Wortwahl des Käufers keine bloße Herabsetzung.

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 01.09.2011, Az. 8 U 42/10
    § 434 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung eines Gebrauchtwagens durch einen Autohändler als „reparierter Unfallwagen“ immer dann eine fachgerechte Reparatur impliziert, wenn die weitere Beschreibung als „sehr gepflegt“ oder ähnlich erfolgt. Dann dürfe ein Käufer die Angabe als positive Beschaffenheit auffassen. Ob eine fachgerechte Reparatur tatsächlich vorliege, müsse der Händler jedenfalls im Rahmen einer Sichtprüfung untersuchen. Scheine eine nicht fachgerechte Reparatur vorzuliegen, müsse er den (potentiellen) Käufer auch ohne Nachfrage aufklären. Geschehe all dies nicht, könne dem Käufer ein Rücktritt vom Vertrag nicht verwehrt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. September 2011

    BGH, Urteil vom 16.07.2003, Az. VIII ZR 302/02
    § 275 Abs. 1 a.F. BGB, § 269 BGB

    Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung konstatiert, dass ein Verkäufer im Versandhandel grundsätzlich keine Bringschuld übernimmt. D.h. bei Verlust der versendeten Ware auf dem Versandweg werde der Verkäufer von seiner Pflicht zur Leistung frei und er müsse dem Käufer nicht erneut die entsprechende Ware übersenden. Ist der Käufer ein Verbraucher, müsse dieser allerdings den Kaufpreis nicht mehr entrichten bzw. könne diesen zurückfordern. Das OLG Hamm hat im Übrigen in einer aktuellen Entscheidung ebenso diesen Grundsatz befolgt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. August 2011

    OLG Oldenburg,Urteil vom 27.05.2011, Az. 6 U 14/11
    §§ 437, 323 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 346 BGB

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass der Gewährleistungsausschluss „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung.“ in einem Kaufvertragsformular, wie man es beispielsweise im Internet für den Gebrauchtwagenverkauf findet, unwirksam ist. Es handele sich dabei um eine AGB-Klausel. Klauseln, die die Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließen, würden auch Schadensersatzansprüche, die auf Körper und Gesundheitsschäden wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels beruhen oder auf grobes Verschulden des Verkäufers gestützt sind, ausschließen. Solche Klauseln seien mit § 309 Nr. 7 BGB nicht vereinbar und somit unwirksam. Vorliegend konnte der Käufer eines Gebrauchtwagens deshalb gegen Rückzahlung des Kaufpreises vom Vertrag zurücktreten, da das Fahrzeug einen dem Verkäufer unbekannten schwerwiegenden Unfallschaden hatte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. März 2011

    OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.12.2010, Az. 1 U 111/10-29
    §§ 147 Abs. 2;
    307 Abs. 1 S. 1; 310 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Autohändlers unwirksam ist, wenn der Käufer an die Bestellung eines Fahrzeugs (Angebot) mehr als acht Wochen gebunden ist, ohne dass innerhalb dieser Zeit der Verkäufer das Angebot annehmen muss. Für die Bestimmung der jeweiligen Annahmefrist (vgl. § 147 Abs. 2 BGB) seien drei Komponenten zu berücksichtigen, nämlich die Beförderungszeit des Antrags, die Überlegungsfrist des Antragsempfängers sowie die Beförderungszeit der Annahme. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine Frist von mehr als einem Monat als bei weitem zu lang anzusehen. Die Beförderungszeit von Antrag und Annahme habe dem normalen Postlauf entsprochen. Die Überlegungsfrist der Insolvenzschuldnerin könne ebenfalls relativ kurz bemessen werden; denn da in der Bestellung die Beschreibung des Fahrzeugs bereits in allen Einzelheiten enthalten gewesen sei, habe davon ausgegangen werden können, dass die Überlegungen, ob das Fahrzeug an den Beklagten veräußert werden soll, bereits mit Ausfüllung des Bestellformulars abgeschlossen gewesen seien. Gründe, die es rechtfertigen würden, hier von einer längeren Überlegungsfrist auszugehen, seien nicht erkennbar gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Urteil vom 10.12.2009, Az. 11 U 32/09
    §§ 437 Nr. 2, 440 BGB

    Das OLG Celle hat entschieden, dass der Ort für eine Nachbesserung nicht zwangsläufig der Ort ist, an dem sich die Kaufsache aktuell befindet. Das Landgericht hatte zuvor noch statuiert, dass Erfüllungsort der Nacherfüllung derjenige Ort sei, wo die Kaufsache sich gemäß ihrer Zweckbestimmung befinde. Im streitigen Fall hatte der Käufer einen Pkw erworben und forderte auf Grund diverser Mängel Nachbesserung vom Verkäufer. Dieser verlangte, dass der Käufer das Fahrzeug dafür zu ihm bringe. Der Käufer weigerte sich und trat vom Kaufvertrag zurück. Das Gericht war mit dem Käufer der Auffassung, dass dieser das Fahrzeug nicht zum Verkäufer verbringen müsse, sondern dass Erfüllungsort der Nacherfüllung der Wohnsitz des Käufers sei. Sei im Kaufvertrag kein Ort für die Durchführung der Nacherfüllung bestimmt und sei auch bei Vertragsschluss klar gewesen, dass das Fahrzeug sich bestimmungsgemäß beim Käufer befinden würde, sei dessen Wohnsitz maßgeblich. Diese Entscheidung stütze sich auch auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Aus dem Urteil des OLG Celle kann darüber hinaus indirekt geschlussfolgert werden, dass bei einer Verbringung des Fahrzeugs durch den Käufer z.B. ins Ausland (Ferienwohnung) trotzdem der Wohnsitz des Käufers entscheidend sein müsste, dass also die Nachbesserungsverpflichtung des Verkäufers nicht an jedem beliebigen Ort zu erbringen sei.

  • veröffentlicht am 12. Mai 2009

    Dem Vernehmen nach treten bei eBay in jüngster Zeit besondere Formen von Betrugsversuchen auf. Axel Gronen weist auf eine Betrugsmasche hin, auf die schon viele tausend Verkäufer hereingefallen sein sollen. Die Täter gehen wie folgt vor: Nachdem die Ware erworben worden sei, erhalte der Verkäufer einen Scheck, der mit einem höheren Betrag als dem Kaufpreis ausgestellt sei. Als Begründung werde in einigen Fällen davon gesprochen, dass es sich um Fremdschecks (des Arbeitgebers o.a.) handele, welche nunmehr eingelöst werden sollten. Der Käufer bitte den Verkäufer darum, den Scheck einzulösen, den Kaufpreis einzubehalten und den überschießenden Betrag an einen Dritten zu überweisen. In der Folge stelle sich dann heraus, dass der Scheck nicht gedeckt oder gestohlen sei, was zum Nachteil des Einlösers ausfalle, da dieser der einlösenden Bank den Betrag zu erstatten habe. Die gleiche Posse bahne sich bei entsprechenden Überweisungen an: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. April 2009

    OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2008, Az. 5 U 397/08
    §§ 145 ff, 164 ff BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass Vertragspartner eines Geschäfts über die Internethandelsplattform eBay immer die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldeten Nutzer der beteiligten Accounts sind. Eine spätere Änderung der Nutzerdaten ändere an dem ursprünglichen Vertragsparteien nichts. Im vorliegenden Fall war der Käuferaccount, über den ein wertvolles Schmuckstück erworben wurde, auf eine GmbH angemeldet. Folglich kam nach Auffassung des Gerichts der Kaufvertrag mit der GmbH zu Stande, obwohl der Geschäftsführer der GmbH diesen Schmuck persönlich und für den Privatgebrauch erwerben wollte. Doch auch die nachträglich Umschreibung des Accounts auf seine Person änderte an dem bereits abgeschlossenen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und der GmbH nichts. Der Verkäufer habe auch nicht auf Grund der Wahl eines Fantasienamens durch die GmbH darauf aufmerksam werden müssen, dass es sich möglicherweise um den Kauf einer Privatperson handelte, denn das OLG stellte zutreffend fest, dass die Wahl von Fantasienamen für gewerbliche Käuferaccounts nicht ungewöhnlich sei.

  • veröffentlicht am 18. März 2009

    Die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) weist in ihrem aktuellen „GfK WebScope“, mit dem die GfK Panel Services Deutschland kontinuierlich Käufe und Bestellungen von Waren im World Wide Web erhebt, darauf hin, dass die deutschen Konsumenten 2008 für rund 13,6 Milliarden Euro Waren im Internet gekauft haben und der Umsatz im Waren- und Dienstleistungsverkehr damit im Internet um 19 % zugenommen habe. Die positive Entwicklung sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass immer mehr Menschen im Netz einkauften. Die Anzahl der Internet-Käufer sei um 12 Prozent auf 29,5 Millionen gestiegen und die Durchschnitts- ausgaben seien pro Kauf um 7 % auf knapp 49 Euro gestiegen. (JavaScript-Link: GfK).

  • veröffentlicht am 13. März 2009

    Frank Weyermann (onlinemarktplatz.de)Auf onlinemarktplatz.de ist derzeit ein Bericht über eine neue Betrugsvariante zu lesen. Verwiesen wird bei dieser technisch interessanten Methode auf einen Beitrag von Mario Günter, auktionsideen.de. Bei dieser Betrugsform würden die originalen Angebotsdaten von außen verändert, ohne dass der Bieter oder Käufer eine Chance habe, die Manipulation zu bemerken. Die Betrüger schleusten immer dann einen schädlichen Quellcode ein, wenn die betreffende Angebotsseite Informationen von zusätzlichen Servern lade. Besonders gerne würden sowohl die Angebotsnummer als auch die Kontaktdaten des Anbieters geschickt verändert. So sei es möglich, dass unter dem eBay-Namen eines seriösen Verkäufers betrügerische Angebote auftauchten und dass die Kommunikation mit dem Anbieter, über eine unrechtmäßig eingebrachte Mailadresse, in Wirklichkeit direkt mit dem Täter geführt werde. Dieser bleibe aktiv, bis eine Zahlung an ein von ihm eingeschleustes Konto geleistet werde und verschwinde anschließend wieder. eBay, so Günter, habe die Dringlichkeit einer erforderlichen Reaktion auf die Cross-Site Scripting Attacken schnell erkannt und nach eigenen Angaben zwischenzeitlich für Abhilfe gesorgt. Bestimmte Sicherheitslücken im System seien von eBay bereits geschlossen worden (JavaScript-Link: onlinemarktplatz.de; auktionsideen.de).

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