Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung (bei Filesharing-Abmahnung) ist nicht rechtswidrig / Vorbeugende modUE jetzt abschicken oder nicht?veröffentlicht am 12. März 2013
BGH, Urteil vom 28.02.2013, Az. I ZR 237/11
§ 823 BGBDer BGH hat entschieden, dass die vorbeugende Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf einen Urheberrechtsverstoß durch illegalen Upload eines Musik- oder Filmwerks keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Rechteinhaber (!) der Rechtsanwaltskanzlei darstellt. Die klagende Kanzlei, welche zuvor aus abgetretenem Recht der Rechteinhaber vor diversen Amts- und Landgerichten (Hamburg, Düsseldorf, Köln und Frankfurt a.M.) zahlreiche Filesharer wegen Versendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte, hatte zuvor noch argumentiert, die Aufdrängung von unaufgefordert zugesandten Unterlassungserklärungen ohne vorherige Abmahnung stelle eine Belästigung wie Spam-E-Mails dar. Dem erteilte der Senat eine Absage. Da die Erklärung nur an die Kanzlei gerichtet gewesen sei, und nicht an die Rechteinhaber, sah der BGH keine Unmittelbarkeit in den Eingriff in den Gewerbebetrieb der Rechteinhaber. Die Unterlassungserklärungen wären ernst gemeint. Im Übrigen wären die Betroffenen nicht dafür verantwortlich, dass eine Vielzahl anderer Betroffener ähnliche Erklärungen abschicken würden. Was wir davon halten? (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Zum fehlenden Urheberrechtsschutz eines Fachartikels in einer Computerzeitschriftveröffentlicht am 7. Januar 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2002, Az. I-20 U 144/01
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas OLG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung dem Autor eines Fachbeitrags in einer Computerzeitschrift den Urheberrechtsschutz für diesen abgesprochen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Stuttgart: Wer die Domina bestellt, muss auch dafür zahlen – Kein Widerrufsrecht bei Sex-Dienstleistungenveröffentlicht am 13. Juni 2012
AG Stuttgart, Urteil vom 07.03.2012, Az. 50 C 6193/11
§ 312b Abs. 3 Nr. 6 BGBDas AG Stuttgart hat entschieden, dass für im Internet ersteigerte Dienstleistungen des „horizontalen Gewerbes“ kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über den Fernabsatz besteht. Vorliegend hatte der Kläger auf einer Erotikplattform die Dienstleistung zweier [sic!] Dominas ersteigert, sich dann allerdings kurzfristig anders entschieden und die Damen wieder abbestellt. Der Betreiber der Erotik-Plattform forderte trotzdem die vereinbarte Provision – zu Recht, wie das AG Stuttgart entschied. Bei Freizeit-Dienstleistungen im Internet sei ein Widerrufsrecht des Verbrauchers bereits gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB). Wir wollen nicht ausschließen, dass die Damen allein wegen ihrer Zurückweisung die gebuchte Leistung nunmehr nachholen und den Beklagten nach Strich und Faden verprügeln.